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Abmahnfallen – Dr. Erik Kraatz

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Die Abmahnungen im Internet häufen sich. Kontinuierlich entwickelt sich das Recht rund um das Internet weiter. Wo ist Vorsicht geboten? Wie wird der Schutz für die Verbraucher gestärkt? Seminarveranstaltung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB mit Dr. Erik Kraatz, Rechtanwalt in der Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB und Privatdozent für Straf-, Strafverfahrens- und Wirtschaftsstrafrecht an der Freien Universität Berlin.

Rechte und Pflichten Online-Shop – Powerseller: Impressum und Widerrufsrecht?

Die Häufung der Abmahnungen zeigt sich insbesondere bei denjenigen, die im Internet einen Online-Shop betreiben oder in größerer Zahl etwa über die Internet-Auktionsplattform eBay Waren veräußern. Sofern dies in einem gewissen Umfang betrieben wird oder mit Mitteln, denen sich ähnlich auch Händler bedienen, liegt so nämlich eine Unternehmereigenschaft des privaten Verkäufers vor; dies gilt erst recht für sog. „Powerseller“. Sie haben dann nicht nur ein Impressum anzugeben, sondern insbesondere auch potentiellen Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen. Geschieht dies nicht, so drohen Abmahnungen von Konkurrenten.

Sittenwidrige Abmahnungen?

„Es gibt immer wieder Betreiber von Online-Händlern, die Rechtsanwälte beauftragen, gezielt die Widerrufsrechte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Konkurrenten zu prüfen, um diese abzumahnen“, so der erfahrene Jurist. So wurde 2013 etwa ein Fall bekannt, in dem ein Online-Geschäft, über das bereits die vorläufige Insolvenzverwaltung verhängt wurde, nur deswegen am Markt blieb, damit es einen Anwalt beauftragen und serienmäßig Konkurrenten abmahnen konnte. Der beauftragte Rechtsanwalt mahnte in 1.043 Fällen mit einem Gesamtvolumen von 679.827,40 € ab; einen nennenswerten Geschäftsbetrieb hatte das Unternehmen nicht. Hier entschied das Amtsgericht (AG) Regensburg mitunter am 05.07.2013 (Az. 4 C 3780/12), dass die Abmahnung sittenwidrig sei.

Sittenwidrige Schädigung durch Abmahnung – Amtsgericht entscheidet: Abmahnanwalt wird in die Haftung genommen und zu Schadensersatzzahlung verpflichtet

In derartigen Fällen einer unzulässigen Abmahnung hat der Abgemahnte nicht nur die Möglichkeit der Gegenabmahnung mit der Aufforderung an den Erstabmahner, die unberechtigte Berühmung eines Abmahnanspruch zu unterlassen, sondern er hat gleichfalls einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Wie das Amtsgericht (AG) Dortmund in einer Ende Mai 2015 bekannt gewordenen Entscheidung ausführte, haftet durchaus der abmahnende Anwalt auf Schadensersatz, etwa nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen sittenwidriger Schädigung.

Rechtsanwalt Dr. Erik Kraatz gibt abschließend zu bedenken, dass Abmahnungen daher stets ausführlich rechtlich geprüft werden sollten, ob sie auch wirklich berechtigt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, zeigt diese Rechtsprechung eine Möglichkeit auf, nicht nur gegen den Abmahner, sondern auch gegen den abmahnenden Rechtsanwalt heranzutreten.

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