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ABO Wind Aktiengesellschaft – außerordentliche Hauptversammlung

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ABO Wind Aktiengesellschaft

Wiesbaden

ISIN DE0005760029 und WKN 576002

Eindeutige Kennung des Ereignisses: AB9102023aHV

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

27. Oktober 2023 um 10:00 Uhr
Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ)

in den Räumlichkeiten der

Industrie- und Handelskammer,
Wilhelmstraße 24-26, 65183 Wiesbaden,

als Präsenzversammlung stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

der ABO Wind Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden
(nachfolgend auch „Gesellschaft“)

ein.

Wir laden unsere Aktionäre zur außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Freitag, 27. Oktober 2023, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten der Industrie- und Handelskammer, Wilhelmstraße 24-26, 65183 Wiesbaden, ein. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II abgedruckt sind. Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.

I. Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Ahn & Bockholt Management GmbH und über die Feststellung der Satzung, einschließlich der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2019 und des bisherigen Genehmigten Kapitals 2020 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

1.1

Vorbemerkung

Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen.

Der Formwechsel in eine KGaA soll zukünftige Eigenkapitalaufnahmen unter gleichzeitiger Wahrung der familienunternehmerischen Prägung und damit die weitere Unternehmensentwicklung erleichtern. Zur Sicherung der Eigenkapitalfinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll und zweckmäßig, den Einfluss der Familienstämme Dr. Ahn und Bockholt von ihrer kapitalmäßigen Beteiligung zu entkoppeln. Dies wird durch einen Formwechsel der ABO Wind Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien erreicht.

Im Rahmen des Rechtsformwechsels soll die Komplementärin der KGaA eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, an der die Gründer Dr. Jochen Ahn und Matthias Bockholt zu je 50% beteiligt sind. Als Komplementärin wird die GmbH über ihre Geschäftsführung die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen. Die rechtliche und tatsächliche Position der Aktionäre der ABO Wind Aktiengesellschaft ist bereits heute durch den Einfluss der Familienstämme Dr. Ahn und Bockholt gekennzeichnet, den diese aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung am stimmberechtigten Kapital in der Hauptversammlung ausüben. Dieser Einfluss wandelt sich mit dem Formwechsel in einen strukturellen Einfluss. Für das Verhältnis zwischen den Familienstämmen der Gründer und den außenstehenden Aktionären bedeutet dies: Einerseits können die Familienstämme über die persönlich haftende Gesellschafterin Einfluss behalten. Umgekehrt kann die derzeitige Beteiligungshöhe der Familienstämme am stimmberechtigten Kapital zugunsten zukünftiger Eigenkapitalmaßnahmen aufgegeben werden. Entsprechend würde sich durch solche Eigenkapitalmaßnahmen zukünftig das Gewicht der außenstehenden Aktionäre in der Hauptversammlung erhöhen.

Für die angestrebte Transaktion sprechen insgesamt im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:

Sicherung der Eigenkapitalfinanzierungsfähigkeit und Verbesserung der Position auf dem Kapitalmarkt für weitere Eigenkapitalmaßnahmen. Insgesamt wird die Position von ABO Wind auf dem Kapitalmarkt gestärkt; der operative und finanzielle Handlungsspielraum des Unternehmens wird vergrößert.

Erhalt der strategischen Ausrichtung mit familienunternehmerischer Prägung. Die langfristige strategische, von den Gründern getragene Ausrichtung bleibt gewahrt und der Wettbewerbsvorteil der ABO Wind als Unternehmen mit familienunternehmerischer Prägung bleibt erhalten.

Vorteile bei der Bindung und Gewinnung von Mitarbeitenden. Die starke Prägung durch die Gründer wird durch den Formwechsel beibehalten, was zu einer stärkeren Identifikation mit dem Unternehmen als Arbeitgeber führt.

Stärkung der Reputation der Gesellschaft bei Geschäftspartnern. Die familienunternehmerische Prägung trägt wesentlich dazu bei, dass Grundstückseigentümer, Kommunen, Banken, Lieferanten und Kunden die Gesellschaft als zuverlässiges und vertrauenswürdiges Unternehmen wahrnehmen.

Des Weiteren ist geplant, die Firmierung der Gesellschaft im Rahmen des Formwechsels zur Anpassung an das heutige Tätigkeitsspektrum in „ABO Energy“ zu ändern.

Der durch den Vorstand erstellte Umwandlungsbericht enthält eine ausführliche Erläuterung des Rechtsformwechsels, einschließlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Aktionäre. Dieser ist seit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung im Internet unter

www.abo-wind.com

unter der Rubrik

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

zugänglich. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform – der zukünftigen ABO Energy GmbH & Co. KGaA – ist im Anschluss an die Tagesordnung als Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 wiedergegeben und Bestandteil dieser Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung. Zudem ist die Satzung ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung sowie auch während der außerordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.abo-wind.com

unter der Rubrik

https:/​/​www.abo-wind.de/​Hauptversammlung

abrufbar und wird auch in der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

1.2

Beschlussvorschlag

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die ABO Wind Aktiengesellschaft wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt.

b)

Firma und Sitz des Rechtsträgers neuer Rechtsform

Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma ABO Energy GmbH & Co. KGaA und hat seinen Sitz in Wiesbaden.

c)

Grundkapital und Aktien

Das Grundkapital der formwechselnden ABO Wind Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 9.220.893,00 (in Worten: neun Millionen zweihundertzwanzigtausendachthundertdreiundneunzig Euro) wird zum Grundkapital der ABO Energy GmbH & Co. KGaA. Zahl, Art und Umfang der auf den Inhaber lautenden 9.220.893 Stückaktien ohne Nennwert bleiben unverändert.

Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der ABO Wind Aktiengesellschaft sind, werden Kommanditaktionäre der ABO Energy GmbH & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der ABO Energy GmbH & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der ABO Wind Aktiengesellschaft waren. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Höhe des Grundkapitals der ABO Wind Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister der Höhe zum Zeitpunkt dieses Formwechselbeschlusses entspricht, sondern auch dann, wenn sich die Höhe des Grundkapitals zwischenzeitlich ändern sollte. Bei einer solchen zwischenzeitlichen Änderung des Grundkapitals ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Satzung entsprechend anzupassen. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital in Höhe von derzeit EUR 1,00 bleibt unverändert.

d)

Genehmigte Kapitale

aa)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 und Genehmigten Kapitals 2020 sowie Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2023

Durch Feststellung der Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA und ab Eintragung des Formwechsels im Handelsregister wird anstelle des bisherigen Genehmigten Kapitals 2019 (§ 4 Abs. 6 der Satzung der ABO Wind Aktiengesellschaft; beschlossen durch Beschluss der Hauptversammlung am 22. August 2019 und wirksam geworden durch Eintragung in das Handelsregister am 30. August 2019), und des bisherigen Genehmigten Kapitals 2020 (§ 4 Abs. 7 der Satzung der ABO Aktiengesellschaft; beschlossen durch Beschluss der Hauptversammlung am 20. August 2020 und wirksam geworden durch Eintragung in das Handelsregister am 7. September 2020) das Genehmigte Kapital 2023 mit dem sich aus Ziffer 4.8 der Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA durch dessen Eintragung im Handelsregister neu geschaffen. Insoweit werden das Genehmigte Kapital 2019 sowie das Genehmigte Kapital 2020 durch die Feststellung der Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023 geschaffen.

Hintergrund ist, dass das Genehmigte Kapital 2019 im kommenden Jahr 2024 und das Genehmigte Kapital 2020 im Jahr 2025 auslaufen. Das neue Genehmigte Kapital 2023 soll inhaltlich (mit Ausnahme der Beträge) den bisherigen Genehmigten Kapitale 2019 und 2020 entsprechen und ein Volumen von bis zu EUR 2.000.000,00 haben. Insgesamt reduziert sich hierdurch das Gesamtvolumen der Genehmigten Kapitale.

Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 der ABO Energy GmbH & Co. KGaA ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 26. Oktober 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe des sich aus Ziffer 4.8 der Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA ergebenden Wortlauts auszuschließen.

Der Wortlaut des Genehmigten Kapitals 2023 lautet:

„Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 26. Oktober 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Den Kommanditaktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten. Der persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu berücksichtigen.

Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 anzupassen.“

Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien auszuschließen (§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG), wird ab der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. Oktober 2023 über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

bereitgestellt und wird auch in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Oktober 2023 zugänglich gemacht.

bb)

Genehmigtes Kapital 2022

Daneben wird das bisherige Genehmigte Kapital 2022 (§ 4 Abs. 8 der Satzung der ABO Aktiengesellschaft; beschlossen durch Beschluss der Hauptversammlung am 28. April 2022 und wirksam geworden durch Eintragung in das Handelsregister am 9. Mai 2022) beibehalten und nach Wirksamwerden des Formwechsels mit dem sich aus Ziffer 4.7 (Genehmigtes Kapital 2022) der Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA ergebenden Wortlaut als entsprechende Ermächtigung zugunsten der persönlich haftenden Gesellschafterin der durch den Formwechsel entstehenden ABO Energy GmbH & Co. KGaA (anstelle des Vorstands) und mit Ausnahme der rechtsformspezifischen Anpassungen inhaltlich unverändert fortbestehen. Die vorsorgliche Wiederholung des schriftlichen Berichts des Vorstands über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien auszuschließen (§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG), wird ab der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. Oktober 2023 über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

bereitgestellt und wird auch in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Oktober 2023 zugänglich gemacht.

e)

Persönlich haftende Gesellschafterin

Persönlich haftende Gesellschafterin der ABO Energy GmbH & Co. KGaA wird die Ahn & Bockholt Management GmbH, Wiesbaden. Die persönlich haftende Gesellschafterin übernimmt die Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform gemäß § 245 Abs. 2 UmwG. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der ABO Energy GmbH & Co. KGaA. Sie ist weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust der ABO Energy GmbH & Co. KGaA beteiligt.

f)

Satzung

Die Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA, die ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 zu dieser Hauptversammlungseinladung ergebenden Wortlaut festgestellt. Sie regelt ab Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform im Handelsregister das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Kommanditaktionäre untereinander und zu der KGaA.

Durch Feststellung der neuen Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA und ab Eintragung des Formwechsels im Handelsregister entfallen das Genehmigte Kapital 2019 und das Genehmigte Kapital 2020. Das Genehmigte Kapital 2022 wird im Hinblick auf den Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA mit dem sich aus Ziffer 4.7 (Genehmigtes Kapital 2022) der Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA angepasst. Das neue Genehmigte Kapital 2023 wird mit dem sich aus Ziffer 4.8 (Genehmigtes Kapital 2023) der Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut für die Zeit ab Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in eine KGaA geschaffen.

aa)

Bei dem Genehmigten Kapital 2022 ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG auszuschließen.

bb)

Bei dem Genehmigten Kapital 2023 ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu berücksichtigen.

g)

Besondere Rechte

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend dargestellten Sachverhalte bestehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Rechte i.S.d. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG handelt.

aa)

Persönlich haftende Gesellschafterin

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die Ahn & Bockholt Management GmbH in der ABO Energy GmbH & Co. KGaA die alleinige Komplementärstellung erhalten und die nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten haben wird. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von Ziff. 7.3 und 7.4 der als Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 zu dieser Hauptversammlungseinladung beigefügten Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt. Sie erhält für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und der Haftung eine jährliche gewinn- und verlustunabhängige Vergütung in Höhe eines Betrages in Euro, der 6 % ihres Stammkapitals entspricht, sowie die Erstattung ihrer Auslagen. Maßgeblich für die Berechnung der Vergütung ist das Stammkapital am Beginn eines Geschäftsjahres.

bb)

Mitglieder des Vorstands der ABO Wind Aktiengesellschaft

Die amtierenden Vorstände der ABO Wind Aktiengesellschaft, nämlich Herr Dr. Jochen Ahn, Herr Matthias Hollmann, Herr Alexander Reinicke, Herr Dr. Karsten Schlageter und Frau Susanne von Mutius, werden zu Geschäftsführern der Ahn & Bockholt Management GmbH bestellt.

cc)

Mitglieder des Aufsichtsrats

Aus Gründen rechtlicher Vorsicht wird darauf hingewiesen, dass Aufsichtsratsmitglieder auf Grundlage von Ziff. 14.1 und 14.2 der als Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 zu dieser Hauptversammlungseinladung beigefügten Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA eine höhere Vergütung erhalten gegenüber der auf Grundlage der derzeitigen Vergütungsregelung in § 13 der aktuellen Satzung der ABO Wind Aktiengesellschaft zu bestimmenden Vergütung.

dd)

Keine Inhaber besonderer Rechte

Über die vorgenannten Rechte hinaus werden keine weiteren Rechte im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gewährt, und es sind keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG vorgesehen.

h)

Aufsichtsrat des Rechtsträgers neuer Rechtsform

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft unterliegt nunmehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG der Drittelmitbestimmung. Am 5. April 2023 hat der Vorstand formal ein Statusverfahren gemäß §§ 97 ff. AktG betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger eingeleitet. Innerhalb der Monatsfrist des § 97 Abs. 1 AktG wurde kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 AktG gestellt. Unter der Voraussetzung, dass die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgesehene Satzungsänderung (Vergrößerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs) beschlossen und vor Wirksamkeit des Formwechsels im Handelsregister eingetragen wird, setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft drittelbeteiligt aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Sämtliche unter Tagesordnungspunkt 3 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die beiden von den Arbeitnehmern gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben in diesem Fall in der formgewechselten KGaA im Amt (§ 203 S. 1 UmwG) (siehe im Folgenden unter aa)). Es ist demzufolge grundsätzlich beabsichtigt, dass der Formwechsel nach diesem Tagesordnungspunkt 1 durch den Vorstand nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen Satzungsänderung (Vergrößerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs) im Handelsregister zum Handelsregister angemeldet wird. Sollten sich jedoch im Rahmen der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden Satzungsänderung Verzögerungen ergeben, ist der Vorstand berechtigt, den Formwechsel vor Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden Satzungsänderung anzumelden. In diesem Fall werden vorsorglich die zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß Tagesordnungspunkt 3 wirksam gewählten Aufsichtsratsmitglieder abberufen und die Vertreter der Anteilseigner neu gewählt (siehe im Folgenden unter bb)).

aa)

Kontinuität des Aufsichtsrates (§ 203 S. 1 UmwG)

Nach Wirksamwerden des Formwechsels besteht der Aufsichtsrat der ABO Energy GmbH & Co. KGaA unter der Voraussetzung der vorherigen Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft weiterhin in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden zahlenmäßigen Zusammensetzung zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner sowie zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern (§§ 95, 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG). Der Aufsichtsrat besteht dann gemäß § 203 S. 1 UmwG in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden personellen Zusammensetzung fort (Grundsatz der Amtskontinuität).

Die gemäß Tagesordnungspunkt 3 vorgesehenen Aufsichtsratswahlen sind somit nicht durch den Formwechsel veranlasst, sondern aufgrund der erstmaligen Anwendbarkeit des DrittelbG und des Erlöschens der Mandate der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder nach § 97 Abs. 2 S. 3 AktG vorzunehmen.

bb)

Vorsorgliche Abberufung und Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern für den Fall der Diskontinuität

Unter der Voraussetzung, dass die unter Tagesordnungspunkt 2 zu beschließende Satzungsänderung nicht im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist, bevor die Eintragung des unter Tagesordnungspunkt 1 zu beschließenden Formwechsels im Handelsregister erfolgt, ist die Geltung der Amtskontinuität rechtlich nicht abschließend geklärt. Daher enthält der Umwandlungsbeschluss für diesen Fall nachfolgend vorsorglich den Beschlussvorschlag, die zu diesem Zeitpunkt wirksam gewählten Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen sowie die vier Mitglieder der Anteilseignervertreter (erneut) zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen.

Hierzu sind nach § 197 S. 3 UmwG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 AktG i.V.m. Ziffer 9 der Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA durch die Hauptversammlung vier Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die von den Arbeitnehmern zu wählenden beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats sind nach erneuter Durchführung eines Statusverfahrens gemäß §§ 97 ff. AktG zu wählen.

Für diesen Fall schlägt der Aufsichtsrat vorsorglich vor zu beschließen:

„Unter der aufschiebenden Bedingung, dass die in Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 enthaltene Satzungsänderung nicht im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist, wenn der in Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 enthaltene Formwechsel im Handelsregister eingetragen wird, werden folgende Abberufungen und (Neu)bestellungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschlossen:

a)

Abberufungen

aa)

Unter der Voraussetzung, dass Frau Eveline Lemke, wohnhaft in Volksfeld, Geschäftsführerin der Eveline Lemke Consulting, gemäß Tagesordnungspunkt 3 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde, wird sie mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 abberufen.

bb)

Unter der Voraussetzung, dass Herr Dr. Alexander Thomas, wohnhaft in Pullach i. Isartal, Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, gemäß Tagesordnungspunkt 3 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde, wird er mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 abberufen.

b)

(Neu)bestellungen

aa)

Frau Eveline Lemke, wohnhaft in Volksfeld, Geschäftsführerin der Eveline Lemke Consulting, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

bb)

Herr Dr. Alexander Thomas, wohnhaft in Pullach i. Isartal, Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

cc)

Frau Maike Schmidt, wohnhaft in Stuttgart, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW), wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

dd)

Herr Martin Giehl, wohnhaft in Bad Soden am Taunus, Vorstand der Mainova AG, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels gemäß Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.“

Bei keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten liegen Bestellungshindernisse i.S.d. § 100 AktG vor.

i)

Prokuristen

Die bestehenden und bei der ABO Wind Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragenen Prokuren gelten bei der ABO Energy GmbH & Co. KGaA unverändert fort.

j)

Barabfindungsangebot

Eines Barabfindungsangebotes gemäß § 207 UmwG bedarf es gemäß § 250 UmwG nicht.

k)

Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

aa)

Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel bedeutet keinen Arbeitgeberwechsel. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB findet nicht statt. Die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen werden durch den Formwechsel nicht berührt. Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht wird nach dem Formwechsel von den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der ABO Energy GmbH & Co. KGaA, der Ahn & Bockholt Management GmbH, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.

Im Hinblick auf die Arbeitnehmer sind im Zusammenhang mit dem Formwechsel keine Maßnahmen vorgesehen.

bb)

Der Formwechsel hat keinen Einfluss auf die bestehenden Betriebsstrukturen und die Mandate der derzeitigen Betriebsratsmitglieder. Der Bestand und die Zusammensetzung der Betriebsräte, Sprecherausschüsse und anderen Arbeitnehmervertretungen sowie deren Rechte und Befugnisse ändert sich durch den Formwechsel nicht. Der Formwechsel hat keine Auswirkungen auf die Fortgeltung etwaiger bestehenden Betriebsvereinbarungen.

cc)

Auch hinsichtlich der Frage tarifrechtlicher Bindungen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ergeben sich durch den Formwechsel keine Änderungen.

Sofern bei der Gesellschaft tarifliche Regelungen aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gelten, bleiben diese Bezugnahmeklauseln als arbeitsvertragliche Regelungen vom Formwechsel unberührt. Welche tarifvertraglichen Regelungen infolge entsprechender Bezugnahmeklauseln nach dem Formwechsel zur Anwendung kommen, hängt vom Inhalt der arbeitsvertraglichen Bezugnahme im Einzelfall ab.

dd)

Die Gesellschaft unterliegt infolge des Statusverfahrens der Drittelmitbestimmung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 DrittelbG. Der Aufsichtsrat der ABO Energy GmbH & Co. KGaA besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner sowie zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats bedarf es vorbehaltlich der Kontinuität des Aufsichtsrats (siehe Ziffer 1.2 h) aa)) aufgrund des Formwechsels gemäß § 203 Satz 1 UmwG nicht, da der bestehende Aufsichtsrat in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden personellen Zusammensetzung fortbesteht. Im Vorfeld des Formwechsels sind jedoch aufgrund der erstmaligen Anwendbarkeit des DrittelbG und des Erlöschens der Mandate der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder nach § 97 AktG Aufsichtsratswahlen gemäß Tagesordnungspunkt 3 vorzunehmen.

Im Falle der Diskontinuität des Aufsichtsrats (siehe Ziffer 1.2 h) bb)) besteht der Aufsichtsrat der KGaA zukünftig aus sechs Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von den Anteilseignern gewählt und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern. Die von den Anteilseignern zu wählenden Mitglieder sind vorsorglich für diesen Fall erneut zu wählen (siehe Ziffer 1.2 h) bb)). Die von den Arbeitnehmern zu wählenden beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats sind nach erneuter Durchführung eines Statusverfahrens gemäß §§ 97 ff. AktG zu wählen.

Der Aufsichtsrat der ABO Energy GmbH & Co. KGaA hat geringere Kompetenzen als der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Er kann insbesondere nicht die Geschäftsleitung bestimmen und damit weder die persönlich haftende Gesellschafterin noch deren Geschäftsführer. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat der ABO Energy GmbH & Co. KGaA keinen Katalog von solchen Maßnahmen der Geschäftsführung aufstellen, zu denen die persönlich haftende Gesellschafterin die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen muss.

ee)

Zuleitung des Formwechselbeschlusses

Die Unterrichtung aller (möglicherweise) zuständigen Betriebsräte erfolgt gemäß § 194 Abs. 2 UmwG unter Wahrung der gesetzlichen Frist durch Zuleitung eines Entwurfs dieses Formwechselbeschlusses an den jeweiligen (Gesamt-)Betriebsrat.

l)

Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der ABO Wind Aktiengesellschaft

Alle Beschlüsse der Hauptversammlung der ABO Wind Aktiengesellschaft gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels durch dessen Eintragung in das Handelsregister noch nicht erledigt sind, unter Berücksichtigung der geänderten Organstruktur in Folge des Formwechsels und des Eintritts der persönlich haftenden Gesellschafterin und im Übrigen inhaltlich unverändert in der ABO Energy GmbH & Co. KGaA fort.

m)

Kosten

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien trägt die Kosten des Formwechsels bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150.000,00.

n)

Gründerin

Die persönlich haftende Gesellschafterin tritt für die Anwendung der Gründungsvorschriften gemäß § 245 Abs. 2 UmwG an die Stelle der Gründer der Kommanditgesellschaft auf Aktien.

o)

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand wird ermächtigt, den Formwechsel unabhängig von den übrigen Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit Ziffer 1.2 d) bb) bzw. Ziffer 1.2 f) aa) dieses Formwechselbeschlusses (Genehmigtes Kapital 2022) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG höchstvorsorglich einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien erstattet. Dieser Bericht ist neben der Bereitstellung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

(Ziffer 1.2 d) bb)) auch unter Ziffer 4.3.5 des Umwandlungsberichts wiedergegeben.

Im Zusammenhang mit Ziffer 1.2 d) aa) bzw. Ziffer 1.2 f) bb) dieses Formwechselbeschlusses (Genehmigtes Kapital 2023) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien erstattet. Dieser Bericht ist neben der Bereitstellung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

(Ziffer 1.2 d) aa)) auch unter Ziffer 4.3.5 des Umwandlungsberichts wiedergegeben.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die unter Tagesordnungspunkt 2 und Tagesordnungspunkt 3 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließende Satzungsänderung und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder alleine der Umsetzung der nunmehrigen Anwendbarkeit des DrittelbG dienen und nicht im Zusammenhang mit dem unter diesem Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließenden Formwechsel stehen. Der Vorstand wird daher grundsätzlich die Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister erst vornehmen, wenn die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister vorgenommen wurde und damit die unter Tagesordnungspunkt 3 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließende Wahl sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder wirksam geworden ist. Im Falle von Verzögerungen der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließenden Satzungsänderung ist der Vorstand jedoch berechtigt, die Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister bereits vor Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister vorzunehmen.

1.3.

Zustimmung, Genehmigung und Beitrittserklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin)

Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nach §§ 240 Abs. 2, 221 UmwG die Ahn & Bockholt Management GmbH in ihrer Eigenschaft als künftige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ABO Energy GmbH & Co. KGaA dem Formwechsel und der neuen Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA zustimmen und ihren Beitritt erklären muss.

Außerdem hat die Ahn & Bockholt Management GmbH als Gründerin der ABO Energy GmbH & Co. KGaA gemäß § 245 Abs. 2 UmwG der unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. April 2023 vorgeschlagenen und beschlossenen Wahl der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft (auch in der Rechtsform einer KGaA) für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zuzustimmen und diese zu bestätigen, um den Vorgaben des § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 1 AktG zu entsprechen.

Die Zustimmungserklärungen sowie die Beitrittserklärung bedürfen der notariellen Beurkundung (§§ 193 Abs. 3 Satz 1, 221 Satz 1, 197 Satz 1 UmwG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 AktG). Es soll daher nach entsprechender Erklärung der Ahn & Bockholt Management GmbH Folgendes protokolliert werden:

„a)

Die Ahn & Bockholt Management GmbH, die mit Wirksamwerden des gemäß TOP 1 der außerordentlichen Hauptversammlung der ABO Wind Aktiengesellschaft am 27. Oktober 2023 beschlossenen Formwechsels der ABO Wind Aktiengesellschaft in die ABO Energy GmbH & Co. KGaA in der Gesellschaft neuer Rechtsform die Stellung als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der ABO Wind Aktiengesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien ausdrücklich zu und erklärt ihren Beitritt als Komplementärin, ohne hierbei jedoch einen Kapitalanteil an der ABO Energy GmbH & Co. KGaA zu übernehmen oder sich am Ergebnis sowie am Vermögen der ABO Energy GmbH & Co. KGaA zu beteiligen.

b)

Die Ahn & Bockholt Management GmbH genehmigt hiermit die gemäß TOP 1 der außerordentlichen Hauptversammlung der ABO Wind Aktiengesellschaft am 27. Oktober 2023 beschlossene Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA mit dem sich aus Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 ergebenden Wortlaut.

c)

Die Ahn & Bockholt Management GmbH erklärt ferner ihre Zustimmung zu der gemäß TOP 5 der ordentlichen Hauptversammlung der ABO Wind Aktiengesellschaft am 27. April 2023 erfolgten Wahl der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der ABO Wind Aktiengesellschaft und (nach Wirksamwerden des Formwechsels) der ABO Energy GmbH & Co. KGaA für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr und bestätigt diesen Beschluss hiermit ausdrücklich.“

2.

Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und Satzungsänderung der ABO Wind Aktiengesellschaft (§ 8 der Satzung – Zahl der Aufsichtsratsmitglieder)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft unterliegt nunmehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG der Drittelmitbestimmung. Am 5. April 2023 hat der Vorstand formal ein Statusverfahren gemäß §§ 97 ff. AktG betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger eingeleitet. Innerhalb der Monatsfrist des § 97 Abs. 1 AktG wurde kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 AktG gestellt.

Es ist daher gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 AktG ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu wählen, der zu einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer besteht und zu zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre (§ 96 Abs. 1 AktG iVm § 4 Abs. 1 DrittelbG). Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss durch drei teilbar sein, da dies zur Erfüllung des DrittelbG erforderlich ist (§ 95 S. 3 AktG).

Gemäß § 8 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat derzeit aus 5 Mitgliedern.

Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern, die den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, treten mit der Beendigung der Hauptversammlung vom 27. Oktober 2023 gemäß § 97 Abs. 2. S. 2 AktG außer Kraft. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass künftig sechs Aufsichtsratsmitglieder zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Satzung der Gesellschaft soll nunmehr wie folgt geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„§ 8 der Satzung wird wie folgt geändert:

§ 8 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von den Aktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes gewählt und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes.“

3.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat der ABO Wind Aktiengesellschaft

Der Aufsichtsrat setzt sich aktuell nach den §§ 95, 96 Absatz 1 AktG und § 8 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht derzeit aus fünf Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nach Durchführung eines Statusverfahrens der Drittelbeteiligung. Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet aufgrund des Statusverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Bis zur Eintragung der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 2 dieser Hauptversammlung (Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder) in das Handelsregister setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen. Dabei sind zwei Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Anteilseigner und ein Aufsichtsratsmitglied ist Vertreter der Arbeitnehmer.

Vor dem Hintergrund der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 2 dieser Hauptversammlung sind insgesamt vier Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen. Dabei ist der Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder zu staffeln. Zwei Aufsichtsratsmitglieder sind mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und zwei Aufsichtsratsmitglieder sind mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister zu wählen. Die Bestellung soll für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

„a)

Frau Eveline Lemke, wohnhaft in Volksfeld, Geschäftsführerin der Eveline Lemke Consulting, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung zum Ende dieser außerordentlichen Hauptversammlung. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

b)

Herr Dr. Alexander Thomas, wohnhaft in Pullach i. Isartal, Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung zum Ende dieser außerordentlichen Hauptversammlung. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

c)

Frau Maike Schmidt, wohnhaft in Stuttgart, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW), wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Eintragung der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. Oktober 2023 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen Satzungsänderung (Vergrößerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs) im Handelsregister. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

d)

Herr Martin Giehl, wohnhaft in Bad Soden am Taunus, Vorstand der Mainova AG, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Eintragung der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. Oktober 2023 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossenen Satzungsänderung (Vergrößerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs) im Handelsregister. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.“

Es ist beabsichtigt, die Wahl der Anteilseignervertreter als Einzelwahlen durchzuführen.

Bei keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten liegen Bestellungshindernisse i.S.d. § 100 AktG vor.

II. Angaben und Hinweise an die Aktionäre

Nach § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie der nachfolgenden Adressen verpflichtet. Im Übrigen erfolgen nachfolgende Hinweise daher freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

1 Teilnahmevoraussetzung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 6. Oktober 2023, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen (Anmeldestelle):

ABO Wind AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises der Berechtigung bei der Gesellschaft werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

2 Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, und steht unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten zur Verfügung:

ABO Wind AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: abo-wind@better-orange.de

Zudem bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dies nutzen möchten, müssen sich hierzu ebenfalls anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen.

Wenn der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem zu jedem relevanten Beschlussgegenstand ausschließliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine solche Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet weisungsgebunden abzustimmen und nimmt keine Vollmachten zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte entgegen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte und steht unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 26. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unter der in diesem Abschnitt genannten Adresse eingehen.

3 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 12. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

ABO Wind AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Wahlvorschläge oder Gegenanträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

bekannt gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

4 Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/​Unterlagen

Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.abo-wind.de/​hauptversammlung

zugänglich sein.

5 Hinweis zum Datenschutz

Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von ihren Aktionären bzw. von den durch diese bevollmächtigten Vertretern zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, einschließlich des Anmeldeprozesses zur Hauptversammlung sowie der am Hauptversammlungstag stattfindenden Präsenzerfassung. Weitergehende Informationen zum Datenschutz stehen im Internet unter der Adresse:

https:/​/​www.abo-wind.com/​de/​extra/​datenschutz.html

bereit und können kostenlos unter obenstehender Adresse angefordert werden.

Wiesbaden, im September 2023

ABO Wind Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 – Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA

Satzung
der
ABO Energy GmbH & Co. KGaA

Allgemeine Bestimmungen

1

Firma, Sitz und Dauer

1.1

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien führt die Firma

ABO Energy GmbH & Co. KGaA.
1.2

Der Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.

1.3

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

2

Gegenstand des Unternehmens

2.1

Gegenstand des Unternehmens ist das Initiieren, die Planung, die Entwicklung, die Errichtung, der Betrieb, die Wartung und die Geschäftsführung im Zusammenhang mit umweltgerechten Projekten, insbesondere zur Erzeugung, Speicherung, Einspeisung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Ressourcen, der Handel mit Energieerzeugungsanlagen und Standorten für Energieerzeugungsanlagen.

2.2

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen.

2.3

Die Gesellschaft kann, im In- und Ausland, die Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen übernehmen, sich mittelbar oder unmittelbar an anderen Unternehmen beteiligen, sie gründen, erwerben, veräußern und Zweigniederlassungen errichten sowie Unternehmensverträge abschließen.

3

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

Grundkapital und Aktien

4

Grundkapital, Aktien

4.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.220.893,00 (in Worten Euro neun Millionen zweihundertzwanzigtausendachthundertdreiundneunzig).

4.2

Es ist eingeteilt in 9.220.893 Stückaktien ohne Nennwert.

4.3

Die Stückaktien lauten auf den Inhaber.

4.4

Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Inhaber.

4.5

Die Form der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats; dies gilt entsprechend für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern. Der Anspruch der Kommanditaktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4.6

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.

4.7

Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 27. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 500.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2022“). Der persönlich haftende Gesellschafter ist des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG auszuschließen.

Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 anzupassen.

4.8

Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 26. Oktober 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Den Kommanditaktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten. Der persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu berücksichtigen.

Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 anzupassen.

4.9

Die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Verwendung der Kapitalrücklage und der Gewinnrücklagen bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

Organisation der Gesellschaft

5

Organe

Organe der Gesellschaft sind

a)

die persönlich haftende Gesellschafterin,

b)

der Aufsichtsrat,

c)

die Hauptversammlung.

Persönlich haftende Gesellschafterin

6

Persönlich haftende Gesellschafterin

6.1

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die

Ahn & Bockholt Management GmbH

mit Sitz in Wiesbaden.

6.2

Die persönlich haftende Gesellschafterin hält keinen Kapitalanteil an der ABO Energy GmbH & Co. KGaA. Sie ist zur Erbringung einer Kapitaleinlage weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist am Ergebnis und am Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) der Gesellschaft nicht beteiligt und hat im Fall ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.

7

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Aufwendungsersatz, Vergütung

7.1

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auf die Übernahme der Haftung und die Führung der Geschäfte der Gesellschaft beschränkt. Sie ist nicht befugt, darüber hinaus für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen oder sonstige unternehmerische Aktivitäten zu entfalten.

7.2

Die Kommanditaktionäre sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 278 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 164 Satz 1, 1. Halbsatz HGB). Das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen. Ein Widerspruchsrecht für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen steht dem Aufsichtsrat zu. Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sind insb.:

7.2.1

Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme im Zusammenhang mit Vorhaben, die zu einer umweltgerechten Energieversorgung (Windkraft, Biogas, Solar etc.) beitragen;

7.2.2

Übernahme oder Erwerb von Beteiligungen, Erhöhung oder Verminderung einer Beteiligung einschließlich der Änderung der Beteiligungsquote, Veräußerung von Beteiligungen, jeweils mit einer Gegenleistung ab EUR 500.000,00 innerhalb eines Kalenderjahres; ausgenommen sind Geschäfte, die Projektgesellschaften zur umweltgerechten Energieversorgung betreffen;

7.2.3

Erteilung von Ruhegehaltszusagen und Festlegung allgemeiner Regeln für Ruhegehälter;

7.2.4

Allgemeine Sonderzahlungen an die Mitarbeiter sofern diese 10% des Jahresbruttogehalts übersteigen;

7.2.5

Abschluss von Vergleichen und Erlass von Forderungen, sofern der Vergleichs-/​Erlassbetrag zu einer Belastung der ABO Wind AG in Hohe von mindestens EUR 1 Mio. gegenüber dem bilanziellen Ansatz führt,

7.2.6

Maßnahmen, die die Handelbarkeit der Aktie der Gesellschaft betreffen, wie Antrag auf Zulassung zu einem Börsensegment sowie Rückzug aus einem Börsensegment oder dem Freiverkehr.

7.3

Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Satzung. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind bei der Vertretung vom Mehrfachvertretungsverbot des § 181 2. Alt BGB befreit.

7.4

Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.

7.5

Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, von der Gesellschaft ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich monatlich ab; sie kann in angemessenem Umfang Vorschuss verlangen.

7.6

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 6 % ihres Stammkapitals. Maßgeblich für die Berechnung ist das Stammkapital am Beginn eines Geschäftsjahres.

7.7

Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Organe und Leitungsverantwortliche einbezogen und mitversichert werden.

7.8

Alle Zahlungen, die die persönlich haftende Gesellschafterin erhält, gelten – ungeachtet etwa abweichender steuerlicher Vorschriften – im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Gesellschaft.

8

Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin

8.1

Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn und sobald

a)

ein oder mehrere Familiengesellschafter zusammen nicht mehr unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % des Grundkapitals der Gesellschaft oder

b)

ein oder mehrere Familiengesellschafter zusammen nicht mehr unmittelbar oder mittelbar 100% des Stammkapitals an der persönlich haftenden Gesellschafterin halten.

Sofern im Falle des Todes (Ziffer 8.2 a) und b)) oder der Auflösung (Ziffer 8.2 c)) eines Familiengesellschafters dessen Aktien an der Gesellschaft bzw. dessen Geschäftsanteil an der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht vollständig auf einen Familiengesellschafter kraft Erbschaft oder Vermächtnis übergehen, scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft nach Ziff. 8.1 a) bzw. b) erst aus, wenn nicht innerhalb von sechs (6) Monaten ab Kenntniserlangung durch die verbleibenden Gesellschafter eine Übertragung der betreffenden Aktien an der Gesellschaft bzw. des betreffenden Geschäftsanteils an der persönlich haftenden Gesellschafterin auf einen oder mehrere Familiengesellschafter erfolgt ist.

8.2

„Familiengesellschafter“ sind

a)

Herr Dr. Jochen Ahn und Herr Matthias Bockholt,

b)

jede natürliche Person, die mit Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt verheiratet oder im Sinne des § 15 AO in gerader Linie verwandt ist,

c)

sowie jede juristische Person, Gesellschaft oder Stiftung, die mit Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt oder mit einer mit Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt verheirateten oder im Sinne des § 15 AO in gerader Linie verwandten Person im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden oder – im Fall einer Stiftung – von Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt oder von einer mit Herrn Dr. Jochen Ahn oder Herrn Matthias Bockholt verheirateten oder im Sinne des § 15 AO in gerader Linie verwandten Person gegründet oder zu deren Gunsten errichtet ist.

8.3

Ferner scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft mit Wirksamwerden ihrer Kündigung aus. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Sie ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zulässig.

8.4

Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären alleine fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb oder Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.

8.5

Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß vorstehender Ziff. 8.4 oder falls alle Geschäftsanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.

Aufsichtsrat

9

Zusammensetzung, Wahlen und Amtszeit

9.1

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von den Kommanditaktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes gewählt und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes.

9.2

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann im Rahmen der Wahl des Aufsichtsrats eine kürzere Amtszeit vorsehen. Eine Wiederwahl ist möglich.

9.3

Werden Ersatzmitglieder der Kommanditaktionäre im Aufsichtsrat gewählt, treten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.

9.4

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt mit einer Frist von einem Monat durch eine an die persönlich haftende Gesellschafterin und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amts gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin und seinem Stellvertreter. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann einer Verkürzung der Niederlegungsfrist nach S.1 bzw. dem Verzicht auf die Niederlegungsfrist zustimmen. Das Recht, das Amt aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist niederzulegen, bleibt unberührt.

10

Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung

10.1

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte und unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds für die Dauer der entsprechenden Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Soweit ausschließlich die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt oder alle Mitglieder zustimmen, kann die Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung stattfinden. Scheidet während der Amtsdauer der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Wahl nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmen.

10.2

Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Bei der Ausübung des Amtes des Vorsitzenden ist der Stellvertreter zum Nachweis des Vertretungsfalles nicht verpflichtet.

10.3

Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben.

10.4

Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung.

11

Sitzungen

11.1

In jedem Kalenderhalbjahr muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen abhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Die Reduzierung der Sitzungen ist nicht mehr möglich, sollte die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG sein.

11.2

Der Aufsichtsratsvorsitzende oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein und bestimmt Ort, Form und Zeit der Sitzung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann diese Frist in dringenden Fällen abkürzen. Die Einladung kann schriftlich oder auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) erfolgen und ist an die entsprechende, der persönlich haftenden Gesellschafterin zuletzt bekannt gegebene Kontaktinformation zu richten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art der Abstimmung.

11.3

Als Sitzungen im Sinne des Aktiengesetzes gelten auch Zusammenkünfte des Aufsichtsrats in Videokonferenzen („virtuelle Aufsichtsratssitzungen“) und Mischformen aus Präsenzsitzung und Videokonferenz („hybride Aufsichtsratssitzungen“). Virtuelle oder hybride Aufsichtsratssitzungen können auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder abgehalten werden. Im Falle der Anordnung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden steht den Mitgliedern des Aufsichtsrates kein Widerspruchsrecht zu.

12

Beschlussfassung

12.1

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst.

12.2

In Sitzungen ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich zwingend oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten für die Mehrheitsermittlung als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden ausschlaggebend. Dies gilt auch bei Wahlen. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen gelten diese Bestimmungen entsprechend.

12.3

Im Rahmen von virtuellen Aufsichtsratssitzungen und hybriden Aufsichtsratssitzungen kann die Beschlussfassung auch im Wege der Videokonferenz erfolgen. Eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.

12.4

Nicht präsente bzw. nicht per Videokonferenz teilnehmende oder zugeschaltete („abwesende“) Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch die auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) übermittelte Kopie der Stimmabgabe, wenn das entsprechende Original vom abwesenden Aufsichtsratsmitglied eigenhändig unterzeichnet wurde. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzten, angemessenen Frist möglich, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dieses Beschlussverfahren vor der Abstimmung der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu dem/​den betroffenen Tagesordnungspunkt/​en angeordnet hat. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die Form der nachträglichen Stimmabgabe festlegen (vgl. diese Ziffer 12.4). Der vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordneten Art der Beschlussfassung und Form der nachträglichen Stimmabgabe kann nicht widersprochen werden.

12.5

Eine Beschlussfassung über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Gegenstände ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht und die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder nachträglich zur schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert werden und keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmten angemessenen Frist diesem Verfahren widerspricht.

12.6

Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, (fern-)mündlich oder auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) oder durch eine Kombination dieser Möglichkeiten gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unter der entsprechenden, dem Aufsichtsrat zuletzt bekannt gegebenen Kontaktinformation zu einer solchen Abstimmung aufgefordert sind oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder sich an der Beschlussfassung durch Stimmabgabe oder Stimmenthaltung beteiligen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten für die Mehrheitsermittlung als nicht abgegebene Stimmen. Der vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordneten Art der Beschlussfassung kann nicht widersprochen werden.

12.7

Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll auch der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Abschrift zuleiten, sofern nicht ein besonderes Interesse an Geheimhaltung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin besteht.

12.8

Der Vorsitzende hat im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

13

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

13.1

Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz, diese Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und jedes Aufsichtsratsmitglied hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden.

13.2

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen.

13.3

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, auch soweit dies einen der persönlich haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen geschäftlichen Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen betrifft, der auf die Lage der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann.

13.4

Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt, so werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung (etwa Stimmrechte, Informationsrechte etc.) vom Aufsichtsrat wahrgenommen.

13.5

Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung, soweit sie nur die Fassung betreffen, ermächtigt.

14

Vergütung des Aufsichtsrats

14.1

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 18.000,00, die nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist.

Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für die Vor-Ort-Teilnahme an Präsenzsitzungen des Aufsichtsrats; im Falle der Zuschaltung per Videokonferenz zu einer solchen Sitzung bzw. für Sitzungen, die vollständig als Videokonferenz abgehalten werden, reduziert sich das Sitzungsgeld auf EUR 750,00. Für die Teilnahme an Beschlussfassungen in Form einer Telefonkonferenz erhält das Mitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 750,00. Mehrere Sitzungen bzw. Beschlussfassungen, die am selben Tag stattfinden, werden nicht mehrfach vergütet. Sitzungsgelder sind jeweils für volle Halbjahre eines Geschäftsjahres zahlbar, nach Übermittlung der entsprechenden Sitzungsaufstellung für ein volles Halbjahr durch den Aufsichtsrat.

14.2

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache der festen Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds nach vorstehender Ziff. 14.1 Satz 1.

14.3

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

14.4

Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

14.5

Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft mitversichert werden.

Hauptversammlung

15

Ort und Einberufung

15.1

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse, im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt (Präsenzhauptversammlung).

15.2

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt (Ermächtigung 2023) vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht.

15.3

Die Hauptversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von den jeweils dazu berufenen Personen einberufen.

15.4

Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15.5

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, im Wege der Bild- und Tonübertragung an Hauptversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen, soweit ihnen aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist oder eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird. Dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.

16

Teilnahmeberechtigung

16.1

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen bemessene Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen.

16.2

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen.

16.3

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Kommanditaktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.

17

Leitung der Hauptversammlung

17.1

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende der Hauptversammlung durch Beschluss des Aufsichtsrats gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte. Wenn weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 dieses Absatzes eine Leitung der Hauptversammlung besteht, kann die Hauptversammlung auch selbst einen Versammlungsleiter wählen.

17.2

Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Form und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann das Frage- und Rederecht der Kommanditaktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den vollständigen Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner oder Fragesteller festsetzen.

18

Stimmrecht und Beschlussfassung

18.1

Jede Kommanditaktie gewährt eine Stimme.

18.2

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.

18.3

Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden. Die Erklärungen sind in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufzunehmen.

18.4

Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann Abweichendes bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.

18.5

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Kommanditaktionäre ihre Stimmen, auch ohne selbst oder durch einen Vertreter an der Versammlung teilzunehmen, ganz oder teilweise schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

19

Beirat

19.1

Die Gesellschaft kann einen Beirat haben, welcher grundsätzlich beratende Funktion hat. Näheres bestimmt die Hauptversammlung durch Beschluss.

19.2

Der Beschluss der Hauptversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

20

Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverwendung

20.1

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

20.2

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und, soweit gesetzlich erforderlich, den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und, soweit Prüfungspflicht besteht oder eine freiwillige Prüfung beschlossen wurde, dem Abschlussprüfer vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Konzernabschluss und einen etwaigen Konzernlagebericht, soweit die Gesellschaft konzernrechnungslegungspflichtig ist. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug eines eventuellen Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafterin verbleibenden Jahresüberschusses, in andere Gewinnrücklagen einstellen.

20.3

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht sowie ggfs. den Konzernabschluss und Konzernlagebericht unverzüglich nach der Aufstellung – im Falle einer Prüfung unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts – zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat berichtet über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung.

20.4

Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat die persönlich haftende Gesellschafterin die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattzufinden hat.

20.5

Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses ist, soweit rechtlich zulässig, der von der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Ziff. 20.2 S. 3 vorgesehene Betrag, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug eines eventuellen Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafterin verbleibenden Jahresüberschusses, in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Ferner beschließt die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung.

20.6

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt (siehe Ziffer 6.2). Ziffern 7.5 bis 7.7 und die auf deren Grundlage getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

Schlussbestimmungen

21

Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte in dieser Satzung eine Lücke enthalten sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder Ausfüllung der Lücke ist durch Satzungsänderung diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit, so ist das der Bestimmung am nächsten kommende, rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren.

22

Fortführung von Satzungsbestimmungen aus der Satzung der ABO Wind Aktiengesellschaft – Gründungsaufwand

Die Kosten der Gründung werden bis zur Höhe von 40.000,– DM von der Gesellschaft übernommen.

23

Festsetzung bezüglich Formwechsel, Erbringung Grundkapital

Das bei Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde vollständig durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der ABO Wind Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, erbracht.

24

Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der ABO Wind Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, in die ABO Energy GmbH & Co. KGaA im Gesamtbetrag von bis zu EUR 150.000,00 (in Worten: Euro einhundertfünfzigtausend).

 

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