ABO Wind AktiengesellschaftWiesbadenISIN DE0005760029 und WKN 576002Eindeutige Kennung des Ereignisses: AB9102023aHVEinladung zur außerordentlichen HauptversammlungWir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am27. Oktober 2023 um 10:00 Uhr
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1. |
Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Ahn & Bockholt Management GmbH und über die Feststellung der Satzung, einschließlich der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2019 und des bisherigen Genehmigten Kapitals 2020 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts |
1.1 |
Vorbemerkung Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen. Der Formwechsel in eine KGaA soll zukünftige Eigenkapitalaufnahmen unter gleichzeitiger Wahrung der familienunternehmerischen Prägung und damit die weitere Unternehmensentwicklung erleichtern. Zur Sicherung der Eigenkapitalfinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll und zweckmäßig, den Einfluss der Familienstämme Dr. Ahn und Bockholt von ihrer kapitalmäßigen Beteiligung zu entkoppeln. Dies wird durch einen Formwechsel der ABO Wind Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien erreicht. Im Rahmen des Rechtsformwechsels soll die Komplementärin der KGaA eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, an der die Gründer Dr. Jochen Ahn und Matthias Bockholt zu je 50% beteiligt sind. Als Komplementärin wird die GmbH über ihre Geschäftsführung die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen. Die rechtliche und tatsächliche Position der Aktionäre der ABO Wind Aktiengesellschaft ist bereits heute durch den Einfluss der Familienstämme Dr. Ahn und Bockholt gekennzeichnet, den diese aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung am stimmberechtigten Kapital in der Hauptversammlung ausüben. Dieser Einfluss wandelt sich mit dem Formwechsel in einen strukturellen Einfluss. Für das Verhältnis zwischen den Familienstämmen der Gründer und den außenstehenden Aktionären bedeutet dies: Einerseits können die Familienstämme über die persönlich haftende Gesellschafterin Einfluss behalten. Umgekehrt kann die derzeitige Beteiligungshöhe der Familienstämme am stimmberechtigten Kapital zugunsten zukünftiger Eigenkapitalmaßnahmen aufgegeben werden. Entsprechend würde sich durch solche Eigenkapitalmaßnahmen zukünftig das Gewicht der außenstehenden Aktionäre in der Hauptversammlung erhöhen. Für die angestrebte Transaktion sprechen insgesamt im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:
Des Weiteren ist geplant, die Firmierung der Gesellschaft im Rahmen des Formwechsels zur Anpassung an das heutige Tätigkeitsspektrum in „ABO Energy“ zu ändern. Der durch den Vorstand erstellte Umwandlungsbericht enthält eine ausführliche Erläuterung des Rechtsformwechsels, einschließlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Aktionäre. Dieser ist seit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung im Internet unter
unter der Rubrik
zugänglich. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein. Die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform – der zukünftigen ABO Energy GmbH & Co. KGaA – ist im Anschluss an die Tagesordnung als Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 wiedergegeben und Bestandteil dieser Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung. Zudem ist die Satzung ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung sowie auch während der außerordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
unter der Rubrik
abrufbar und wird auch in der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein. |
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1.2 |
Beschlussvorschlag |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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Hinweis:
Im Zusammenhang mit Ziffer 1.2 d) bb) bzw. Ziffer 1.2 f) aa) dieses Formwechselbeschlusses (Genehmigtes Kapital 2022) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG höchstvorsorglich einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien erstattet. Dieser Bericht ist neben der Bereitstellung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.abo-wind.de/hauptversammlung
(Ziffer 1.2 d) bb)) auch unter Ziffer 4.3.5 des Umwandlungsberichts wiedergegeben.
Im Zusammenhang mit Ziffer 1.2 d) aa) bzw. Ziffer 1.2 f) bb) dieses Formwechselbeschlusses (Genehmigtes Kapital 2023) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien erstattet. Dieser Bericht ist neben der Bereitstellung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.abo-wind.de/hauptversammlung
(Ziffer 1.2 d) aa)) auch unter Ziffer 4.3.5 des Umwandlungsberichts wiedergegeben.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die unter Tagesordnungspunkt 2 und Tagesordnungspunkt 3 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließende Satzungsänderung und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder alleine der Umsetzung der nunmehrigen Anwendbarkeit des DrittelbG dienen und nicht im Zusammenhang mit dem unter diesem Tagesordnungspunkt 1 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließenden Formwechsel stehen. Der Vorstand wird daher grundsätzlich die Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister erst vornehmen, wenn die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister vorgenommen wurde und damit die unter Tagesordnungspunkt 3 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließende Wahl sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder wirksam geworden ist. Im Falle von Verzögerungen der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 zu beschließenden Satzungsänderung ist der Vorstand jedoch berechtigt, die Anmeldung des Formwechsels zum Handelsregister bereits vor Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister vorzunehmen.
1.3. |
Zustimmung, Genehmigung und Beitrittserklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) |
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nach §§ 240 Abs. 2, 221 UmwG die Ahn & Bockholt Management GmbH in ihrer Eigenschaft als künftige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ABO Energy GmbH & Co. KGaA dem Formwechsel und der neuen Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA zustimmen und ihren Beitritt erklären muss.
Außerdem hat die Ahn & Bockholt Management GmbH als Gründerin der ABO Energy GmbH & Co. KGaA gemäß § 245 Abs. 2 UmwG der unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. April 2023 vorgeschlagenen und beschlossenen Wahl der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft (auch in der Rechtsform einer KGaA) für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zuzustimmen und diese zu bestätigen, um den Vorgaben des § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 1 AktG zu entsprechen.
Die Zustimmungserklärungen sowie die Beitrittserklärung bedürfen der notariellen Beurkundung (§§ 193 Abs. 3 Satz 1, 221 Satz 1, 197 Satz 1 UmwG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 AktG). Es soll daher nach entsprechender Erklärung der Ahn & Bockholt Management GmbH Folgendes protokolliert werden:
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2. |
Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und Satzungsänderung der ABO Wind Aktiengesellschaft (§ 8 der Satzung – Zahl der Aufsichtsratsmitglieder) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft unterliegt nunmehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG der Drittelmitbestimmung. Am 5. April 2023 hat der Vorstand formal ein Statusverfahren gemäß §§ 97 ff. AktG betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger eingeleitet. Innerhalb der Monatsfrist des § 97 Abs. 1 AktG wurde kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 AktG gestellt. Es ist daher gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 AktG ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu wählen, der zu einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer besteht und zu zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre (§ 96 Abs. 1 AktG iVm § 4 Abs. 1 DrittelbG). Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss durch drei teilbar sein, da dies zur Erfüllung des DrittelbG erforderlich ist (§ 95 S. 3 AktG). Gemäß § 8 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat derzeit aus 5 Mitgliedern. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern, die den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, treten mit der Beendigung der Hauptversammlung vom 27. Oktober 2023 gemäß § 97 Abs. 2. S. 2 AktG außer Kraft. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass künftig sechs Aufsichtsratsmitglieder zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Satzung der Gesellschaft soll nunmehr wie folgt geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „§ 8 der Satzung wird wie folgt geändert: § 8 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
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3. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat der ABO Wind Aktiengesellschaft Der Aufsichtsrat setzt sich aktuell nach den §§ 95, 96 Absatz 1 AktG und § 8 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht derzeit aus fünf Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nach Durchführung eines Statusverfahrens der Drittelbeteiligung. Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet aufgrund des Statusverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Bis zur Eintragung der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 2 dieser Hauptversammlung (Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder) in das Handelsregister setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen. Dabei sind zwei Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Anteilseigner und ein Aufsichtsratsmitglied ist Vertreter der Arbeitnehmer. Vor dem Hintergrund der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 2 dieser Hauptversammlung sind insgesamt vier Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen. Dabei ist der Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder zu staffeln. Zwei Aufsichtsratsmitglieder sind mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und zwei Aufsichtsratsmitglieder sind mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 2 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister zu wählen. Die Bestellung soll für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Es ist beabsichtigt, die Wahl der Anteilseignervertreter als Einzelwahlen durchzuführen. Bei keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten liegen Bestellungshindernisse i.S.d. § 100 AktG vor. |
II. Angaben und Hinweise an die Aktionäre
Nach § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie der nachfolgenden Adressen verpflichtet. Im Übrigen erfolgen nachfolgende Hinweise daher freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
1 Teilnahmevoraussetzung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 6. Oktober 2023, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen (Anmeldestelle):
ABO Wind AG |
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises der Berechtigung bei der Gesellschaft werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
2 Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird, und steht unter
https://www.abo-wind.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten zur Verfügung:
ABO Wind AG |
Zudem bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dies nutzen möchten, müssen sich hierzu ebenfalls anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen.
Wenn der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem zu jedem relevanten Beschlussgegenstand ausschließliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine solche Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet weisungsgebunden abzustimmen und nimmt keine Vollmachten zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte entgegen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte und steht unter
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zum Download zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 26. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unter der in diesem Abschnitt genannten Adresse eingehen.
3 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 12. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
ABO Wind AG |
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Wahlvorschläge oder Gegenanträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter
https://www.abo-wind.de/hauptversammlung
bekannt gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
4 Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.abo-wind.de/hauptversammlung
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.abo-wind.de/hauptversammlung
zugänglich sein.
5 Hinweis zum Datenschutz
Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von ihren Aktionären bzw. von den durch diese bevollmächtigten Vertretern zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, einschließlich des Anmeldeprozesses zur Hauptversammlung sowie der am Hauptversammlungstag stattfindenden Präsenzerfassung. Weitergehende Informationen zum Datenschutz stehen im Internet unter der Adresse:
https://www.abo-wind.com/de/extra/datenschutz.html
bereit und können kostenlos unter obenstehender Adresse angefordert werden.
Wiesbaden, im September 2023
ABO Wind Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 1 – Satzung der ABO Energy GmbH & Co. KGaA
Satzung
der
ABO Energy GmbH & Co. KGaA
Allgemeine Bestimmungen
1 |
Firma, Sitz und Dauer |
1.1 |
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien führt die Firma
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1.2 |
Der Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden. |
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1.3 |
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. |
2 |
Gegenstand des Unternehmens |
2.1 |
Gegenstand des Unternehmens ist das Initiieren, die Planung, die Entwicklung, die Errichtung, der Betrieb, die Wartung und die Geschäftsführung im Zusammenhang mit umweltgerechten Projekten, insbesondere zur Erzeugung, Speicherung, Einspeisung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Ressourcen, der Handel mit Energieerzeugungsanlagen und Standorten für Energieerzeugungsanlagen. |
2.2 |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. |
2.3 |
Die Gesellschaft kann, im In- und Ausland, die Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen übernehmen, sich mittelbar oder unmittelbar an anderen Unternehmen beteiligen, sie gründen, erwerben, veräußern und Zweigniederlassungen errichten sowie Unternehmensverträge abschließen. |
3 |
Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. |
Grundkapital und Aktien
4 |
Grundkapital, Aktien |
4.1 |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.220.893,00 (in Worten Euro neun Millionen zweihundertzwanzigtausendachthundertdreiundneunzig). |
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4.2 |
Es ist eingeteilt in 9.220.893 Stückaktien ohne Nennwert. |
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4.3 |
Die Stückaktien lauten auf den Inhaber. |
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4.4 |
Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Inhaber. |
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4.5 |
Die Form der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats; dies gilt entsprechend für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern. Der Anspruch der Kommanditaktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. |
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4.6 |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden. |
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4.7 |
Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 27. April 2027 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 500.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2022“). Der persönlich haftende Gesellschafter ist des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG auszuschließen. Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 anzupassen. |
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4.8 |
Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 26. Oktober 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 durch die Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Den Kommanditaktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten. Der persönlich haftende Gesellschafter ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen,
Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 anzupassen. |
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4.9 |
Die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die Verwendung der Kapitalrücklage und der Gewinnrücklagen bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. |
Organisation der Gesellschaft
5 |
Organe Organe der Gesellschaft sind
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Persönlich haftende Gesellschafterin
6 |
Persönlich haftende Gesellschafterin |
6.1 |
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Ahn & Bockholt Management GmbH mit Sitz in Wiesbaden. |
6.2 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hält keinen Kapitalanteil an der ABO Energy GmbH & Co. KGaA. Sie ist zur Erbringung einer Kapitaleinlage weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist am Ergebnis und am Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) der Gesellschaft nicht beteiligt und hat im Fall ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. |
7 |
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Aufwendungsersatz, Vergütung |
7.1 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auf die Übernahme der Haftung und die Führung der Geschäfte der Gesellschaft beschränkt. Sie ist nicht befugt, darüber hinaus für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen oder sonstige unternehmerische Aktivitäten zu entfalten. |
7.2 |
Die Kommanditaktionäre sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 278 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 164 Satz 1, 1. Halbsatz HGB). Das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen. Ein Widerspruchsrecht für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen steht dem Aufsichtsrat zu. Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sind insb.: |
7.2.1 |
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme im Zusammenhang mit Vorhaben, die zu einer umweltgerechten Energieversorgung (Windkraft, Biogas, Solar etc.) beitragen; |
7.2.2 |
Übernahme oder Erwerb von Beteiligungen, Erhöhung oder Verminderung einer Beteiligung einschließlich der Änderung der Beteiligungsquote, Veräußerung von Beteiligungen, jeweils mit einer Gegenleistung ab EUR 500.000,00 innerhalb eines Kalenderjahres; ausgenommen sind Geschäfte, die Projektgesellschaften zur umweltgerechten Energieversorgung betreffen; |
7.2.3 |
Erteilung von Ruhegehaltszusagen und Festlegung allgemeiner Regeln für Ruhegehälter; |
7.2.4 |
Allgemeine Sonderzahlungen an die Mitarbeiter sofern diese 10% des Jahresbruttogehalts übersteigen; |
7.2.5 |
Abschluss von Vergleichen und Erlass von Forderungen, sofern der Vergleichs-/Erlassbetrag zu einer Belastung der ABO Wind AG in Hohe von mindestens EUR 1 Mio. gegenüber dem bilanziellen Ansatz führt, |
7.2.6 |
Maßnahmen, die die Handelbarkeit der Aktie der Gesellschaft betreffen, wie Antrag auf Zulassung zu einem Börsensegment sowie Rückzug aus einem Börsensegment oder dem Freiverkehr. |
7.3 |
Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Satzung. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind bei der Vertretung vom Mehrfachvertretungsverbot des § 181 2. Alt BGB befreit. |
7.4 |
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. |
7.5 |
Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, von der Gesellschaft ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich monatlich ab; sie kann in angemessenem Umfang Vorschuss verlangen. |
7.6 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 6 % ihres Stammkapitals. Maßgeblich für die Berechnung ist das Stammkapital am Beginn eines Geschäftsjahres. |
7.7 |
Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Organe und Leitungsverantwortliche einbezogen und mitversichert werden. |
7.8 |
Alle Zahlungen, die die persönlich haftende Gesellschafterin erhält, gelten – ungeachtet etwa abweichender steuerlicher Vorschriften – im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Gesellschaft. |
8 |
Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin |
8.1 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn und sobald
Sofern im Falle des Todes (Ziffer 8.2 a) und b)) oder der Auflösung (Ziffer 8.2 c)) eines Familiengesellschafters dessen Aktien an der Gesellschaft bzw. dessen Geschäftsanteil an der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht vollständig auf einen Familiengesellschafter kraft Erbschaft oder Vermächtnis übergehen, scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft nach Ziff. 8.1 a) bzw. b) erst aus, wenn nicht innerhalb von sechs (6) Monaten ab Kenntniserlangung durch die verbleibenden Gesellschafter eine Übertragung der betreffenden Aktien an der Gesellschaft bzw. des betreffenden Geschäftsanteils an der persönlich haftenden Gesellschafterin auf einen oder mehrere Familiengesellschafter erfolgt ist. |
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8.2 |
„Familiengesellschafter“ sind
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8.3 |
Ferner scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft mit Wirksamwerden ihrer Kündigung aus. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Sie ist nur auf das Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zulässig. |
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8.4 |
Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären alleine fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb oder Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen. |
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8.5 |
Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß vorstehender Ziff. 8.4 oder falls alle Geschäftsanteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen. |
Aufsichtsrat
9 |
Zusammensetzung, Wahlen und Amtszeit |
9.1 |
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von den Kommanditaktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes gewählt und zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes. |
9.2 |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann im Rahmen der Wahl des Aufsichtsrats eine kürzere Amtszeit vorsehen. Eine Wiederwahl ist möglich. |
9.3 |
Werden Ersatzmitglieder der Kommanditaktionäre im Aufsichtsrat gewählt, treten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. |
9.4 |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt mit einer Frist von einem Monat durch eine an die persönlich haftende Gesellschafterin und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amts gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin und seinem Stellvertreter. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann einer Verkürzung der Niederlegungsfrist nach S.1 bzw. dem Verzicht auf die Niederlegungsfrist zustimmen. Das Recht, das Amt aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist niederzulegen, bleibt unberührt. |
10 |
Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung |
10.1 |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte und unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds für die Dauer der entsprechenden Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Soweit ausschließlich die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt oder alle Mitglieder zustimmen, kann die Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung stattfinden. Scheidet während der Amtsdauer der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Wahl nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmen. |
10.2 |
Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Bei der Ausübung des Amtes des Vorsitzenden ist der Stellvertreter zum Nachweis des Vertretungsfalles nicht verpflichtet. |
10.3 |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben. |
10.4 |
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung. |
11 |
Sitzungen |
11.1 |
In jedem Kalenderhalbjahr muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen abhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Die Reduzierung der Sitzungen ist nicht mehr möglich, sollte die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG sein. |
11.2 |
Der Aufsichtsratsvorsitzende oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein und bestimmt Ort, Form und Zeit der Sitzung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann diese Frist in dringenden Fällen abkürzen. Die Einladung kann schriftlich oder auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) erfolgen und ist an die entsprechende, der persönlich haftenden Gesellschafterin zuletzt bekannt gegebene Kontaktinformation zu richten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art der Abstimmung. |
11.3 |
Als Sitzungen im Sinne des Aktiengesetzes gelten auch Zusammenkünfte des Aufsichtsrats in Videokonferenzen („virtuelle Aufsichtsratssitzungen“) und Mischformen aus Präsenzsitzung und Videokonferenz („hybride Aufsichtsratssitzungen“). Virtuelle oder hybride Aufsichtsratssitzungen können auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder abgehalten werden. Im Falle der Anordnung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden steht den Mitgliedern des Aufsichtsrates kein Widerspruchsrecht zu. |
12 |
Beschlussfassung |
12.1 |
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. |
12.2 |
In Sitzungen ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich zwingend oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten für die Mehrheitsermittlung als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden ausschlaggebend. Dies gilt auch bei Wahlen. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen gelten diese Bestimmungen entsprechend. |
12.3 |
Im Rahmen von virtuellen Aufsichtsratssitzungen und hybriden Aufsichtsratssitzungen kann die Beschlussfassung auch im Wege der Videokonferenz erfolgen. Eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht. |
12.4 |
Nicht präsente bzw. nicht per Videokonferenz teilnehmende oder zugeschaltete („abwesende“) Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch die auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) übermittelte Kopie der Stimmabgabe, wenn das entsprechende Original vom abwesenden Aufsichtsratsmitglied eigenhändig unterzeichnet wurde. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzten, angemessenen Frist möglich, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dieses Beschlussverfahren vor der Abstimmung der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu dem/den betroffenen Tagesordnungspunkt/en angeordnet hat. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die Form der nachträglichen Stimmabgabe festlegen (vgl. diese Ziffer 12.4). Der vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordneten Art der Beschlussfassung und Form der nachträglichen Stimmabgabe kann nicht widersprochen werden. |
12.5 |
Eine Beschlussfassung über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Gegenstände ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht und die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder nachträglich zur schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert werden und keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmten angemessenen Frist diesem Verfahren widerspricht. |
12.6 |
Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, (fern-)mündlich oder auf sonstigem Wege (insbesondere durch alle Mittel der Telekommunikation, u.a. Telefax, Filesharing oder E-Mail) oder durch eine Kombination dieser Möglichkeiten gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unter der entsprechenden, dem Aufsichtsrat zuletzt bekannt gegebenen Kontaktinformation zu einer solchen Abstimmung aufgefordert sind oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder sich an der Beschlussfassung durch Stimmabgabe oder Stimmenthaltung beteiligen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten für die Mehrheitsermittlung als nicht abgegebene Stimmen. Der vom Aufsichtsratsvorsitzenden angeordneten Art der Beschlussfassung kann nicht widersprochen werden. |
12.7 |
Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll auch der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Abschrift zuleiten, sofern nicht ein besonderes Interesse an Geheimhaltung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin besteht. |
12.8 |
Der Vorsitzende hat im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. |
13 |
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats |
13.1 |
Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz, diese Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und jedes Aufsichtsratsmitglied hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden. |
13.2 |
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen. |
13.3 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, auch soweit dies einen der persönlich haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen geschäftlichen Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen betrifft, der auf die Lage der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann. |
13.4 |
Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt, so werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung (etwa Stimmrechte, Informationsrechte etc.) vom Aufsichtsrat wahrgenommen. |
13.5 |
Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung, soweit sie nur die Fassung betreffen, ermächtigt. |
14 |
Vergütung des Aufsichtsrats |
14.1 |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 18.000,00, die nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für die Vor-Ort-Teilnahme an Präsenzsitzungen des Aufsichtsrats; im Falle der Zuschaltung per Videokonferenz zu einer solchen Sitzung bzw. für Sitzungen, die vollständig als Videokonferenz abgehalten werden, reduziert sich das Sitzungsgeld auf EUR 750,00. Für die Teilnahme an Beschlussfassungen in Form einer Telefonkonferenz erhält das Mitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 750,00. Mehrere Sitzungen bzw. Beschlussfassungen, die am selben Tag stattfinden, werden nicht mehrfach vergütet. Sitzungsgelder sind jeweils für volle Halbjahre eines Geschäftsjahres zahlbar, nach Übermittlung der entsprechenden Sitzungsaufstellung für ein volles Halbjahr durch den Aufsichtsrat. |
14.2 |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache der festen Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds nach vorstehender Ziff. 14.1 Satz 1. |
14.3 |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. |
14.4 |
Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. |
14.5 |
Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft mitversichert werden. |
Hauptversammlung
15 |
Ort und Einberufung |
15.1 |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse, im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt (Präsenzhauptversammlung). |
15.2 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt (Ermächtigung 2023) vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht. |
15.3 |
Die Hauptversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von den jeweils dazu berufenen Personen einberufen. |
15.4 |
Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
15.5 |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, im Wege der Bild- und Tonübertragung an Hauptversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen, soweit ihnen aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist oder eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird. Dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist. |
16 |
Teilnahmeberechtigung |
16.1 |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen bemessene Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen. |
16.2 |
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen. |
16.3 |
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Kommanditaktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. |
17 |
Leitung der Hauptversammlung |
17.1 |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende der Hauptversammlung durch Beschluss des Aufsichtsrats gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte. Wenn weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 dieses Absatzes eine Leitung der Hauptversammlung besteht, kann die Hauptversammlung auch selbst einen Versammlungsleiter wählen. |
17.2 |
Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Form und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann das Frage- und Rederecht der Kommanditaktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den vollständigen Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner oder Fragesteller festsetzen. |
18 |
Stimmrecht und Beschlussfassung |
18.1 |
Jede Kommanditaktie gewährt eine Stimme. |
18.2 |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. |
18.3 |
Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden. Die Erklärungen sind in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufzunehmen. |
18.4 |
Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann Abweichendes bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. |
18.5 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Kommanditaktionäre ihre Stimmen, auch ohne selbst oder durch einen Vertreter an der Versammlung teilzunehmen, ganz oder teilweise schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
19 |
Beirat |
19.1 |
Die Gesellschaft kann einen Beirat haben, welcher grundsätzlich beratende Funktion hat. Näheres bestimmt die Hauptversammlung durch Beschluss. |
19.2 |
Der Beschluss der Hauptversammlung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. |
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
20 |
Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverwendung |
20.1 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
20.2 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und, soweit gesetzlich erforderlich, den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und, soweit Prüfungspflicht besteht oder eine freiwillige Prüfung beschlossen wurde, dem Abschlussprüfer vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Konzernabschluss und einen etwaigen Konzernlagebericht, soweit die Gesellschaft konzernrechnungslegungspflichtig ist. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug eines eventuellen Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafterin verbleibenden Jahresüberschusses, in andere Gewinnrücklagen einstellen. |
20.3 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht sowie ggfs. den Konzernabschluss und Konzernlagebericht unverzüglich nach der Aufstellung – im Falle einer Prüfung unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts – zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat berichtet über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung. |
20.4 |
Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat die persönlich haftende Gesellschafterin die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattzufinden hat. |
20.5 |
Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses ist, soweit rechtlich zulässig, der von der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Ziff. 20.2 S. 3 vorgesehene Betrag, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug eines eventuellen Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafterin verbleibenden Jahresüberschusses, in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Ferner beschließt die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung. |
20.6 |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt (siehe Ziffer 6.2). Ziffern 7.5 bis 7.7 und die auf deren Grundlage getroffenen Regelungen bleiben unberührt. |
Schlussbestimmungen
21 |
Teilnichtigkeit Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte in dieser Satzung eine Lücke enthalten sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder Ausfüllung der Lücke ist durch Satzungsänderung diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit, so ist das der Bestimmung am nächsten kommende, rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren. |
22 |
Fortführung von Satzungsbestimmungen aus der Satzung der ABO Wind Aktiengesellschaft – Gründungsaufwand Die Kosten der Gründung werden bis zur Höhe von 40.000,– DM von der Gesellschaft übernommen. |
23 |
Festsetzung bezüglich Formwechsel, Erbringung Grundkapital Das bei Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde vollständig durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der ABO Wind Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, erbracht. |
24 |
Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der ABO Wind Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, in die ABO Energy GmbH & Co. KGaA im Gesamtbetrag von bis zu EUR 150.000,00 (in Worten: Euro einhundertfünfzigtausend). |
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