Sie haben Ihr Fahrzeug auf einem (leeren) Großparkplatz (z. B. bei einem Supermarkt oder bei einer Behörde) abgestellt und es wurde abgeschleppt?
Sie sollen für das Abschleppen 145,00 € (nachts: 174 €) oder für die „Vorbereitung zum Abschleppen“ 55,68 € oder mehr zahlen? Ihr Fahrzeug sollen Sie erst dann wieder erhalten, wenn Sie die Rechnung gezahlt haben?
Dann sind Sie wahrscheinlich „Opfer“ eines der vielen privaten Abschleppunternehmen (in Hamburg u.a. Aktiv-Transport, früher auch Toetrans) geworden, die seit einiger Zeit auf vermeintliche Falschparker Jagd machen.
Kein Grund zur Panik: Die Rechtslage
Die Rechtslage in diesen Fällen ist eindeutig. Wer ohne die Zustimmung des Besitzers oder Eigentümers eines Grundstücks auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, begeht eine Besitzstörung (§ 858 BGB). Dies gilt für den Parkplatz auf Ihrem Grundstück ebenso wie für Parkplätze vor Supermärkten, Geschäften, Behörden, Krankenhäusern usw. Gegen diese Besitzstörung kann man sich wehren, zum Beispiel mit der Aufforderung, das Fahrzeug wegzufahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es (als letztes Mittel) auch möglich, das Fahrzeug abschleppen zu lassen (sog. Selbsthilferecht). Wer den Abschleppwagen ruft, muss dann erst einmal die Abschleppkosten zahlen und kann diese vom Besitzstörer ersetzt verlangen.
So auch im Grundsatz BGH V ZR 144/08 v. 5.6.2009:
„Das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze ist unerlaubte Eigenmacht“.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Abschlepprechnung eines Abschleppunternehmens bezahlt werden muss! Insbesondere keine Inkassokosten.
Die unzulässigen Praktiken der privaten Abschleppunternehmen
Die privaten Abschleppfirmen gehen so vor: Sie lassen sich von den Grundstücksbesitzern die Ansprüche auf Schadensersatz abtreten. Dies geschieht aufgrund von Verträgen zwischen den Grundstücksbesitzern und den Abschleppunternehmen schon bevor Sie überhaupt daran dachten, Ihr Fahrzeug „widerrechtlich“ abzustellen. Dieses Vorgehen der Abschleppunternehmen ist aber aus mehreren Gründen unzulässig. Da sich die Abschleppunternehmen das Selbsthilferecht der Grundstückbesitzer unabhängig vom Einzelfall abtreten lassen und in deren Namen tätig werden, wird die Notwendigkeit des Abschleppens im Einzelfall nicht überprüft. Außerdem verteilen die Abschleppunternehmen häufig Überweisungsträger an den Windschutzscheiben der geparkten Autos, mit denen sie Kosten für die Vorbereitung zum Abschleppen geltend machen, obwohl diese tatsächlich noch gar nicht eingeleitet wurden (der Abschleppwagen wurde noch gar nicht gerufen) .
Unser Tipp:
Zahlen Sie die Abschleppkosten nicht oder nur zum Teil (110 €für das Abschleppen 10 € Standgebühr/ Tag sind nach Ansicht des Landgerichts gerechtfertig) nachdem Sie geprüft haben,
ob die Schilder, die auf das Abschleppen bei unrechtmäßiger Benutzung des Parkplatzes hinweisen, gut sichtbar angebracht sind.
ob eine wirksame Abtretung vorliegt bzw. lassen Sie sich diese vorlegen („sonst könnte ja jeder kommen!). Es wurde schon berichtet, dass ein Unternehmen die erteilte Befugnis des Eigentümers weit überschritten hat (z.B. wenn er nachts abschleppt, es aber nur am Tage darf).
ob überhaupt individuelle Vorbereitungsmaßnahmen zum Abschleppen getroffen wurden bzw. bestreiten Sie das solche getroffen wurden.
ob Sie als Fahrzeughalter das Fahrzeug selbst geparkt haben. Wenn nicht, weisen Sie darauf hin, dass Sie nicht der richtige Anspruchsgegner sind (eine Auskunftspflicht, wer das Fahrzeug gefahren hat, trifft Sie nicht).
LG Hamburg vom 06.02.06 (Az. 318 S 111/05 und 316 C 119/05):
Der Kfz-Halter haftet, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht für das Verhalten des Fahrers, der das Kfz unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellt hat (vgl. NJW 20/2006, NJW- Aktuell/ Umschlag, Seite X, Heft vom 15.Mai 2006)
Weigert sich das Abschleppunternehmen, Ihnen Ihr Fahrzeug zurückzugeben, können Sie ihm eine Strafanzeige in Aussicht stellen und Schadensersatzforderungen wegen der Besitz- und Eigentumsstörung – diesmal begangen an Ihrem Auto, und nicht an einem fremden Parkplatz.
Haben Sie die Abschleppkosten bereits entrichtet, so fordern Sie diese ganz oder teilweise (den Teil der über 110 € Standgebühr hinausgeht) zurück.
ACHTUNG!
Es muss erwähnt werden, dass der eine oder andere Richter bei den Abschleppfällen nicht gewillt ist, sich mit den komplizierten rechtlichen Fragen genau zu befassen. So kann es passieren, dass es heißt: „Haben Sie falsch geparkt oder nicht? Wenn ja, müssen Sie auch zahlen.“ Wer sich auf einen Rechtsstreit einlässt, muss also das Risiko des Unterliegens einkalkulieren. Eine Berufung ist wegen der geringen Summe meist nicht möglich.
Positive Entscheidungen:
AG Hamburg-Altona, 318C C 258/10 v. 25.10.2010: Aktiv Transport zur Rückzahlung von 250 € verurteilt
AG Hamburg-Altona, 319C C 123/09 :Aktiv Transport zur Rückzahlung von 250 € verurteilt.
AG Hamburg-Altona (Anerkenntnisurteil), 316 C 315/06: Aktiv Transport zur Rückzahlung von 280 € verurteilt.
AG Hamburg-Altona (Anerkenntnis-Urteil), 318C C 239/07 v. 26.11.2007
AG Hamburg-Altona, 314B C 504/07 v. 27.3.2008 (Anerkenntnis-Urteil)Aktiv Transport verurteilt zur Zahlung von 587,55; 250 € Abschleppkosten plus Verdienstausfall für den Zeitaufwand der Auslösung. Aktiv Transport hatte Vertrag mit Eigentümer, tatsächlich aber übte der Pächter die Besitzrechte aus.
Amtsgericht Hamburg Altona, 314A C 47/08: Aktiv Transport zur Rückzahlung von 120 € verurteilt. „Nach der Rechtsprechung des Gerichts sind Abschleppkosten allenfalls bis zu einem Betrag von 120 € erforderlich…, wenn ein unrechtmäßig abgestelltes Kraftfahrzeug abgeschleppt (wird).“
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318A C 32/09 v. 9.3.2009: Aktiv Transport zur Rückzahlung 250 € verurteilt (Versäumnisurteil)
Amtsgericht Hamburg-Altona, 319A C 176/09 v. 18.8.2009: Aktiv Transport zur Rückzahlung 120 € verurteilt (Versäumnisurteil)
Nach AG Hamburg-Altona v. 24.08.2007 sind insbesondere keine Überwachungskosten erstattungsfähig. Dies ist relevant, da Aktiv Transport den Falschparkern mitunter Rechnungen stellt, obwohl diese überhaupt nicht abgeschleppt wurden. Es werden also an die falsch abgestellten Fahrzeuge durch einen „Aufpasser“ entsprechende Rechnung für die reine „Überwachung“ ans Fahrzeug gesteckt.
Amtsgericht Hamburg-Altona, 317A C 266/09 v. 9.12.2009 (mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Trimpop, Hamburg)
Amtsgericht Hamburg Altona, 319B C 222/09; Aktiv Transport wird zur (Rück-)zahlung von 261,80 € nebst Zinsen/Kosten verurteilt (mitgeteilt von Rechtsanwältin Britta Erning, Hamburg)
Landgericht Hamburg, Beschluss 320 S 100/07 v. 21.1.2008: „“Allerdings bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass sie (Fa. Aktiv Transport) alle Kosten, die ihr hieraus entstehen, auch auf den Besitzstörer abwälzen kann. Dies hat das Amtsgericht völlig zutreffend herausgearbeitet mit dem Ergebnis, dass die Beklagte … lediglich die Abschleppkosten und die Kosten der Sicherstellung auf einem anderen Parkplatz in angemessener Höhe (120 € Abschleppkosten und 10 € Parkgebühren pro Tag) verlangen kann.“
Amtsgericht Hamburg-Altona, 318A C 92/10 v. 10.6.2010 – Klage auf Rückzahlung 120 € erfolgreich (mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Trimpop, Hamburg)
Amtsgericht Hamburg-Altona, 319A C 107/10 v. 1. Juli 2010, Versäumnis-Urteil 774,30 €. Eingeklagt wurden die überhöhten Abschleppkosten in Höhe von 120 € sowie die Reparaturkosten in Höhe von 654,30 € für die Reparatur des bei dem Abschleppvorgang beschädigten Kotflügels (mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Trimpop, Hamburg).
„fifty/fifty“ Entscheidung:
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 24.8.2007, 318C C 22/07. Klage auf Rückzahlung in Höhe von 246 € wurde in Höhe von 110 € stattgegeben. Das Abschleppen sei im Prinzip erlaubt gewesen, aber zu teuer. Die Entscheidung wurde vom Landgericht Hamburg am 21.01.2008 (320 S 100/07) bestätigt (siehe oben). Im zugrunde liegenden Fall wurde das Auto tagsüber von einem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgeschleppt
Zur Vertiefung (insbesondere für Rechtsanwälte):
„Kostenerstattung – Die Freihaltung privater Parkfläche durch Abschleppunternehmen“, Rechtsanwalt Dr. Christopher Woitkewitsch in MDR 2005/1023
Stand vom Mittwoch, 22. Dezember 2010
Quelle: VBZ Hamburg
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