Der Angeschuldigte soll seine Mitarbeiter angewiesen haben, in Stuttgart auf dem ehemaligen Opel-Staiger-Gelände und der „Stuttgart 21“-Baustelle im Bereich der Wolframstraße und der Londoner Straße geparkte Fahrzeug abzuschleppen und auf das eigene Firmengelände in Stuttgart zu verbringen. Die Fahrzeuge sollten im Anschluss erst nach Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, seinen Mitarbeitern gegenüber bewusst wahrheitswidrig behauptet zu haben, für diese beiden Privatgelände entsprechende Aufträge zum Abschleppen von Fahrzeugen erhalten zu haben.
In der Annahme, aufgrund eines erteilten Abschleppauftrages zu handeln, führten die Mitarbeiter im Zeitraum vom Januar 2017 bis Januar 2018 zahlreiche Abschleppvorgänge von den beiden Privatgeländen durch. Wie von dem Angeschuldigten beabsichtigt, forderten die Mitarbeiter im Anschluss für die Herausgabe der Fahrzeuge die Bezahlung der Abschleppkosten. Ansonsten drohten sie damit, das Fahrzeug zu behalten. Aufgrund dieser Zwangslage sollen insgesamt 57 Geschädigte die zu Unrecht geforderten Abschleppkosten bezahlt haben. Bei zwei weiteren Fahrzeugeigentümern soll der Versuch gescheitert sein, da diese aufgrund ihrer standhaften Weigerung das Fahrzeug auch ohne Bezahlung herausbekommen hatten.
Insgesamt soll durch die unberechtigten Abschleppvorgänge ein Schaden in Höhe von 14.459,99 Euro entstanden sein, von denen 785 Euro wiedererstattet worden sind.
Das Schöffengericht des Amtsgerichts Stuttgart hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden.
Das Ermittlungsverfahren gegen den zweiten Geschäftsführer wurde nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt, da nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon auszugehen ist, dass nach der internen Zuständigkeitsverteilung ausschließlich der Angeschuldigte für das relevante Geschäftsgebiet als Verantwortlicher handelte.
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