Die BaFin hat am 5. Oktober 2021 das erweiterte Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an Informationssysteme zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in) veröffentlicht. Die MaBail-in erfassen nun grundsätzlich auch Institute und gruppenangehörige Unternehmen, für die der Abwicklungsplan keine Abwicklungsmaßnahmen vorsieht. Voraussetzung ist, dass sie Teil einer Abwicklungsgruppe oder relevante Tochterunternehmen aus Drittstaaten sind. Der Schritt ist notwendig, um sicherzustellen, dass Verluste innerhalb einer Abwicklungsgruppe zur Abwicklungseinheit bzw. innerhalb der Drittstaatengruppe zur jeweiligen rechtlichen Einheit im Drittstaat transferiert werden können.
Bisher definierten die MaBail-in lediglich Anforderungen an Institute und gruppenangehörige Unternehmen, die im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden.
Relevanz für alle Institute und Unternehmen außerhalb von SRB-Zuständigkeit
Das Rundschreiben richtet sich an alle Institute im Sinne von § 2 Absatz 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) und Unternehmen im Sinne von § 1 Nummer 3 SAG in Deutschland, die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung (Singe Resolution Board – SRB) gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b oder Absatz 5 der SRM-Verordnung fallen. Es gilt grundsätzlich nicht für Institute und gruppenangehörige Unternehmen, für die der Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht.
Die BaFin hatte das Rundschreiben vom 21. Juli bis zum 18. August 2021 öffentlich konsultiert.
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