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Abzockanruf

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Die Polizei in Hilden hat eine internationale Bande von Betrügern zerschlagen, die in den vergangenen Jahren rund 33.000 ältere Menschen mit Gewinnversprechungen am Telefon um 4,2 Millionen Euro betrogen haben soll. Wir informieren darüber, was Betroffene tun können.

Man richtet sich zu Hause gemütlich ein und freut sich auf den Feierabend. Plötzlich läutet das Telefon. Am anderen Ende meldet sich eine freundliche Stimme und behauptet, Sie hätten einen kostenlosen Vertrag zur Teilnahme an Gewinnspielen. Dieser werde künftig entgeltpflichtig. Eine Kündigung sei zwar möglich, zuvor müssten aber Daten abgeglichen werden. Die Anrufe dienen dazu, Ihnen persönliche Daten zu entlocken und/oder Gewinnspielabonnements unterzuschieben, persönliche Daten zu entlocken und/oder Gewinnspielabonnements unterzuschieben.

Durch eine aktuelle Gesetzesänderung soll diesem Treiben ein Ende gesetzt werden. So können ab sofort Verträge über Gewinnspieldienste nur dann wirksam werden, wenn sie schriftlich, per Fax oder per E-Mail geschlossen werden. Ein Vertragsschluss am Telefon reicht nicht mehr aus. In das Bürgerliche Gesetzbuch wurde hierfür ein neuer Paragraf, § 675 Abs. 3 BGB eingeführt. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur für Anrufe gilt, bei denen es um Gewinnspieldienste geht. Versucht der Anrufer etwas anderes anzubieten (z.B. eine Versicherung, die Eintragung in eine Sperrliste zum Schutz vor Telefonwerbung oder einen Telefonvertrag) so bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon nach wie vor möglich. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist die Gesetzesänderung daher zwar ein Schritt in die richtige Richtung, reicht aber leider nicht aus, um die Telefonwerbung nachhaltig zu bekämpfen.

Die Maschen der Anrufer sind sehr vielfältig. Oftmals geben sich die Anrufer beispielsweise als angebliche Verbraucherschützer ausgeben. Telefonisch angeboten werden zum Beispiel Sperrboxen, die angeblich zukünftig vor Telefonwerbung schützen sollen oder der Verbraucher wird überredet, sich gegen ein monatliches Entgelt in sogenannte „Sperrlisten“ einzutragen, die unerlaubte Telefonwerbung zukünftig verhindern soll.

Was die Verbraucherzentrale dagegen tun kann

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung ist verboten ebenso wie die wahrheitswidrige Behauptung, Sie hätten bereits einen Vertrag geschlossen und seien daher zur Zahlung verpflichtet.

Die Verbraucherzentrale kann das Verhalten von Anbietern auf seine Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht überprüfen und gegebenenfalls einen Unterlassungsanspruch auch gerichtlich geltend machen. Ein Problem in der Praxis ist allerdings, die Anbieter dingfest zu machen. Sie wechseln häufig die Namen, haben lediglich Postfachadressen oder ihren Sitz im Ausland.

Dieser Umstand erschwert eine effektive Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Wir gehen deshalb nicht nur mit Abmahnungen und Verbandsklagen gegen solche Wettbewerbsverstöße vor, sondern auch mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit und Gesetzesinitiativen.

Was Sie tun können

  • Weisen Sie die Forderung zurück!

Wenn Sie sich sicher sind, keinem Vertragsangebot zugestimmt zu haben, weisen Sie die Forderung zurück, und fordern Sie den Anbieter auf nachzuweisen, wie der Vertrag zustande gekommen sein soll! Rein vorsorglich sollten Sie den Vertragsschluss auch widerrufen und ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Verbraucherzentrale bietet Ihnen dazu ein kostenloses Musterschreiben an, das Sie verwenden können, um sich gegen unberechtigte Forderungen und Rechnungen zu wehren.

Haben Sie die Forderung zurückgewiesen und erhalten trotzdem Mahnungen, lassen Sie sich auf keinen Fall einschüchtern! Reagieren müssen Sie erst wieder, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Dann müssen Sie innerhalb von 14 Tagen der Geldforderung auf dem Widerspruchsformular, das dem Mahnbescheid beiliegt, widersprechen.

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge!

Ohne eine zuvor erfolgte Einzugsermächtigung des Kontoinhabers dürfen Dritte keine Beträge vom fremden Konto abbuchen. Möglich ist eine Abbuchung beim so genannten Lastschriftverfahren aber dennoch. Ihr Kreditinstitut überprüft die Ermächtigung zum Einzug durch Lastschrift in der Regel nicht, da es sich um ein Massengeschäft handelt. Zum Schutz vor unberechtigten Kontobelastungen können Sie aber der Belastungsbuchung problemlos zumindest innerhalb einer 6-Wochen-Frist widersprechen, häufig auch noch länger. Die kontoführende Stelle ist dann verpflichtet, die Rückbuchung zu veranlassen.

Kontrollieren Sie daher regelmäßig Ihre Kontoauszüge genau und machen Sie unberechtigte Abbuchungen bei Ihrer Bank oder Sparkasse sofort rückgängig und lassen Sie den Kontostand berichtigen! Wegen der Widerspruchsfrist wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale.

  • Wechseln Sie gegebenenfalls Ihre Kontonummer!

Haben bereits mehrere Anbieter unberechtigt von Ihrem Konto abgebucht, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Daten illegal im Umlauf sind und weitere Abbuchungen erfolgen werden. Als letzter Ausweg bleibt Ihnen dann oft nur, Ihre Kontoverbindung zu wechseln.

Erstatten Sie Strafanzeige bzw. stellen Sie einen Strafantrag!

 

Stellen Sie bei unbefugten Abbuchungen Strafanzeige wegen (versuchten) Betrugs und gegebenenfalls einen Strafantrag wegen unbefugter Verwendung von Daten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft!

  • Geben Sie Ihre Daten nur sparsam preis!

Die beschriebene Masche ist zwar illegal, funktioniert aber auch nur, wenn die benötigten Daten bekannt werden bzw. in Umlauf geraten. Daher ist es ratsam, persönliche Daten als wertvolles Gut nur sehr sparsam preiszugeben.

Ist Ihnen nicht klar, wozu Sie bestimmte Daten angeben sollen, fragen Sie nach. Wenn Sie keine befriedigende, eine ausweichende oder sogar abweisende Antwort erhalten, haben Sie Grund, misstrauisch zu sein. Unternehmen sind gesetzlich zur Information darüber verpflichtet, zu welchem Zweck sie Ihre Daten verwenden wollen.

Zurückhaltung ist auch bei der Preisgabe von Daten im Internet ratsam. Insbesondere bei Konto- und Telefonverbindungsdaten, empfehlen wir, diese nur dann anzugeben, wenn es zwingend notwendig ist und der Vertragspartner zuverlässig erscheint. Bei ungebetenen Telefonanrufen durch Firmen, mit denen Sie nie zuvor zu tun hatten, sollten Sie auf eine Preisgabe von persönlichen Daten möglichst ganz verzichten.

Wollen Sie an Gewinnspielen oder Lotterien teilnehmen, raten wir dringend, vorher auch das „Kleingedruckte“ zu lesen. Zur Gewinnteilnahme genügt in der Regel die Angabe der Postadresse. Vermeiden Sie zusätzliche Angaben zu Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse oder gar Kontoverbindung. Seien Sie besonders kritisch, bevor Sie in die Weitergabe Ihrer Daten an Dritte einwilligen! Vorsicht ist geboten, wenn weder die Dritten noch der Zweck der Weitergabe konkret benannt werden oder nur ein pauschaler Hinweis erfolgt.

Quelle:VBNZ NRW

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