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Abzocke?

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Herr S. aus Leipzig war über das Schreiben einer €urowin Deutschland sehr verwundert. In diesem wurde ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt – verbunden mit einer Zahlungsaufforderung über 178,50 Euro. Er könne sich nun darüber freuen, monatlich bei 225 attraktiven Preisausschreiben eingetragen zu werden und außerdem „an der werktäglichen 1 Millionenziehung bei einer Internet-Lotterie“ teilzunehmen, schreibt ihm der Absender €urowin Deutschland als Marke der TSC Ltd. mit türkischem Geschäftssitz. Herr S. erinnerte sich an einen Anruf vor wenigen Tagen, wo man um seine Teilnahme an Gewinnspielen warb. Um den lästigen Anrufer loszuwerden, hatte er einer Zusendung von Unterlagen zugestimmt.

„Mit solchen Schilderungen kommen Verbraucherinnen und Verbraucher sehr häufig zu uns“, berichtet Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Mit einer noch recht neuen gesetzlichen Vorschrift kann ihnen nun häufiger geholfen werden. Der im Oktober 2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte § 675 Abs. 3 sieht für Verträge über die Anmeldung oder Registrierung zur Teilnahme an Gewinnspielen, die von Dritten durchgeführt werden, die Textform vor, also beispielsweise ein Schreiben, E-Mail oder Fax. „Wer nach einem solchen Anruf zum Beispiel ein Begrüßungsschreiben oder eine Auftragsbestätigung erhält, kann also die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf den fehlenden Vertragsschluss ohne Weiteres zurückweisen“, informiert Henschler. Mit dieser neuen Hürde der Textform sollen Verbraucherinnen und Verbraucher Gelegenheit haben, ihre Zustimmung zum Vertrag und deren Bedeutung in Ruhe abwägen zu können. Nur wer ein Vertragsangebot eines Gewinnspieldienstleisters dann tatsächlich etwa schriftlich oder per E-Mail annimmt, schließt einen Vertrag, der dann nur noch im Wege des Widerrufs rückgängig gemacht werden kann.

„Mit der Schaffung dieser Regelung hat der Gesetzgeber jedoch entgegen der Forderung der Verbraucherzentralen ausdrücklich nur telefonische Verträge über Gewinnspieleintragungsdienste regeln wollen“, bedauert Henschler. Werden am Telefon andere Dienstleistungen verkauft, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auf die Regelung berufen. Vielmehr müssen sie dann in die oft nervenraubende Auseinandersetzung mit dem Anbieter treten, den Vertragsschluss bestreiten oder widerrufen. Ein Musterbrief dazu ist unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/Musterbriefe abrufbar.

Am besten schützt sich, wer bei Anrufen von Unbekannten sofort auflegt. Diese nur vermeintlich unhöfliche Reaktion ist die richtige Antwort auf derartig dreiste und belästigende Anrufe

Quelle VZ Sachen

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