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Anlegerschutz

Achtung Anleger:RWB Global Market GmbH & Co. Secondary V geschlossene Investment-KG

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RWB Global Market GmbH & Co. Secondary V geschlossene Investment-KG

Oberhaching

Anlagebedingungen nach
§ 266 Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“)

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der RWB Global Market GmbH & Co. Secondary V geschlossene Investment-KG, (nachstehend „AIF“ genannt), extern verwaltet durch die RWB PrivateCapital Emissionshaus AG, mit Sitz in 82041 Oberhaching, Keltenring 5 (nachstehend „AIF-KVG“ genannt) für den von der AIF-KVG verwalteten geschlossenen Publikums-AIF, die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag des AIF gelten (Stand: 05.12.2019).

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1
Vermögensgegenstände

Die AIF-KVG darf für den AIF im Hinblick auf § 261 Abs. 1 KAGB nur investieren in:

1.

Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, und die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, oder Vermögensgegenstände im Sinne dieses § 1 unmittelbar oder mittelbar erwerben dürfen;

2.

Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, und die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, oder Vermögensgegenstände im Sinne dieses § 1 unmittelbar oder mittelbar erwerben dürfen;

3.

Wertpapiere gemäß § 193 KAGB;

4.

Geldmarktinstrumente nach § 194 KAGB;

5.

Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.

§ 2
Anlagegrenzen

1.

Der Fonds ist ein Dachfonds der Anlageklasse „Private Equity“, d. h. das dem Fonds nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve für Investitionen zur Verfügung stehende Kommanditkapital („Investitionskapital“) muss unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen investieren. Der Fonds darf auch in andere Dachfonds investieren, die sich darauf spezialisiert haben, solche Beteiligungen an AIF auf dem Zweitmarkt zu erwerben („Secondary-Dachfonds“).

2.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in Secondary-Dachfonds oder andere AIF gemäß vorstehender Ziffer 1 investiert werden, die zum Investitionszeitpunkt ihren Sitz innerhalb des Geltungsbereichs der AIFM-Richtlinie haben.

3.

Die Investitionen in die Vermögensgegenstände nach § 1 Nr. 1 und 2 dieser Anlagebedingungen können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen. Die Investitionen können auch über die Beteiligung an einem oder mehreren Dachfonds der Anlageklasse Private Equity vorgenommen werden, die von einem Luxemburger Tochterunternehmen der RWB Group AG, das über die Zulassung als AIF-Manager im Sinne der Richtlinie 2011/61 (EU) („AIFM-Richtlinie“) verfügt, verwaltet werden. Bei Investitionen über diese Dachfonds wird sichergestellt, dass keine zusätzlichen Kostenbelastungen durch an ein verbundenes Unternehmen gezahlte Verwaltungsgebühren entstehen. Es liegt keine Master-Feeder-Konstruktion vor. Weder durch Investitionen über Zweckgesellschaften noch durch Investitionen über vorgenannte Dachfonds darf die in den nachfolgenden Punkten dargelegte Investitionsstrategie beeinträchtigt werden.

4.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Unternehmensbeteiligungen bzw., im Fall von Secondary-Dachfonds, in Zielfondsbeteiligungen mit einer jeweiligen Investitionssumme von mindestens 5 Mio. EUR investieren.

5.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals mittelbar oder unmittelbar in Beteiligungen an Unternehmen mit Geschäftstätigkeit und/oder Sitz in Europa und/oder Nordamerika investieren.

6.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in den Segmenten Buyout und/oder Growth investieren.

7.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ein diversifiziertes Portfolio von mindestens fünf Unternehmensbeteiligungen bzw., im Fall von Secondary-Dachfonds, von mindestens fünf Zielfondsbeteiligungen aufbauen.

8.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung nicht mehr als 25 % ihres Fondsvolumens in eine einzige Unternehmensbeteiligung bzw., im Fall von Secondary-Dachfonds, in eine einzige Zielfondsbeteiligung investieren.

9.

Ein Anteil von maximal bis zu 10 % des Wertes des Fonds kann in Derivate mit dem Zweck der Absicherung der Wertverluste der von dem Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände getätigt werden.

§ 3
Leverage und Belastungen

Kreditaufnahmen sind bis zur Höhe von maximal bis zu 25 % des Verkehrswertes der im AIF befindlichen Vermögensgegenstände möglich, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Kreditaufnahme z. B. wegen eingetretener Abweichungen von der Liquiditätsplanung erforderlich ist. Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 1 der Anlagebedingungen, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind bis zur Höhe von maximal bis zu 50 % des Verkehrswertes der in dem AIF befindlichen Vermögensgegenstände zulässig, wenn dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle zustimmt.

§ 4
Derivate

Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung der von dem AIF gehaltenen Vermögensgegenstände gegen einen Wertverlust getätigt werden.

ANTEILKLASSEN

§ 5
Anteilklassen

Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß den §§ 149 Abs. 2 i. V. m. 96 Abs. 1 KAGB werden nicht gebildet.

AUSGABEAUFSCHLAG UND KOSTEN

§ 6
Ausgabeaufschlag und Initialkosten

Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus seiner Kommanditeinlage (d. h. in diesen Anlagebedingungen Pflichteinlage) in den AIF und dem Ausgabeaufschlag.

Die Summe aus dem Ausgabeaufschlag und den während der Beitrittsphase anfallenden Initialkosten beträgt maximal 18,96 % des Ausgabepreises.

Darin enthalten sind einmalige Vergütungen für die Konzeption, für Marketing- und Öffentlichkeitsarbeit, die Einrichtung der Gesellschafterverwaltung sowie für den Vertrieb in Höhe von insgesamt bis zu 14,9 % inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen auf die Kommanditeinlage zuzüglich Ausgabeaufschlag in Höhe von 5 % der Kommanditeinlage. AIF bzw. AIF-KVG behalten sich vor, den Ausgabeaufschlag zu reduzieren.

Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung oder einem erstmaligen Entstehen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge entsprechend angepasst.

§ 7
Laufende Kosten

1.

Laufende Vergütungen nach den Ziffern 2 bis 4

Die Summe aller laufenden Vergütungen an die KVG, an Gesellschafter der KVG oder den AIF sowie an Dritte gemäß den nachstehenden Ziffern 2 bis 4 kann jährlich insgesamt bis zu 1,9893 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des AIF im jeweiligen Geschäftsjahr betragen.

2.

Vergütungen, die an die AIF-KVG zu zahlen sind

Die AIF-KVG erhält für die Verwaltung des AIF eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,30 % p. a. inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des AIF eines Jahres. Die AIF-KVG rechnet jährlich ab und ist berechtigt, quartalsweise Vorschüsse zu erheben. Der Geschäftsleitung der AIF-KVG steht es im Wege einer jährlichen Beschlussfassung zu, einen niedrigeren als den vorgenannten Gebührensatz zu erheben.

3.

Vergütung der Verwahrstelle

Der AIF trägt ein Verwahrstellenentgelt von bis zu 0,0393 % p. a. inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des AIF eines Jahres, mindestens jedoch EUR 8.211,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Kalenderjahr. Je Quartal berechnet die Verwahrstelle einen Vorschuss und stellt diesen in Rechnung.

4.

Vergütung an Dritte

Die RWB Partners GmbH erhält als Vertriebspartner eine Kontinuitätsprovision in Höhe von bis zu 0,65 % p. a. inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer bezogen auf den durchschnittlichen Nettoinventarwert des AIF eines Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf quartalsweise Vorschüsse zu erheben. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsgebühr gemäß § 7 Ziffer 2. nicht abgedeckt und somit der Gesellschaft zusätzlich belastet.

5.

Aufwendungen

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des AIF:

a)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebenen Druck und Versand von Verkaufsunterlagen, Bekanntmachungen von Berichten, Anteilspreisen oder Besteuerungsgrundlagen sowie für die Verwendung dauerhafter Datenträger

b)

Bankübliche Konto- und Depotgebühren

c)

Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare, soweit diese im Interesse des AIF mandatiert worden sind, wie z.B. Beurkundungskosten, Kosten der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Kosten von Pflichtprüfungen oder Rechtsverfolgungskosten

d)

Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den AIF erhoben werden

e)

Bei Aufnahme von Fremdkapital nach § 3 Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital (an Dritte gezahlte Zinsen und Vermittlungsprovisionen)

f)

Kosten für die externe Bewertung von Vermögensgegenständen

g)

Bei der Verwaltung der Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaftungskosten (z. B. Verwaltungskosten)

h)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die AIF-KVG für Rechnung des AIF sowie der Abwehr von gegen die AIF-KVG zu Lasten des AIF erhobenen Ansprüchen

i)

Auf Ebene der von dem AIF gehaltenen Objektgesellschaften können ebenfalls Kosten nach Maßgabe von Buchstabe a) bis h) anfallen; sie werden nicht unmittelbar dem AIF in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Zweckgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert des AIF aus

6.

Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem AIF die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7.

Erfolgsabhängige Vergütung

Die AIF-KVG kann für die Verwaltung des AIF je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung bereits geleisteter Auszahlungen den Ausgabepreis zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 7 % übersteigt (absolut positive Anteilswertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 15 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des AIF in der Abrechnungsperiode.

8.

Steuern

Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung oder einem erstmaligen Entstehen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge entsprechend angepasst.

ERTRAGSVERWENDUNG, GESCHÄFTSJAHR, DAUER UND BERICHTE

§ 8
Auszahlung

Der AIF ist zur Thesaurierung berechtigt. Dies bedeutet, dass die von den Zielfonds im Zuge des Verkaufs von Zielunternehmen an den AIF ausgezahlten Erlöse konzeptionsmäßig nicht laufend an die Anleger ausgezahlt werden, sondern nach dem ordnungsgemäßen Ermessen der AIF-KVG erneut in Private Equity Zielfonds investiert werden können. Für diese Wiederanlage gelten die in § 2 dieser Anlagebedingungen dargestellten Grundsätze.

Nach Liquidationsbeginn des AIF legt dieser die Rückflüsse aus den Zielfonds nicht mittels Vereinbarung neuer Verpflichtungen erneut in Zielfondsbeteiligungen an, sondern stellt das Liquidationsergebnis, soweit es nicht zur Erfüllung der laufenden Verpflichtungen benötigt wird, zur Auszahlung bereit.

§ 9
Geschäftsjahr und Berichte

1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Der AIF begann am 20.12.2012 und wird mit Ablauf des 31.12.2018 aufgelöst (Auflösungsstichtag). Die Dauer der Gesellschaft kann gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages durch Erklärung der AIF-KVG um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der AIF wird nach Ablauf dieser Dauer abgewickelt (liquidiert), es sei denn die Gesellschafter beschließen mit der im Gesellschaftsvertrag hierfür vorgesehenen Stimmenmehrheit etwas anderes.

3.

Nach der Auflösung des AIF wird die Komplementärin als Liquidatorin das Gesellschaftsvermögen abwickeln. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf § 24 des Gesellschaftsvertrags des AIF Bezug genommen.

4.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft, erstmals für das Geschäftsjahr 2014, erstellt die Gesellschaft einen Jahresbericht gemäß § 158 KAGB in Verbindung mit § 135 KAGB und § 101 Abs. 2 KAGB. Nach den §§ 158, 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB werden die in § 148 Abs. 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes gemacht.

5.

Der Jahresbericht des AIF ist bei dem Sitz der AIF-KVG, Keltenring 5, 82041 Oberhaching für den Anleger zugänglich. Der Jahresbericht wird ferner nach Fertigstellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

6.

Zeitnah nach Bewertung der Vermögensgegenstände und nach Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil werden die Werte dem Anleger gegenüber offengelegt.

SONSTIGES

§ 10 Änderung der Anlagebedingungen

Diese Anlagebedingungen treten in Kraft, sobald die Änderung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt wurde und Anleger, die mindestens zwei Drittel des Kapitals auf sich vereinigen, der Änderung zugestimmt haben. Die Anlagebedingungen können nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften geändert werden.

Oberhaching, 05.12.2019

RWB PrivateCapital Emissionshaus AG
vertreten durch die beiden Vorstandsmitglieder

Norman Lemke               Daniel Bertele

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