Achtung: BaFin ermittelt gegen Kantonal Finanz wegen unseriöser Starlink- und Rubrik-Aktienangebote

Published On: Dienstag, 01.10.2024By Tags: , ,

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt eindringlich vor den Aktivitäten der Kantonal Finanz, einem Unternehmen, das vermeintlich Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet und Niederlassungen in New York, London und Zürich vorgibt. Nach aktuellen Ermittlungen täuscht die Kantonal Finanz potenziellen Anlegerinnen und Anlegern vor, Aktien der Starlink Inc. und der Rubrik Inc. kaufen zu können, ohne die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Weder verfügt die Kantonal Finanz über eine Erlaubnis gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), noch liegt ein nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) notwendiger und von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt vor. Anlegerinnen und Anleger sollten deshalb höchste Vorsicht walten lassen, wenn ihnen Aktien über diese Plattform angeboten werden.

Bereits am 22. März 2024 veröffentlichte die BaFin eine offizielle Warnmeldung in Bezug auf die betrügerischen Aktivitäten, die zuletzt über die Website kantonalfinanz.com betrieben wurden.

Gefahren und Hintergründe: Vorsicht bei betrügerischen Aktienangeboten

Immer wieder kommt es vor, dass Betrüger vermeintliche Aktien bekannter Unternehmen wie Starlink oder Rubrik anbieten. Nach Zahlung des Kaufpreises erhalten die Käuferinnen und Käufer jedoch keine Aktien, und die Anbieter verschwinden spurlos. In einigen Fällen existieren die beworbenen Aktien gar nicht.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren in Deutschland ist streng reguliert. Ohne einen durch die BaFin genehmigten Prospekt dürfen Wertpapiere nicht angeboten werden. Ein fehlender Prospekt stellt in der Regel einen Verstoß gegen die EU-Prospektverordnung dar. In diesem Verfahren überprüft die BaFin, ob der Prospekt alle gesetzlichen Mindestangaben enthält und ob dieser verständlich und widerspruchsfrei ist. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben oder der Seriosität des Anbieters erfolgt allerdings nicht.

Im aktuellen Fall von Kantonal Finanz existieren keine genehmigten Prospekte für die angeblichen Angebote von Starlink- oder Rubrik-Aktien. Interessierte Anlegerinnen und Anleger können die Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der BaFin nutzen, um zu überprüfen, ob ein rechtlich gültiger Prospekt hinterlegt wurde.

Zudem ist es notwendig, dass Unternehmen, die Wertpapiere anderer Firmen anbieten – auch vorbörsliche Aktien – eine Zulassung der BaFin besitzen. Ob eine solche Erlaubnis vorliegt, lässt sich über die Unternehmensdatenbank der BaFin prüfen.

Sicherheitswarnung: Sorgfalt bei Investitionen

Die BaFin rät in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern dringend dazu, bei Geldanlagen im Internet mit besonderer Vorsicht vorzugehen. Eine gründliche Prüfung und Recherche der angebotenen Investments sowie der Anbieter selbst sind essenziell, um betrügerische Aktivitäten frühzeitig zu erkennen und finanzielle Verluste zu vermeiden.

Die Veröffentlichung dieser Warnung durch die BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes (KWG).

Hier die Originalmeldung der BaFin:

Kantonal Finanz: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher Starlink-Aktien sowie Rubrik-Aktien

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblich in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, London, Vereinigtes Königreich, und Zürich, Schweiz, ansässigen Kantonal Finanz. Das Unternehmen bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Konkret täuscht es Anlegerinnen und Anlegern vor, Aktien der Starlink Inc. und der Rubrik Inc. kaufen zu können. Dazu hat es keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz. Auch liegt der für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erforderliche Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz nicht vor.

Die Kantonal Finanz betrieb zuletzt die Website kantonalfinanz.com. Dazu hat die BaFin am 22. März 2024 bereits eine Warnmeldung veröffentlicht.

In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Starlink-Aktien oder Rubrik-Aktien liegen keine von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekte vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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