Dies hat die 10. Kammer mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Zur Begründung hat das Gericht – in Anknüpfung an seine Entscheidung im Eilverfahren (Aktenzeichen 2 L 1259/17), bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht NRW (Aktenzeichen 8 B 622/18) – ausgeführt, die Untersagungsverfügung sei vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine Ausnahmegenehmigung verfüge, rechtmäßig.
Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Unterbau des Fahrzeugs auch eine zivile Nutzung zulasse. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug seit seiner Außerdienststellung im Jahr 1992 weitgehend unverändert geblieben und damit nach wie vor ein Wasserwerfer sei. Den Übergang eines solchen Fahrzeuges auf einen zivilen Halter mache das Straßenverkehrszulassungsrecht von einer Ausnahmegenehmigung abhängig, die vorliegend nicht erteilt worden sei. Es sei auch keine erneute Betriebserlaubnis erteilt worden. Dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach entsprechendem Rückbau möglicherweise in Betracht komme, sei für die Untersagungsverfügung irrelevant.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 10 K 4205/17
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