Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Lloyds Bank GmbH auferlegt, ihre Eigenmittel zu erhöhen. Diese Anordnung folgt auf eine Sonderprüfung im Jahr 2023, die Mängel im Kreditgeschäft und bei Auslagerungen aufdeckte. Damit verstieß die Bank gegen § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), der eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vorschreibt. Der BaFin-Bescheid wurde am 24. Juni rechtskräftig.
Bedeutung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 KWG soll sicherstellen, dass Kreditinstitute gesetzeskonform und betriebswirtschaftlich solide agieren. Zentraler Bestandteil ist ein effektives Risikomanagement, das die kontinuierliche Risikotragfähigkeit gewährleistet. Dies umfasst eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling, einschließlich angemessener Risikoermittlung und -überwachung.
BaFin-Maßnahmen bei Mängeln
Bei festgestellten Mängeln in der Geschäftsorganisation kann die BaFin eingreifen. Im Fall der Lloyds Bank GmbH hat sie am 17. Mai 2024 angeordnet, dass das Institut zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss. Diese Anordnung basiert auf § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
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