Die Bank of Communications Co., Ltd., Frankfurt Branch, muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Dies hat die Finanzaufsicht BaFin nach einer Sonderprüfung angeordnet, die ergab, dass die Bank die Vorgaben des Kreditwesengesetzes nicht erfüllte.
Die Prüfung deckte Mängel in der Risikotragfähigkeit und im Kreditgeschäft des Instituts auf, sowie in der Identifizierung, Steuerung und Überwachung der Adressenausfallrisiken.
Zusätzlich hat die BaFin angeordnet, dass die Bank of Communications Co., Ltd., Frankfurt Branch, bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss. Diese Maßnahmen sind bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll sicherstellen, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Dies wird in § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) geregelt.
Wenn die BaFin feststellt, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG Maßnahmen anordnen. Dazu gehört die Beseitigung der Mängel und das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel. Diese Maßnahmen wurden auch bei der Bank of Communications Co., Ltd., Frankfurt Branch, angeordnet.
Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach den Bestimmungen in § 60b Absatz 1 KWG.
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