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Achtung: Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher*innen im Überblick

DariuszSankowski (CC0), Pixabay
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Preisbremsen im Bereich Energie: Die Energiekrise macht sich im Winter für Verbraucher*innen besonders stark bemerkbar. Daher sollen neben den bereits bestehenden finanziellen Entlastungen ab 2023 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme wirksam werden. „Nach aktuellem Stand sollen diese im März 2023 in Kraft treten und bis längstens 30. April 2024 gelten“, informiert Saupe.

Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2023 sollen rückwirkend im März erstattet werden. Im Entlastungszeitraum soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ein gedeckelter Strompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde gelten. Bei Gas liegt der Preisdeckel bei 12 und bei Fernwärme bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Für den darüber liegenden Verbrauch haben die Nutzer*innen den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Jedoch sollen dabei unrechtmäßige Preisanstiege unterbunden werden können. Danach sollen 2023 die Preise für Strom, Gas und Fernwärme grundsätzlich nicht erhöht werden dürfen, außer der Versorger kann nachweisen, dass eine Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt ist.

Neben diesen Entlastungen können im Einzelfall Härtefall-Regelungen für Verbraucher*innen in Betracht kommen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Dies gilt dann auch für diejenigen, die mit anderen Heizmitteln wie zum Beispiel Öl oder Holzpellets heizen.

Private Solaranlagen: Damit der Ausbau von erneuerbaren Energien voran geht, sind auch für private Photovoltaik-Hausanlagen (PV) Erleichterungen geplant. Ab Januar 2023 entfällt für PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt Leistung (kWp) die Umsatzsteuer und vermutlich auch die Einkommenssteuer. Mit der Neufassung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) sollen nicht nur PV-Anlagen auf Dächern, sondern beispielsweise auch auf Garagen oder in Gärten gefördert werden, sofern das Hausdach ungeeignet ist. Wer den mit einer PV-Anlage erzeugten Strom teilweise oder voll ins Stromnetz einspeist, erhält künftig höhere Vergütung. Darüber hinaus, soll es möglich sein, gleich zwei PV-Anlagen auf einem Dach zu installieren, um Voll- und Teileinspeisung zu realisieren.

Umweltbonus für E-Autos sinkt: Während die Förderung für Plug-In-Hybridfahrzeuge gänzlich entfällt, werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge weiterhin gefördert, allerdings mit einer deutlich geringeren staatlichen Förderprämie. Je nach Nettolistenpreis gibt es eine staatliche Förderung zwischen 3.000 und 4.500 Euro. Ab 2024 verringern sich die Fördersätze erneut. Interessierte sollten bedenken, dass die Förderung erst nach Erstzulassung des Fahrzeugs beantragt werden kann. „Wer die Förderung in 2023 noch nutzen möchte, sollte sich über die Lieferzeiten frühzeitig informieren“, rät Saupe.

Deutschlandticket für den Nahverkehr: Um Verbraucher*innen weiter finanziell zu entlasten, soll voraussichtlich zum 1. April 2023 das bundesweite Deutschlandticket eingeführt werden. Für zunächst monatlich 49 Euro können Verbraucher*innen damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs nutzen. Ab dem zweiten Jahr könnte es teurer werden, da die Verkehrsminister derzeit eine Dynamisierung in Form eines automatischen Inflationsausgleiches planen. Das Ticket soll es digital in einem monatlich kündbaren Abonnement geben. Ob es auch im Papierformat am Fahrkartenautomaten zu kaufen sein wird, ist noch unklar.

Tierhaltungskennzeichnung für Schweinefleisch: Ab Mitte 2023 soll die neue Kennzeichnung in einem ersten Schritt mit Fleisch von Schweinen aus deutscher Herstellung starten. Es gibt fünf Haltungskategorien: Stall, Stall und Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Später soll die Kennzeichnungspflicht für weitere Tierarten folgen sowie auf verarbeitetes Fleisch und die Gastronomie erweitert werden.

Neue Höchstwerte für Blausäure und Ochratoxin (OTA): Auch wenn Blausäure und das Schimmelpilzgift Ochratoxin auf natürliche Weise in Lebensmitteln vorkommen, können sie in zu hohen Mengen gesundheitsschädlich sein. Für OTA sollen die bestehenden Höchstgehalte für viele Lebensmittel ab Januar 2023 weiter gesenkt und neue Höchstwerte festgelegt werden. Davon sind beispielsweise Lebensmittel wie löslicher Kaffee, Trockenfrüchte, Lakritzwaren, Kakaopulver und Gewürze betroffen. Für Blausäuren gibt es bisher lediglich für Aprikosenkerne einen Höchstgehalt. Dies soll nun für Leinsamen, Mandeln und Maniok erweitert werden. Für kleine Menge von Leinsamen und Bittermandeln gibt es weiterhin keine Höchstwerte, sondern lediglich einen Warnhinweis, dass diese Produkte nicht roh verzehrt werden dürfen.

Mehrwegpflicht fürs Essen zum Mitnehmen: Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen sollen ab 2023 dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und somit die Umwelt zu schonen. Ab Januar 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegkunststofflebensmittelverspackungen und Einweggetränkebechern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Darauf müssen die Betreiber deutlich hinweisen und dürfen keinen höheren Preis verlangen. Für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sowie für Verkaufsautomaten soll es eine Ausnahme geben. Sie müssen jedoch mitgebrachte Gefäße der Kunden*innen akzeptieren und auf deren Wunsch die Speisen und Getränke zum Mitnehmen darin abfüllen. Auch auf diese Möglichkeit muss deutlich hingewiesen werden. Diese neuen gesetzlichen Vorgaben beziehen sich jedoch nur auf Kunststoffverpackungen. „Alle anderen Einwegalternativen wie Pizzakartons oder Aluschalen bleiben auch ohne Alternativangebot erlaubt“, sagt Saupe.

Lieferkettengesetz: Millionen Menschen leben weltweit in Armut und Elend, auch weil soziale Mindeststandards wie das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit missachtet werden. Um das zu ändern, tritt am 1. Januar das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Das Gesetz legt klare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten im Inland fest. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. So müssen Unternehmen bei direkten Zulieferern und anlassbezogen auch bei indirekten Zulieferern Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung ermitteln, Gegenmaßnahmen ergreifen und entsprechend dokumentieren. Darüber hinaus müssen die Unternehmen Beschwerdemöglichkeiten einrichten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft die Einhaltung des Gesetzes und kann auch Bußgelder verhängen. Eine zivilrechtliche Haftung ist allerdings nicht vorgesehen.

EU-Verbandsklage: Ob Dieselskandale oder falsch berechnete Zinsen: Immer wieder sind Verbraucher*innen von Massenschäden betroffen. Damit Betroffene ihre Rechte nicht komplett individuell einklagen müssen, wurde 2018 die Musterfeststellungsklage eingeführt. Damit lassen sich zentrale Rechts- und Tatsachenfragen in einem Gerichtsverfahren klären, die viele Verbraucher*innen gleichermaßen betreffen. Jedoch müssen die konkreten Ansprüche noch immer von jeden Einzelnen eingeklagt werden, solange kein Vergleich erzielt wird. Durch die neue EU-Verbandsklagenrichtlinie wird das anders. Mit der Umsetzung der Richtlinie können Verbraucherverbände direkt Schadensersatz und andere Leistungen an Verbraucher*innen einklagen, ohne dass diese noch einmal selbst vor Gericht ziehen müssen. „Die EU-Verbandsklage geht damit über die Musterfeststellungsklage hinaus und ergänzt diese sinnvoll“, meint Saupe. Die Richtlinie muss bis zum 25. Dezember 2022 in deutsches Recht umgesetzt werden, soll dann aber erst am 25. Juni 2023 in Kraft treten.

VZS

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