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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. April 2022

Auf Grund des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1

§ 82 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 4a und 4b werden wie folgt gefasst:

„4a.
Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/​2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/​2177 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S.3) geändert worden ist.
4b.
Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/​2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/​577 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 67) geändert worden ist“.
b)
In Nummer 10 werden die Wörter „die Verordnung (EU) Nr. 1290/​2014 (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 20)“ durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2022/​576 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 1)“ ersetzt.
c)
In Nummer 13 wird das Wort „oder“ gestrichen.
d)
In Nummer 14 wird am Ende das Wort „oder“ angefügt.
e)

Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/​263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77)“.
f)
Im Satzteil nach Nummer 15 werden nach dem Wort „Forderung“ die Wörter „oder einem dort genannten Anspruch“ eingefügt.
2.

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/​2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1j ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
2.
entgegen Artikel 1ja Absatz 1 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
3.
entgegen Artikel 1jb ein dort genanntes Wertpapier notiert,
4.
entgegen Artikel 1k Absatz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft oder
5.
entgegen Artikel 1u Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt.“
3.
Die bisherigen Absätze 4 bis 12 werden die Absätze 5 bis 13.
4.

Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,
2.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
3.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
4.
entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
5.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
6.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein dort genanntes Wertpapier notiert,
7.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 5a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft,
8.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
9.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Geschäft mit einer dort genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung tätigt,
10.
entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt,
11.
entgegen Artikel 5j Absatz 2 den dort genannten Zugang gewährt,
12.
entgegen Artikel 5l Absatz 1 eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt oder
13.
entgegen Artikel 5m Absatz 1 einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung registriert.“
5.

Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/​263 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Beteiligung ausweitet,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft oder
3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet.“
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 25. April 2022

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

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