Nicht nur im Hinblick auf den ACI Dubai Fonds VII, sondern auch bei Fonds VI entschied das OLG Hamm mit einem weiteren Urteil vom 29. Januar 2015, dass eine deliktische Haftung eines beklagten ehemaligen ACI-Managers nicht in Betracht kommt, der von uns vertreten wurde. Eine spezialgesetzliche Prospekthaftung schied gegen diesen Beklagten von vornherein aus, weshalb sich der 34. Zivilsenat des OLG Hamm insoweit mit der Frage zu befassen hatte, ob auf der Basis der gerügten Prospektfehler eine Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs gegeben sei. Parallel zur neuerlichen Entscheidung zu Fonds VII entschied der Senat, dass dies mangels Vorsatz und Kausalität jedoch nicht der Fall ist.
Daniel Blazek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
BEMK Rechtsanwälte
Niederwall 28
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 977940-0
Fax: 0521 977940-10
Kommentar hinterlassen