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act for transformation gemeinnützige eG warum hinterlegt man nach 2016 keine Bilanzen mehr?

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Eine interessante Frage die sich da aus unserer aktuellen Recherche zu der genannten Genossenschaft ergibt, denn unserer redaktionellen Meinung nach, hätte man auch danach weitere Bilanzen veröffentlichen müssen, wenn man sich Gesetzskonform verhalten hätte.

Nun, vielleicht liest ja Jemand unserer Beitrag der uns darüber aufklären kann, warum man danach keine Bilanzen mehr hin. Auch diese Genossenschaft ist unseren Recherchen nach Mitglied des DEGP eV aus Dessau-Roßlau. Einen genossenschaftlichen Prüfverband den wir kritisch sehen.

 

2 Kommentare

  • Es gibt Befreiungsmöglichkeiten für Tochterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB. Die Voraussetzungen dafür sind:

    1. Einbeziehung in den Konzernabschluss:
    Das Tochterunternehmen muss tatsächlich in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder einem EWR-Vertragsstaat im Rahmen der Vollkonsolidierung einbezogen werden

    2. Zustimmung der Gesellschafter:
    Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens müssen der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zustimmen.

    3. Einstandspflicht des Mutterunternehmens:
    Das Mutterunternehmen muss sich bereit erklären, für die vom Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

    4. Aufstellung und Prüfung des Konzernabschlusses:
    Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens müssen im Einklang mit EU-Recht aufgestellt und geprüft werden.

    5. Angabe der Befreiung im Konzernanhang:
    Die Befreiung des Tochterunternehmens muss im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben werden.

    6. Offenlegung der erforderlichen Unterlagen:
    Folgende Unterlagen müssen für das Tochterunternehmen offengelegt werden:
    a) Gesellschafterbeschluss zur Befreiung
    b) Erklärung zur Einstandspflicht des Mutterunternehmens
    c) Konzernabschluss
    d) Konzernlagebericht
    e) Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht

    Es ist zu beachten, dass diese Befreiung nicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt. Zudem können die erforderlichen Unterlagen auch durch das Mutterunternehmen offengelegt werden, sofern sie unter dem Tochterunternehmen im Unternehmensregister auffindbar sind.

    Dies muss aber immer Gegenstand einer Prüfung der Genossenschaft durch den genossenschaftlichen Prüfungsverbandes sein. Ob dies im konkreten Fall seit 2016 vom DEGP geprüft bzw. beachtet wurde, darf bezweifelt werden.

  • Ich vermute, dass es etwas mit den Bestimmungen zu Tochtergesellschaften in § 264 HGB zu tun hat. Aber da müsste mal ein Jurist dran. Wäre gut zu wissen.

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