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ADC African Development Corporation AG – hatte die Gesellschaft nicht einmal etwas mit Christian Angermayer zu tun?

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Unseres Wissens nach war Christian Angermayer hier einmal in führender Funktion des Unternehmens. Nun gibt es zu dem Unternehmen eine Mitteilung, die uns aufhorchen lässt. Gab es hier die große Geldvernichtung für Anleger? Die Gesellschaft dürfte es damit nicht mehr geben. „Nachfolgegesellschaft“ dürfte das Unternehmen Atlas Mara sein, wie man dem Beschluss entnehmen kann. Nun mit einem neuen Namen lässt sich dann auch wieder der eine oder andere Euro bei Anleger einsammeln. So ein richtig erfolgreiches Unternehmen, für die Aktionäre, haben wir im Zusammenhang mit Christian Angermayer bis zum heutigen Tage nicht gefunden. Zufall oder System?, fragt man sich da schon so manchmal. 

Bekanntmachung über die Abfindung

der Inhaber der von der ADC African Development Corporation AG, Frankfurt am Main, ausgegebenen Optionsscheine
ISIN: DE000A1PGNY4 / WKN: A1PGNY (mit einer Schuldverschreibung verbunden)
ISIN: DE000A1PGN03 / WKN: A1PGN0 (von der Schuldverschreibung getrennt)

Die ordentliche Hauptversammlung der ADC African Development Corporation AG, Frankfurt am Main („ADC„), vom 29. Januar 2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ADC sowie der von der ADC ausgegebenen Optionsscheine der übrigen Optionsscheininhaber („Außenstehende Optionsscheininhaber„) auf die Hauptaktionärin, die Atlas Mara Beteiligungs AG, Düsseldorf („Atlas Mara„), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung entsprechend §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. März 2015 in das Handelsregister der ADC beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 97109 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Optionsscheine der Außenstehenden Optionsscheininhaber auf die Atlas Mara übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die Außenstehenden Optionsscheininhaber eine von Atlas Mara zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 0,01 je von der ADC African Development Corporation AG ausgegebenem Optionsschein (ISIN: DE000A1PGNY4 / WKN: A1PGNY soweit noch mit einer Schuldverschreibung verbunden; ISIN: DE000A1PGN03 / WKN: A1PGN0 soweit bereits von der Schuldverschreibung getrennt) („ADC-Optionsschein„).

Die Barabfindung ist von der am 25. März 2015 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, als dem durch das Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung an die Außenstehenden Optionsscheininhaber erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der ADC-Optionsscheine durch die

BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. Zweigniederlassung Frankfurt
Frankfurt am Main

über die jeweilige Depotbank. Soweit die ADC-Optionsscheine noch mit einer Schuldverschreibung verbunden sind (ISIN: DE000A1PGNY4 / WKN: A1PGNY4) erfolgt am Bankarbeitstag vor der Auszahlung der Barabfindung eine Ausbuchung der mit der Schuldverschreibung verbundenen ADC-Optionsscheine Zug um Zug gegen Einbuchung einer von der ADC ausgegebenen Schuldverschreibung ohne Optionsschein (ISIN: DE000A1PGNZ1 / WKN: A1PGNZ) („ADC-Schuldverschreibung„) und eines ADC-Optionsscheins (ISIN: DE000A1PGN03 / WKN: A1PGN0). Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der ADC-Optionsscheine sowie, soweit zutreffend, die Ausbuchung der mit der Schuldverschreibung verbundenen ADC-Optionsscheine gegen Einbuchung einer ADC-Schuldverschreibung und eines ADC-Optionsscheins werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die Außenstehenden Optionsscheininhaber der ADC provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren entsprechend § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung für die ADC-Optionsscheine festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Außenstehenden Optionsscheininhabern der ADC gewährt werden.

 

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