Startseite Allgemeines adcada GmbH: BaFin untersagt öffentliches Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen
Allgemeines

adcada GmbH: BaFin untersagt öffentliches Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen

knerri61 (CC0), Pixabay
Teilen

adcada GmbH: BaFin untersagt öffentliches Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen

Die BaFin hat am 29. Mai 2020 das öffentliche Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH durch die adcada GmbH untersagt.

Grund ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung. Daher darf die adcada GmbH keine Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Ein Rechtsmittel wurde eingelegt.

Die Untersagung erfolgte, weil die adcada GmbH keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Friedrich Merz keine Zeit für politische Spielchen

Verantwortung in der Krise: Warum auch die Opposition gefordert ist In Zeiten...

Allgemeines

One Direction:Festnahmen nach tragischem Balkonsturz von Liam Payne

Knapp drei Wochen nach dem tödlichen Sturz des britischen Sängers Liam Payne...

Allgemeines

Putin gratuliert Trump: „Ein tapferer Mann“

Der russische Präsident Wladimir Putin hat dem frisch wiedergewählten US-Präsidenten Donald Trump...

Allgemeines

Offene Rechnungen, offenes Chaos: Willkommen im Berliner Politikzirkus

Die deutsche Ampel-Koalition ist Geschichte – und hinterlässt ein Schlachtfeld aus offenen...