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Adcada GmbH, Bentwisch: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an und wieder hatten wir Recht!

knerri61 (CC0), Pixabay
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Adcada GmbH, Bentwisch: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Adcada GmbH, Bentwisch, mit Bescheid vom 9. März 2020 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Das Unternehmen nahm auf der Grundlage von „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

2 Kommentare

  • Sehr geehrter Herr Bremer,

    es richtig, dass die BaFin mit Bescheid v. 09.03.2020 der adcada GmbH eine Rückabwicklungsanordnung zugestellt hat.

    Bei den jeweiligen „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ wurde durch die adcada GmbH im jeweiligen Vertrag von einer das Einlagengeschäft ausschließenden Ausnahme in Form der Bestellung „banküblicher Sicherheiten“ (hier in Form von erstrangigen Briefgrundschulden an inländischen Bestandsimmobilien) Gebrauch gemacht.

    Die BaFin erkennt also unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten als einen das unzulässige Einlagengeschäft ausschließenden Umstand an.

    Voraussetzung ist – jedenfalls nach Auffassung der BaFin – hierbei allerdings, dass die banküblichen Sicherheiten „Zug-um-Zug“ also sehr zeitnah nach Annahme der entsprechenden Beträge gewährt werden, was hier in den betroffenen Fällen im Zuge des „Handlings“ der entsprechenden Verträge unstreitig nicht erfolgt ist

    Die entsprechenden Anleger haben aber gleichwohl sämtliche anstehenden Auszahlungen ordnungsgemäß erhalten, lediglich die nach Auffassung der BaFin nicht ordnungsgemäß erfolgte Sicherheitenbestellung wird von dort aus bemängelt.

    Die Anlageform und der gesamte Vertrag an sich sind hingegen unstreitig rechtlich zulässig und einwandfrei, nur die Form der Abwicklung/Sicherheitenbestellung als solche wird durch die BaFin bemängelt, zumal hier sowohl in zeitlicher Hinsicht, der Emittentin sowie dem Vertragstyp nach nur eine Auseinandersetzung mit der Bafin in Teilen stattfindet, ausdrücklich also etwa nicht das gesamte Tätigkeitsfeld der ADCADA Unternehmensgruppe berührt ist.

    Ihre (erneut) tendenziöse Berichterstattung lässt leicht einen dahingehenden falschen Eindruck aufkommen, was hiermit richtigzustellen ist.

    Selbstverständlich wurde gegen den in Rede stehenden Bescheid der BaFin bereits umfassend Widerspruch erhoben und Eilantrag mit umfangreicher Begründung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs, gestellt, damit im Nachgang eine Klärung der streitigen Punkte im Hauptsacheverfahren erfolgen kann.

    Für Rückfragen hierzu stehe ich der interessierten Leserschaft gerne als Anwalt der adcada GmbH für weitere Auskünfte zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Arndt
    Rechtsanwalt
    ——————-
    adcada.law
    Friedhofsweg 47
    18057 Rostock
    Deutschland

    T: +49-381-202 775 08
    F: +49-381-202 775 98
    M: +49-173-30-10-711
    I: http://www.adcada.law
    E: t.arndt@adcada.law

  • Sehr geehrter Herr Bremer,

    es richtig, dass die BaFin mit Bescheid v. 09.03.2020 der adcada GmbH eine Rückabwicklungsanordnung zugestellt hat.

    Bei den jeweiligen „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ wurde durch die adcada GmbH im jeweiligen Vertrag von einer das Einlagengeschäft ausschließenden Ausnahme in Form der Bestellung „banküblicher Sicherheiten“ (hier in Form von erstrangigen Briefgrundschulden an inländischen Bestandsimmobilien) Gebrauch gemacht.

    Die BaFin erkennt also unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten als einen das unzulässige Einlagengeschäft ausschließenden Umstand an.

    Voraussetzung ist – jedenfalls nach Auffassung der BaFin – hierbei allerdings, dass die banküblichen Sicherheiten „Zug-um-Zug“ also sehr zeitnah nach Annahme der entsprechenden Beträge gewährt werden, was hier in den betroffenen Fällen im Zuge des „Handlings“ der entsprechenden Verträge unstreitig nicht erfolgt ist

    Die entsprechenden Anleger haben aber gleichwohl sämtliche anstehenden Auszahlungen ordnungsgemäß erhalten, lediglich die nach Auffassung der BaFin nicht ordnungsgemäß erfolgte Sicherheitenbestellung wird von dort aus bemängelt.

    Die Anlageform und der gesamte Vertrag an sich sind hingegen unstreitig rechtlich zulässig und einwandfrei, nur die Form der Abwicklung/Sicherheitenbestellung als solche wird durch die BaFin bemängelt, zumal hier sowohl in zeitlicher Hinsicht, der Emittentin sowie dem Vertragstyp nach nur eine Auseinandersetzung mit der Bafin in Teilen stattfindet, ausdrücklich also etwa nicht das gesamte Tätigkeitsfeld der ADCADA Unternehmensgruppe berührt ist.

    Ihre (erneut) tendenziöse Berichterstattung lässt leicht einen dahingehenden falschen Eindruck aufkommen, was hiermit richtigzustellen ist.

    Selbstverständlich wurde gegen den in Rede stehenden Bescheid der BaFin bereits umfassend Widerspruch erhoben und Eilantrag mit umfangreicher Begründung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs, gestellt, damit im Nachgang eine Klärung der streitigen Punkte im Hauptsacheverfahren erfolgen kann.

    Für Rückfragen hierzu stehe ich der interessierten Leserschaft gerne als Anwalt der adcada GmbH für weitere Auskünfte zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Arndt
    Rechtsanwalt
    ——————-
    adcada.law
    Friedhofsweg 47
    18057 Rostock
    Deutschland

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