Startseite Allgemeines adcada GmbH – Insolvenzverwalter steht fest: ECOVIS Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
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adcada GmbH – Insolvenzverwalter steht fest: ECOVIS Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch

geralt (CC0), Pixabay
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60 IN 352/20 In dem Verfahren über den Antrag  adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte adcada.law, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, Gz.: 541/20-TA-IR
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649200, Fax: 0381 649234

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c – § 4 EGInsO).

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 12.10.2020

7 Kommentare

  • mea culpa

    Anmerkung der Redaktion:
    Gerne, da gibt es noch vieeeeeeeeeeeeeeeeeeeeel mehr unglaubliche Dinge die n den nächsten Wochen und Monaten ans Tageslicht kommen werden. Fragen Se doch die Herren Kühn einmal was mit der ganzen Lagerwere bei adcada passiert ist? Fragen Sie doch die Herren Kühn einmal was mit der gesamten Kommissionsware der Geschäfte, das Geschäftsmodel von Benjamin Kühn, ist? Mich hat es in den letzten Moanen nur noch „geschüttelt“ bei all den Dingen die wir hareusgefunden haben. Man kann und darf nich alles Schreiben. DSGVO………………so ist das eben. Schauen Sie sich das Video der Familie Kühn im internen Bereich der ig adcada einmal an. Da schüttelt es sie richtig.

  • Woher nehmen Sie alle Ihr „Insiderwissen“? Es sind doch bisher alles nur Mutmaßungen. Dass ADCADA wieder auf die Beine kommt ist doch nicht ausgeschlossen. Schließlich sind die anderen Adcada Gesellschaften ja noch nicht in der Insolvenz – also noch nicht finanziell in Schieflage.
    Es deutet doch mehr auf eine Sanierung als auf eine Beerdigung der Adcada-Gruppe hin.

    Anmerkung der Redaktion:
    Weil wir einen guten Job machen und uns auf die presserechtliche Fakten beziehen. bereits heute gab es wieder eine Veröffentlichung der BaFIN.

  • Ein Top-qualifizierter Insolvenzverwalter wie es scheint Vielleicht bringt der den Laden ja tatsächlich wieder auf Vordermann. Den Mitarbeitern und Anlegern wäre es zu wünschen!
    Ich bin da zuversichtlich.

    • Genau! Er wird die Filetstücken sichern in Auffanggesellschaften die es jetzt schon gibt und die dummen Anleger – insbesondere die, wegen derer die BaFin- Abwicklungsverfügung kam – schauen in die Röhre. Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehen… Oder will hier ernsthaft jemand Insolvenzgründe leugnen und die Schulden gegenüber Anlegern „wegzaubern“?

    • … und die Erde ist eine Scheibe !

      Es ist schlicht nichts mehr da, um den Laden auf Vordermann zu bringen. Denn dafür wird der schweizer Postboote samt seinem Gefolge schon gesorgt haben. Die Frage die sich mir stellt ist : Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen oder ist die Mindestsumme zur Begleichung der Verfahrenskosten noch vorhanden ? Um nichts anderes wird es gehen. Der Anleger schaut sowieso in die Röhre, da grösstenteils über Nachrangdarlehen bzw. Schuldverschreibungen Geld der Anleger eingesammelt wurde und die somit die „Letzten“ in der Gläubigerkette sind.
      Ob und wie das Handeln des Postbooten und seines Super- Daddys strafrechtlich zu bewerten ist, darüber ebtscheidet die Staatsanwaltschaft. Zivilrechtlich wird es im Ergebnis eine „schwarze 0“ im Sinne von „es gibt nix mehr zurück“ geben. So sehe ich das und so wird es leider auch kommen Leute. Die Anleger tun mir sehr leid. Solche „Geldvernichtungsmaschinen“ gibt es leider immer wieder.

    • @Bernhard Langer :
      Ich vermisse Ihre „sinnfreien“ Kommentare, nachdem nun nacheinander jede ausgefranzte Bude vom Postboten den Bach runter geht. Wo bleibt Ihre Zuversicht ? Ist doch sicher alles nur Spaß, oder ? Ohne Worte Leute………………….

      Anmerkung der Redaktion:
      Bernhard Langer gründet sicherlich gerade die Auffanggesellschaften für adcada damit alle Anleger dann ihr Geld wiederbekommen. Denke ich mal.

  • Diesen Anlegern bleibt auch nichts erspart:

    Jetzt verklingelt die Bentwisch – Bande das als Sieg gegen die böse BaFin und man habe da einen erfahren Sanierer ins Boot geholt, der die Gelder rettten würde…..blabla

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