Kann man, denn grundsätzlich kann man jeden verklagen, wo man als Anleger denkt, dass derjenige möglicherweise in der Haftung ist, für irgendwas was dazu geführt hat, was Anlegern möglicherweise zum Beispiel dann Insolvenzmasse entzogen haben könnte.
Diese Idee zumindest hat wohl derzeit ein Hamburger Rechtsanwalt, der dann ganz klar die Frage stellt, was den Vermieter wann und warum möglicherweise bewogen haben könnte, die bestehenden Mietverträge mit der adcada GmbH auf eine neue „Kühn Firma“ umzuschreiben.
Der Ansatzpunkt ist natürlich schon interessant, denn betreffender Rechtsanwalt sagt ganz klar, wäre der Mietvertrag auf die adcada GmbH gelaufen, hätte dem Insolvenzverwalter der Zugang zum Objekt nicht verwehrt werden können, mit dem Hinweis, dass es die „adcada GmbH“ an diesem Standort nicht mehr geben würde.
Eine Sichtweise, die man dann so auch, wenn man länger mit dem Rechtsanwalt gesprochen hat, nachvollziehen kann.
Möglicherweise ist dieser Ansatz durchaus erfolgsversprechend, denn bei solchen „Hauruck-Aktionen“ wird dann oft nicht alles bedacht. Manche kleinen vergessenen Details führen dann mal ganz schnell zur Haftung. Hoffen wir mal, dass der Vermieter der Geschäftsräume dies dann auch vollumfänglich bedacht hat.
Anspruchsgrundlage ist hier wohl § 283 stgb Bankrott und § 27 Stgb, hier dann das Thema „Beihilfe“.
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