Unglaublich finden es mittlerweile viele unserer User, dass Benjamin Franklin Kühn wirklich glaubt, machen zu können, was er will. Er baut sich seine eigene Welt mit eigenen Regeln. Weder eine BaFin noch ein FMA interessieren den Jungunternehmer und gelernten Postboten der Schweizer Post überhaupt nicht.
Hier muss aus unserer Sicht dem Handeln unverzüglich Einhalt geboten werden. Wir sehen hier die gesamten Anlegergelder in Gefahr.
Scheinbar versucht Benjamin Kühn aus der BaFin einen Nasenbär zu machen, den man am Ring durch die Manege „Investment“ zieht. Ob das gut geht Herr Kühn? Nicht dass Sie bald mit einem „eisenhaltigen Abführmittel“ Bekanntschaft machen.
FireShot Capture 343 – ADCADA.healthcare die Initiative für Schutzbekleidung in der Coronakr_ – lp.adcada.healthcare
adcada GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die adcada GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der adcada GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
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