Natürlich haben wir uns auch einmal um eine neutrale Darstellung bemüht. Eine Darstellung, die unserer Meinung nach „emotional frei“ ist. Hier werden Vor- und Nachteile eines gemeinsamen Vertreters einmal gegenübergestellt.
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Gemeinsamer Gläubigervertreter, Vor- und Nachteile im Insolvenzverfahren
Das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG, 2009) gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). Die Person, welche die Schuldverschreibungen anbietet, kann man als Emittentin bezeichnen. Die Personen, welche die Schuldverschreibungen zeichnen, oft als Anleger/Verbraucher, sind die Gläubiger. Es kann ein gemeinsamer Gläubigervertreter bestellt werden, entweder schon in den Schuldverschreibungsbedingungen oder durch Wahl der Gläubigerversammlung. Normalerweise trägt dann die Emittentin die Kosten sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.
Gemäß § 7 Abs. 2 SchVG hat der gemeinsame Vertreter die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor.
Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Gläubigern zu berichten. Gemäß § 7 Abs. 3 SchVG haftet der gemeinsame Vertreter haftet gegenüber den Gläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben. Gemäß § 7 Abs. 4 SchVG kann der gemeinsame Vertreter von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin können die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Rechte im für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, § 19 Abs. 2 SchVG. Gemäß § 19 Abs. 4 SchVG ist nur der gemeinsame Vertreter berechtigt und verpflichtet, für alle Gläubiger die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Dabei handelt es sich nur um eine gesetzliche Möglichkeit; genauso gut kann sich die Gläubigerversammlung auch dagegen entscheiden.
Der im Insolvenzverfahren bestellte gemeinsame Vertreter hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Vergütung und sonstiger Kosten aus der Insolvenzmasse; BGH IX ZR 87/16, U. v. 12. Januar 2017, Gründe II. 2. Der Anspruch zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, noch stellt er eine sonstige Masseverbindlichkeit dar. Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters entsteht aufgrund seiner Bestellung durch die Gläubigerversammlung.
Dem gemeinsamen Vertreter bleibt die Möglichkeit, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird. Im Einzelfall kann es auch zulässig sein, durch eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem gemeinsamen Vertreter eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO zu begründen, wenn die der Masse daraus entstehenden Kosten durch die aus der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters entstehenden Vorteile zumindest ausgeglichen werden; BGH a.a.O., Gründe II. 2. c) dd).
Vorteilhaft ist ein gemeinsamer Vertreter vor allem bei einer „sehr großen Anzahl von Anleihegläubigern“, um ein Insolvenzverfahren rechtssicher und zügig durchführen zu können; vgl. BT-Drucks. 6/12814, S. 25. Bezüglich der Forderungsanmeldungen hat es der Insolvenzverwalter dann nur mit einem Adressaten zu tun, der alle Anleihegläubiger vertritt. Forderungsanmeldungen werden dann nur vom gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger vorgenommen, Forderungsfeststellungsprozesse nur von ihm geführt. Damit wird bei guter Planung und mit unterstützenden Vereinbarungen zugunsten der übrigen Gläubiger eine Zerfaserung der gemeinsamen Willensbildung der Gläubigerschaft und idealerweise auch eine Flut von Feststellungsprozessen durch verschiedene Anlegergruppen und Anlegeranwälte vermieden. Dies wäre kostenschonend für die Masse.
Nachteilig ist ein gemeinsamer Gläubigervertreter vor allem dann, wenn es sich bei seiner Vergütung mangels wirksamer Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt. Denn dann ist die Vergütung unter Umständen vom jeweiligen Gläubiger zu leisten. Näheres hängt von der Willensbildung der Gläubigerversammlung ab bzw. den dort gefassten Beschlüssen.
Handelt es sich bei dem gemeinsamen Vertreter um einen Rechtsanwalt, kann das RVG teuer werden, jedenfalls im Vergleich zu einer grundsätzlich kostenlosen Forderungsanmeldung, die ein Gläubiger auch selbst vornehmen kann. Wird andererseits eine Vergütungsvereinbarung zulasten der Masse getroffen, stellt auch dies eine Kostenbelastung dar, die zumindest hinsichtlich der RVG-Gebühren für die Forderungsanmeldung unnötig ist.
Einen weiteren Nachteil kann es darstellen, dass der gemeinsame Vertreter nicht zwangsläufig nur im Lager der Gläubiger steht (was er sollte), sondern im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig ist und – nicht selten – durch einen vorherigen Kontakt mit dem Insolvenzverwalter ins Spiel gebracht oder vorgeschlagen wird. Denn für den Insolvenzverwalter ist die Installierung des gemeinsamen Vertreters im Grunde nur vorteilhaft. Das Spannungsfeld ist offensichtlich.
Darüber hinaus muss sich jeder Gläubiger bewusst sein, dass ein gewählter gemeinsamer Gläubigervertreter – und ggf. Anlegeranwalt – an alle Daten der Vertretenen gelangt sowie dass individuelle materielle Ansätze durch eine zentrale Stelle eher weniger als mehr repräsentiert werden.
Die Gläubigerversammlung sollte sich angesichts der jeweiligen Gläubigerzahl gut überlegen, ob sie einen gemeinsamen Gläubigervertreter wählt.
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