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ADCADA und der mutmaßliche Grundbucheintrag – nur eine Splitter Grundschuld?

rickey123 / Pixabay
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Natürlich hatten wir auch heute wieder Reaktionen auf unsere Veröffentlichung zum Unternehmen ADCADA aus Bentwisch bei Rostock. Ein User sprach uns dabei auf nachfolgenden Hinweis auf der ADCADA Seite an:Grundbucheintrag

Viele Anbieter führen unter dem Punkt Sicherheit eine nachrangige Grundschuld an und bewerben diese dennoch mit Formulierungen wie „100 %-Besicherung“. Das bedeutet, dass immer jemand, z.B. eine Bank, vor Ihnen als Anleger in der Auszahlungsrangfolge im Falle eines Konkurses steht. Bei ADCADA sind Sie im Grundbuch stets im 1. Rang abgesichert, denn keine Bank und kein anderer Finanzdienstleister steht vor Ihnen.“

Nun muss man genau das GENAU hinterfragen, denn möglicherweise ist das eine sogenannte „Splittergrundschuld“. Das heißt, sie kommen mit vielen anderen Darlehensgebern an die erste Stelle im Grundbuch. Das wäre dann für uns aber keine „bankübliche Sicherheit“ mehr, denn glauben Sie, dass eine Bank mit vielen anderen an die erste Rangstelle gehen würde? Die Frage können Sie sich selber beantworten.

Jede Bank lässt aber vor einer Beleihung, wenn sie ein Darlehen auf eine Immobilie gibt, auch ein Gutachten über den Wert der Immobilie anfertigen. Genau das müsste das Unternehmen ADCADA nach dieser Werbung eigentlich Ihnen auch vorlegen können, und man sollte Ihnen klar sagen, „wie viele Anleger mit welchem Gesamtbetrag dann mit Ihnen dort in das avisierte Grundbuch eingetragen werden/ wurden“.

Übrigens, eine Bank beleiht üblicherweise im 1. Rang immer nur 70% des Immobilienwertes. Das sollte dann bitte beim Unternehmen ADCADA auch so sein, denn man vergleicht sich ja hier gerne „mit einer Bank“, was die Sicherheiten angeht.

Stehen Sie wirklich mit ihrem Namen an erster Rangstelle im Grundbuch, liegt ihnen ein Wertgutachten zur Immobilie, in deren Grundbuch sie eingetragen werden sollen, vor, dann wäre das eine gute Kapitalanlage. Wäre es eine Splittergrundschuld und liegt kein Wertgutachten zu der Immobilie vor, dann hätten wir sicherlich schon wieder Bedenken, ob man das als „bankübliche Sicherheit“ bewerben kann.

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