Er steht bevor und noch ist es reine Spekulation, wie das Gericht und ob das Gericht in Luxemburg bereits an diesem Tag eine Entscheidung treffen wird.
Ähnlich wie in deutschen Prozessen geben aber auch die Luxemburger Richter an die Parteien Hinweise, wie man den Fall von Seiten des Gerichts sieht, was dann auch tendenziell das Urteil voraussehen lässt.
Unterstellt die Liechtensteiner Finanzmarktaufsicht bekommt Recht mit ihren Maßnahmen, was passiert dann? Das wollten wir auch von der FMA in Liechtenstein wissen. Wird dann auch ein Abwickler bestellt? Ähnlich wie die BaFin mehrfach gegen das Unternehmen adcada gehandelt hat?
Hier die Antwort der FMA Liechtenstein:
Sehr geehrter Herr Bremer
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir generell, auf die Rechtslage hinweisend beantworten:
Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums. Wie in Deutschland gilt damit auch in Liechtenstein die Finanzmarktgesetzgebung der Europäischen Union. Das betrifft z.B. die Bankengesetzgebung und die Wertpapierprospektrecht.
Generell kann gesagt werden, dass bei unerlaubten Einlagengeschäften die FMA in dringenden Fällen die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen kann (Art. 35 Abs. 5 Bankengesetz). Im Wertpapierprospektrecht ist eine Rückabwicklung nicht vorgesehen. Bei einem fehlenden Wertpapierprospekt macht sich ein Emittent jedoch strafbar und haftbar.
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