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ADCADA Unternehmensgruppe – QUO VADIS – Einstellungs- und Abwicklungsverfügung der BaFin zur Adcada GmbH

knerri61 (CC0), Pixabay
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ADCADA Unternehmensgruppe – QUO VADIS – Einstellungs- und Abwicklungsverfügung der BaFin zur Adcada GmbH

 „Nachtigall, ick hör dir trapsen“

Ja, so kann man mit geflügelten Worten, das ausdrücken, was heute auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht wurde. Die BaFin hat der Adcada GmbH, Bentwisch, mit Bescheid vom 9. März 2020 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2020/meldung_200416_Adcada.html

Aufmerksame Leser werden es wissen; wir haben derartiges schon seit langem vermutet. Wir gehen natürlich davon aus, dass sich die adcada GmbH gegen die nicht bestandskräftige Verfügung zur Wehr setzen wird.

Erstaunlich finden wir in diesem Zusammenhang, dass ein Unternehmen der ADCADA Unternehmensgruppe (die ADCADA Investments AG PCC) unbenommen dessen am 06.04.2020 eine neue und fragwürdige Inhaberschuldverschreibung herausgegeben hat.

Wie hat Herr Kühn so schön geschrieben: „Null Prozent – Wohin mit dem Geld?“ Ein Investment, das Stabilität sichert, ist keine einfache Angelegenheit. Stimmt, dann wohl auch aus Sicht der BaFin. Nun verharren wir gespannt, wie Herr Kühn (Senator, Krösus, Revolutionär) dies seinen Anlegern (vgl. hierzu https://adcada.money/) gegenüber erklären möchte.

 

8 Kommentare

  • Das Geschäftsmodel des Unternehmens ADCADA ist Marketing um Geld einzunehmen.Besondere Beachtung schenken Sie bitte einmal dem Stiefvater von Herrn Benjamin Kühn. Die Gebäude ADCADA in Bentwisch sind gemietet, stehen nicht im Eigentum. Herr Rechtsanwalt Arndt ist in den Friedhofsweg umgezogen . Es gibt eine Domain.die.investments- sterben.investments im englischen. Gute Nacht Freunde.

  • Sehr geehrter Nutzer „Marcel“

    wissen Sie, was ich nicht verstehe?

    Warum Sie derart „schäbig“ unter dem Deckmäntelchen der (vermeintlichen) Anonymität daherkommend mit „dummdreisten“ und wahrheitswidrigen Behauptungen aufwarten.

    Nennen Sie doch gerne Ihren Namen und Ihre ladungsfähige Anschrift, damit es die Polizei im Zuge der parallel einzuleitenden Ermittlungen gegen Sie und ggf. Herrn Bremer (der als Webseitenbetreiber soeben bereits zur Entfernung Ihres Kommentars aufgefordert wurde) es leichter hat.

    Nur kurz zu Ihrem substanzlosen Vorbringen:

    Die betreffenden Anleger (und es sind deutlich weniger, als sich die vorliegende Berichterstattung vielleicht erhofft) waren schon weit vor Bescheiderlass längst informiert, so dass es weitergehender Erklärungen nicht bedurfte.

    Hinzu kommt, was selbst Sie verstehen dürften, dass der zugrunde liegende Bescheid ohnehin nicht bestandskräftig, inzwischen angefochten und die entsprechende Entscheidung abzuwarten ist.

    Im Übrigen gilt das, was inzwischen durch meine Mandantschaft veröffentlicht wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Arndt
    Rechtsanwalt

    Anmerkung der Redaktion

    Sehr geehrter Herr Arndt,

    Sie müssen sich um mich bitte keine Sorgen machen. Ich bitte Sie aber eindringlich sich an die sozialnormativen „Netiquette“ zu halten und sich mit beleidigenden Inhalten zurückzuhalten. Dies gebietet schon Ihr Berufsstand.

    • Für was sind Sie Anwalt? Für das Recht der Polemik? Anscheinend haben Sie nicht viel mehr zu bieten Herr Arndt!

      Aber vielleicht liegen einfach nur die Nerven blank.

      Wir warten schon alle gespannt, wie Ihr Hauptbrötchengeber der Rückzahlungspflicht nachkommen wird, wenn Sie keine aufschiebende Wirkung hinbekommen und was dann die Grundschulden wert sind.

      Nun ja, wir warten…

    • Es gibt eine Redensart: getroffene Hunde bellen. Wer sich angegriffen fühlt, verteidigt sich; Wenn sich jemand ungewöhnlich heftig gegen Kritik zur Wehr setzt, dann war die Kritik oft berechtigt.

      Daher auch die übertriebenen Drohungen von Herrn Arndt. Dass mit dem Unternehmen ADCADA etwas nicht stimmt, ist doch offensichtlich. Die Einstellungs- und Abwicklungsverfügung der BaFin kommt ja nicht von ungefähr. Da wird es schon Gründe geben, die so was rechtfertigen.

  • Eins verstehe ich nicht, Herr Arndt: Die Bafin schreibt das Datum vom 09.03.2020 (Montag). Da müsste ja das Schreiben spätestens am Freitag, den 13. (Welche Ironie des Schicksals) bei Ihnen angekommen sein.

    Warum haben Sie selbst die betreffenden Anleger nicht informiert. Wieso gab es in der Zwischenzeit keine kostenlose Pressemitteilung von Ihnen über den Sachverhalt?

    Stattdessen werden wieder sinnlos Investorengelder eingesetzt, um eine notdürftige Erklärung als kostenintensive Werbeanzeige auf heulerische Art und Weise im Tagesspiegel zu platzieren.

    Anmerkung der Redaktion
    Sehr geehrter Herr Nutzer,

    bitte beachten Sie die Kommentarrichtlinien. Aufgrund einer Beanstandung wurden die Inhalte teilweise gelöscht.

  • Sehr geehrter Herr Bremer,

    es richtig, dass die BaFin mit Bescheid v. 09.03.2020 der adcada GmbH eine Rückabwicklungsanordnung zugestellt hat.

    Bei den jeweiligen „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ wurde durch die adcada GmbH im jeweiligen Vertrag von einer das Einlagengeschäft ausschließenden Ausnahme in Form der Bestellung „banküblicher Sicherheiten“ (hier in Form von erstrangigen Briefgrundschulden an inländischen Bestandsimmobilien) Gebrauch gemacht.

    Die BaFin erkennt also unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten als einen das unzulässige Einlagengeschäft ausschließenden Umstand an.

    Voraussetzung ist – jedenfalls nach Auffassung der BaFin – hierbei allerdings, dass die banküblichen Sicherheiten „Zug-um-Zug“ also sehr zeitnah nach Annahme der entsprechenden Beträge gewährt werden, was hier in den betroffenen Fällen im Zuge des „Handlings“ der entsprechenden Verträge unstreitig nicht erfolgt ist.

    Die entsprechenden Anleger haben aber gleichwohl sämtliche anstehenden Auszahlungen ordnungsgemäß erhalten, lediglich die nach Auffassung der BaFin nicht ordnungsgemäß erfolgte Sicherheitenbestellung wird von dort aus bemängelt.

    Die Anlageform und der gesamte Vertrag an sich sind hingegen unstreitig rechtlich zulässig und einwandfrei, nur die Form der Abwicklung/Sicherheitenbestellung als solche wird durch die BaFin bemängelt, zumal hier sowohl in zeitlicher Hinsicht, der Emittentin sowie dem Vertragstyp nach nur eine Auseinandersetzung mit der Bafin in Teilen stattfindet, ausdrücklich also etwa nicht das gesamte Tätigkeitsfeld der ADCADA Unternehmensgruppe berührt ist.

    Ihre (erneut) tendenziöse Berichterstattung lässt leicht einen dahingehenden falschen Eindruck aufkommen, was hiermit richtigzustellen ist.

    Selbstverständlich wurde gegen den in Rede stehenden Bescheid der BaFin bereits umfassend Widerspruch erhoben und Eilantrag mit umfangreicher Begründung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs, gestellt, damit im Nachgang eine Klärung der streitigen Punkte im Hauptsacheverfahren erfolgen kann.

    Für Rückfragen hierzu stehe ich der interessierten Leserschaft gerne als Anwalt der adcada GmbH für weitere Auskünfte zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Arndt
    Rechtsanwalt
    ——————-
    adcada.law
    Friedhofsweg 47
    18057 Rostock
    Deutschland
    T: +49-381-202 775 08
    F: +49-381-202 775 98
    M: +49-173-30-10-711
    I: http://www.adcada.law
    E: t.arndt@adcada.law

  • Sehr geehrter Herr Bremer,
    es richtig, dass die BaFin mit Bescheid v. 09.03.2020 der adcada GmbH eine Rückabwicklungsanordnung zugestellt hat.

    Bei den jeweiligen „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ wurde durch die adcada GmbH im jeweiligen Vertrag von einer das Einlagengeschäft ausschließenden Ausnahme in Form der Bestellung „banküblicher Sicherheiten“ (hier in Form von erstrangigen Briefgrundschulden an inländischen Bestandsimmobilien) Gebrauch gemacht.

    Die BaFin erkennt also unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten als einen das unzulässige Einlagengeschäft ausschließenden Umstand an.

    Voraussetzung ist – jedenfalls nach Auffassung der BaFin – hierbei allerdings, dass die banküblichen Sicherheiten „Zug-um-Zug“ also sehr zeitnah nach Annahme der entsprechenden Beträge gewährt werden, was hier in den betroffenen Fällen im Zuge des „Handlings“ der entsprechenden Verträge unstreitig nicht erfolgt ist.

    Die entsprechenden Anleger haben aber gleichwohl sämtliche anstehenden Auszahlungen ordnungsgemäß erhalten, lediglich die nach Auffassung der BaFin nicht ordnungsgemäß erfolgte Sicherheitenbestellung wird von dort aus bemängelt.

    Die Anlageform und der gesamte Vertrag an sich sind hingegen unstreitig rechtlich zulässig und einwandfrei, nur die Form der Abwicklung/Sicherheitenbestellung als solche wird durch die BaFin bemängelt, zumal hier sowohl in zeitlicher Hinsicht, der Emittentin sowie dem Vertragstyp nach nur eine Auseinandersetzung mit der Bafin in Teilen stattfindet, ausdrücklich also etwa nicht das gesamte Tätigkeitsfeld der ADCADA Unternehmensgruppe berührt ist.

    Selbstverständlich wurde gegen den in Rede stehenden Bescheid der BaFin bereits umfassend Widerspruch erhoben und Eilantrag mit umfangreicher Begründung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs, gestellt, damit im Nachgang eine Klärung der streitigen Punkte im Hauptsacheverfahren erfolgen kann.

    Für Rückfragen hierzu stehe ich der interessierten Leserschaft gerne als Anwalt der adcada GmbH für weitere Auskünfte zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Arndt
    Rechtsanwalt
    ——————-
    adcada.law
    Friedhofsweg 47
    18057 Rostock
    Deutschland
    T: +49-381-202 775 08
    F: +49-381-202 775 98
    M: +49-173-30-10-711
    I: http://www.adcada.law
    E: t.arndt@adcada.law

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