Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der adidas AG und der Nike Retail B.V. entschieden, dass nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen eine Verletzung der Markenrechte von adidas darstellt. Die Entscheidung wurde am 28. Mai 2024 verkündet.
Gegenstand des Verfahrens waren fünf Sporthosen von Nike, die mit einem Zwei- bzw. Drei-Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind. Das Landgericht Düsseldorf hatte Nike zunächst untersagt, diese Hosen in Deutschland anzubieten und zu bewerben. Gegen dieses Urteil legte Nike Berufung ein.
Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf gab Nike teilweise Recht und änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Nur bei einer der fünf streitgegenständlichen Hosen sah das Gericht eine Verletzung der Markenrechte von adidas. Bei den übrigen vier Hosen sei dies nicht der Fall.
In seiner Begründung führte der Senat aus, dass zwar die drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden Streifen von adidas den Verkehrskreisen bekannt seien und mitunter als Hinweis auf die Marke adidas wahrgenommen würden. Dies bedeute aber nicht, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster automatisch adidas zugeordnet werde. Vielmehr müsse sowohl die konkrete Streifengestaltung als auch die weiteren Gestaltungselemente der Hose berücksichtigt werden.
Bei einer der angegriffenen Sporthosen – den LA Lakers Courtside Pants – seien die drei Streifen der Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen auffassen würden. Der auf der Hose angebrachte Nike „Swoosh“ ändere daran nichts.
Bei den übrigen vier Sporthosen sah das OLG Düsseldorf hingegen keine Markenrechtsverletzung. Drei der Hosen wiesen nur zwei statt drei Streifen auf und seien zusätzlich mit einem deutlich sichtbaren Nike „Swoosh“ versehen. Hier würden die Verkehrskreise nicht annehmen, dass neben dem „Swoosh“ auch die Streifen auf den Hersteller hinweisen.
Bei einer weiteren Hose erschienen die drei Streifen aufgrund ihres geringen Abstands zueinander wie ein einheitliches Zierband, dessen rein dekorativer Charakter durch die Verwendung von Vereinsfarben eines Fußballclubs unterstrichen werde. Eine Assoziation mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung von adidas werde dadurch nicht geweckt.
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig. Es zeigt, dass die Beurteilung einer möglichen Markenrechtsverletzung durch Streifenmuster auf Sporthosen eine Einzelfallentscheidung ist, bei der sowohl die konkrete Streifengestaltung als auch die weiteren Gestaltungselemente der Hose berücksichtigt werden müssen. Nicht jedes Streifenmuster stellt automatisch einen Eingriff in die Markenrechte von adidas dar.
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