Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20. September 2024 eine Geldbuße in Höhe von 140.000 Euro gegen die ADLER Real Estate GmbH verhängt. Der Grund: Eine Verletzung der Veröffentlichungspflichten gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Das Unternehmen hat es versäumt, rechtzeitig bekannt zu geben, ab welchem Zeitpunkt und auf welcher Internetseite der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2020 öffentlich zugänglich gemacht wurde.
ADLER Real Estate GmbH hat die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Hintergrund zur Veröffentlichungspflicht
Finanzberichte sind von zentraler Bedeutung, da sie Einblicke in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens bieten. Für Anlegerinnen und Anleger sind diese Informationen essenziell, um fundierte Investitionsentscheidungen treffen zu können. Unternehmen, die in Deutschland ihren Sitz haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, sind verpflichtet, ihre Jahres- und Halbjahresfinanzberichte öffentlich zugänglich zu machen und dies durch eine sogenannte Hinweisbekanntmachung bekanntzugeben.
Die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts muss spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, während für den Halbjahresfinanzbericht eine Frist von drei Monaten gilt. Neben der Bereitstellung im Unternehmensregister müssen Unternehmen angeben, ab wann und auf welcher Internetseite die Berichte zugänglich sind.
Verstoß gegen das WpHG
Die ADLER Real Estate GmbH hat gegen diese Regelung verstoßen, indem sie die erforderliche Hinweisbekanntmachung für den Jahresfinanzbericht 2020 nicht ordnungsgemäß veröffentlicht hat. Laut § 114 ff. WpHG müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Öffentlichkeit rechtzeitig über die Verfügbarkeit dieser Berichte informiert wird. Unterbleibt dies oder erfolgt die Veröffentlichung verspätet, kann dies von der BaFin als Aufsichtspflichtverletzung geahndet werden.
Die BaFin ist befugt, Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro oder fünf Prozent des Gesamtumsatzes eines Unternehmens zu verhängen, wenn es gegen diese Vorschriften verstößt.
Rechtsgrundlage der Sanktion
Die Sanktion gegen die ADLER Real Estate GmbH wurde auf Grundlage von § 130 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 2 WpHG verhängt. Der Verstoß bestand darin, dass keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde, ab wann und unter welcher Internetadresse die im § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020 öffentlich zugänglich waren, zusätzlich zur Veröffentlichung im Unternehmensregister.
Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.
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