Wichtige Mitteilung für Anleger die in diese Kapitalanlage investiert sind.DB Private Equity GmbH
Elsa-Brändström-Straße 10-12,
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1. |
Die Gesellschaft darf zum Aufbau eines Portfolios von passiven Kapitalanlagen, das insbesondere aus Beteiligungen an Private Equity Fonds und Gesellschaftsbeteiligungen im Rahmen von Co-Investments besteht, sowie zu Liquiditätszwecken folgende Vermögensgegenstände erwerben:
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2. |
Die Gesellschaft kann Anlagen in die zuvor genannten Vermögensgegenstände auch über eine oder mehrere Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist (nachfolgend jeweils „Zwischengesellschaft“ genannt), eingehen oder auf eine oder mehrere solcher Zwischengesellschaften übertragen. |
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3. |
Die Gesellschaft darf Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Gesellschafterdarlehen in Höhe von bis zu 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals gewähren beziehungsweise in dieser Höhe bereits durch Dritte ausgereichte Darlehen erwerben, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
Erfolgt die Darlehensvergabe an ein Tochterunternehmen, muss sichergestellt sein, dass das Tochterunternehmen seinerseits Gelddarlehen nur an Unternehmen gewährt, an denen das Tochterunternehmen beteiligt ist und eine der vorstehend unter Buchstaben (a) bis (c) genannten Bedingungen erfüllt ist. |
§ 2
Anlagegrundsätze und –grenzen
1. |
Die Gesellschaft wird Beteiligungen an Primary Fund Investments, Secondary Fund Investments sowie Co-Investments („Investments„) erwerben. Unter „Primary Fund Investments“ sind Beteiligungen an allgemeinen oder spezialisierten, insbesondere in kleinere und mittelgroße Unternehmen investierende, Private Equity Fondsstrukturen (einschließlich Feeder-Fonds oder vergleichbarer Strukturen) zu verstehen, die aufgrund einer Zeichnung gegenüber dem jeweiligen Zielfonds eingegangen werden. Unter „Secondary Fund Investments“ sind bestehende Beteiligungen an allgemeinen oder spezialisierten Private Equity Fondsstrukturen (einschließlich Feeder-Fonds oder vergleichbarer Strukturen) zu verstehen, die auf dem Sekundärmarkt erworben werden. Unter „Co-Investments“ sind unmittelbare oder mittelbare Co-Investments in Beteiligungsgesellschaften, die zusammen mit Sponsoren von Private Equity Fonds erfolgen, zu verstehen. |
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2. |
Die Gesellschaft kann unmittel- oder mittelbar bis zu 50 % der Summe der Kapitalzusagen der Anleger in Primary Fund Investments anlegen. |
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3. |
Die Gesellschaft kann unmittel- oder mittelbar bis zu 20 % der Summe der Kapitalzusagen der Anleger in Secondary Fund Investments anlegen. |
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4. |
Die Gesellschaft darf in einen einzelnen Fonds oder ein einzelnes Co-Investment nicht mehr als 20 % der Summe der Kapitalzusagen der Anleger anlegen. Diese Grenze findet keine Anwendung in Bezug auf die Anlage der Gesellschaft in einen von der AIF-KVG verwalteten Spezial-AIF, wenn bei diesem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist; die Gesellschaft darf maximal 80 % ihres Vermögens (einschließlich etwaiger offener Kapitalzusagen) in einen solchen Spezial-AIF anlegen. |
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5. |
Die Gesellschaft legt mindestens 80 % des von ihr zugesagten Kapitals
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6. |
Die in Ziffern 2 bis 4 genannten Grenzen müssen von der Gesellschaft spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs eingehalten werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die in Ziffern 2 bis 4 genannten Grenzen zum Zeitpunkt der Abgabe einer Kapitalzusage für ein Investment bzw. des Ankaufs eines Investments durch die Gesellschaft zu beachten, um sicherzustellen, dass das Eingehen eines Investments zum betreffenden Zeitpunkt diese Grenzen nicht verletzt. Die in Ziffer 5 vorgesehene Mindestanlageverpflichtung ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Investmenttätigkeit der Gesellschaft (d.h. dem Zeitpunkt des letzten Eingehens einer Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft in Bezug auf Investments) zu erfüllen. |
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7. |
Die Gesellschaft beabsichtigt unter Beachtung der in diesen Anlagebedingungen enthaltenen Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen, parallel zu der German Access Fund L.P. zu investieren. Bei der German Access Fund L.P. handelt es sich um einen geschlossenen AIF in Form einer englischen Limited Partnership, die von Deutsche Alternative Asset Management (UK) Limited („DAAM UK„) als Fondsmanager verwaltet wird. Die zwischen der Gesellschaft, German Access Fund L.P., der AIF-KVG und DAAM UK abzuschließende Co-Investmentvereinbarung sieht vor, dass sich die AIF-KVG und DAAM UK gegenseitig über potentielle Investmentmöglichkeiten informieren. Die AIF-KVG wird eine vorgeschlagene Investmentmöglichkeit prüfen und die Investmententscheidung unabhängig von der Entscheidung von DAAM UK im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Anleger vornehmen, wobei im Rahmen der Investmententscheidung auch das grundsätzliche Ziel der parallelen Anlage mit der German Access Fund LP berücksichtigt wird. Sofern die AIF-KVG und DAAM UK übereinstimmend eine positive Investmententscheidung treffen, werden beide den Betrag bzw. eine Obergrenze der jeweiligen Beteiligung an dem Investment festlegen. Am Tag des letzten Closings bzw. sobald wie möglich danach erfolgt gegebenenfalls eine Reallokation der jeweiligen Beteiligungen an dem Investment. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Verkaufsprospekt verwiesen. Soweit eine Anlage über einen von der AIF-KVG verwalteten Spezial-AIF erfolgt, finden die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 unter Einbeziehung des betreffenden Spezial-AIF entsprechende Anwendung. |
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8. |
Soweit Anlagen über eine Zwischengesellschaft eingegangen werden, kann die Zwischengesellschaft nach Maßgabe der Regelungen von § 1 Nr. 3 dieser Anlagebedingungen durch die Gesellschaft sowohl mit Eigenkapital als auch mit Fremdkapital (beispielsweise in Form von Gesellschafterdarlehen) ausgestattet werden. |
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9. |
Die Gesellschaft darf nur nach dem Grundsatz der Risikomischung im Sinne von § 262 KAGB investieren. Der zuvor genannte Grundsatz gilt als erfüllt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist. Die Gesellschaft muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein. |
§ 3
Kreditaufnahmen und Belastungen
Kreditaufnahmen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens sind verboten. Von dem vorstehenden Kreditaufnahmeverbot ausgenommen ist die kurzfristige Zwischenfinanzierung von ausstehenden Kapitaleinlagen zur Überbrückung von Einforderungsfristen, wenn der Zwischenkredit nach der Kapitaleinzahlung unverzüglich zurückgeführt wird, vorausgesetzt, die Kreditaufnahme beträgt maximal 10 % der gezeichneten Kommanditeinlagen (wie in § 5 Nr. 1 dieser Anlagebedingungen definiert), unabhängig von den auf die gezeichneten Kommanditeinlagen eingezahlten Beträgen, und erfolgt unter marktüblichen Bedingungen. Die Kreditaufnahme darf nur unter der weiteren Voraussetzung erfolgen, dass sie nach Ende des erstmaligen Vertriebs der Gesellschaft, oder, falls früher, nach Ablauf von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs, nicht 60 % des Wertes der Vermögensgegenstände der Gesellschaft übersteigt.
Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 1 Nr. 1 dieser Anlagebedingungen sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zulässig, wenn dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.
§ 4
Derivate
Die Gesellschaft kann Derivategeschäfte tätigen, um die im Portfolio befindlichen Vermögensgegenstände gegen Wertverluste in Folge von Zins- und Währungsschwankungen abzusichern. Total-Return-Swaps werden nicht eingegangen.
§ 5
Platzierungszeitraum, Kapitaleinzahlungen, Anteilklassen
1. |
Der Platzierungszeitraum ist in verschiedene Platzierungsabschnitte unterteilt: ein erster Platzierungsabschnitt ab dem Datum der Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin„) gemäß § 316 Abs. 3 KAGB, dass mit dem Vertrieb der Anteile an der Gesellschaft begonnen werden kann, bis zum 30. Juni 2015 (erster Platzierungsabschnitt), ein weiterer Platzierungsabschnitt vom 1. Juli 2015 bis zum 22. September 2015 (zweiter Platzierungsabschnitt) und ein dritter Platzierungsabschnitt vom 23. September 2015 bis zum 15. Dezember 2015 (dritter Platzierungsabschnitt). Die geschäftsführende Kommanditistin hat den Platzierungszeitraum um einen weiteren Platzierungsabschnitt verlängert; dieser endete am 9. März 2016. Während des Platzierungszeitraums verpflichten sich Anleger durch Zeichnung in Höhe eines bestimmten Betrags („gezeichnete Kommanditeinlage„), durch nachfolgende Einzahlungen mittelbar Kommanditanteile bis zur Höhe des gezeichneten Kapitals zu erwerben. Anleger beteiligen sich zunächst mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin. Der Erwerb von Anteilen erfolgt schrittweise im Zuge der Erhöhung des Kommanditkapitals der Treuhand-Kommanditistin. Die Treuhand-Kommanditistin wird zu diesem Zweck ihren Kommanditanteil in Abhängigkeit von den bei Fälligkeit nach den folgenden Bestimmungen geleisteten Teilen der Einlage der Anleger erhöhen. Im Falle eines späteren Wechsels von Anlegern in die Stellung von Direktkommanditisten gilt dies entsprechend; insoweit erfolgt die Erhöhung des Anteils des Direktkommanditisten durch die Treuhand-Kommanditistin (handelnd in Vollmacht für den jeweiligen Anleger). |
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2. |
Beitretende Anleger haben unmittelbar zum Ende des jeweiligen Platzierungsabschnitts, in dem der Beitritt erfolgt, folgende Beträge an die Gesellschaft zu zahlen:
Die geschäftsführende Kommanditistin kann Kapitalabrufe bis zu sieben Jahre nach dem Ende des Platzierungszeitraums tätigen, um Kaufpreise, Einzahlungsverpflichtungen oder sonstige Kosten und Verpflichtungen der Gesellschaft, jeweils einschließlich zukünftig zu erwartender Verpflichtungen und Kosten, zu decken und eine angemessene Liquiditätsreserve vorzuhalten. Es ist möglich, über den unter (a) bezeichneten Teilbetrag hinaus mittels eines zusätzlichen Kapitalabrufs bereits zum Ende des jeweiligen Platzierungsabschnitts eine weitere Einzahlungsverpflichtung zu begründen. |
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3. |
Für die Gesellschaft können verschiedene Anteilklassen im Sinne von §§ 149 Absatz 2 i.V.m. 96 Absatz 1 KAGB gebildet werden, die sich z.B. hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. |
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4. |
Im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bestehen die folgenden Anteilklassen: Für die Anteilklasse mit der Bezeichnung A werden Kommanditanteile mit einer Mindestanlagesumme von EUR 100.000 und für die Anteilklasse mit der Bezeichnung B werden Kommanditanteile mit einer Mindestanlagesumme von EUR 1.000.000 zur Zeichnung angeboten, wobei sich die Anteilklassen außer im Hinblick auf die Mindestanlagesumme in Bezug auf die Höhe des gemäß § 6 Nr. 2 dieser Anlagebedingungen erhobenen Ausgabeaufschlags und der Initialkosten (gemäß § 6 Nr. 3 dieser Anlagebedingungen) sowie die Höhe der gem. § 7 Nr. 3 a) dieser Anlagebedingungen erhobenen Verwaltungsvergütung unterscheiden. |
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5. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Gesellschaftsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
AUSGABEPREIS UND KOSTEN
§ 6
Ausgabepreis, Ausgabeaufschlag, Initialkosten und Steuern
1. Ausgabepreis
Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus seiner gezeichneten Kommanditeinlage in die Gesellschaft und dem Ausgabeaufschlag. Die gezeichnete Kommanditeinlage beträgt für jeden Anleger der Anteilklasse A mindestens EUR 100.000 und für jeden Anleger der Anteilklasse B mindestens EUR 1.000.000. Höhere Summen müssen ohne Rest durch EUR 1.000 teilbar sein.
Die Summe aus dem Ausgabeaufschlag und den während der Beitrittsphase anfallenden Initialkosten beträgt für Anteilklasse A maximal 9,5 % und für Anteilklasse B maximal 5,8 % des Ausgabepreises.
2. Ausgabeaufschlag
Der Ausgabeaufschlag beträgt für die Anteilklasse A 5 % der gezeichneten Kommanditeinlage und für die Anteilklasse B 3 % der gezeichneten Kommanditeinlage. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
Der Ausgabeaufschlag wird durch die Gesellschaft als einmalige Vergütung an die Vertriebsstellen gezahlt.
3. Initialkosten
Neben dem Ausgabeaufschlag werden der Gesellschaft in der Beitrittsphase einmalige Initialkosten in Höhe von für die Anteilklasse A bis zu 5,00 % der gezeichneten Kommanditeinlage, für die Anteilklasse B bis zu 3,00 % der gezeichneten Kommanditeinlage belastet. Die Initialkosten können der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Beitritts der jeweiligen Anleger in Rechnung gestellt werden.
In den Initialkosten sind unter anderem Vergütungen für Vertrieb, Marketing und Konzeptionsleistungen sowie die Einsetzung der Komplementärin enthalten.
4. Steuern
Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Umsatzsteuersätze. Bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.
§ 7
Laufende Kosten
1. Summe aller laufenden Vergütungen
Die Summe aller laufenden Vergütungen an die AIF-KVG und an Gesellschafter der AIF-KVG oder der Gesellschaft gemäß der nachstehenden Ziffer 3 kann jährlich
für die Anteilklasse A
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und für die Anteilklasse B
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im jeweiligen Geschäftsjahr betragen, für den Zeitraum bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2015 mindestens jedoch EUR 608.000.
Die Liquidationsphase der Gesellschaft, auf die vorstehend Bezug genommen wird, beginnt ab Liquidationseröffnung durch Laufzeitende, Gesellschafterbeschluss oder Eintritt sonstiger Gründe nach § 131 des Handelsgesetzbuches.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Summe der laufenden Vergütung weder die gem. § 7 Ziffer 6 dieser Anlagebedingungen anfallende Ankaufsvergütung, noch die gem. § 7 Ziffer 7 dieser Anlagebedingungen ggf. anfallende erfolgsabhängige Ergebnisbeteiligung der AIF-KVG in ihrer Funktion als geschäftsführende Kommanditistin umfasst.
2. Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütungen gilt die Summe aus dem durchschnittlichen Nettoinventarwert der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr und den bis zum jeweiligen Berechnungsstichtag von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten Auszahlungen, maximal aber 100 % der von den Anlegern gezeichneten Kommanditeinlagen. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnittswerts des Nettoinventarwerts dessen Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft zugrunde gelegt.
3. Vergütungen, die an die AIF-KVG und bestimmte Gesellschafter zu zahlen sind:
a) Die AIF-KVG erhält für die Verwaltung der Gesellschaft (einschließlich der Übernahme der Funktion als geschäftsführende Kommanditistin) eine jährliche Vergütung, die sich wie folgt berechnet:
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für die Anteilklasse A:
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für die Anteilklasse B:
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Von der Fondsauflage bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2015 beträgt die Vergütung für die AIF-KVG mindestens EUR 600.000. Die Mindestvergütung wird anteilig den beiden Anteilklassen gemäß dem Verhältnis der jeweils gezeichneten Kommanditeinlagen zum Ende des letzten Platzierungsabschnitts belastet. Die AIF-KVG ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts sowie der tatsächlich geleisteten Auszahlungen auszugleichen.
Die AIF-KVG kann wesentliche Teile der Verwaltungsvergütung zur Begleichung der Vergütung der von ihr beauftragten Dienstleister verwenden. Zusätzliche Kosten für den Anleger hierdurch fallen nicht an.
b) Der persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft erhält als Entgelt für seine Haftungsübernahme eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,025 % der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens EUR 8.000 und höchstens EUR 12.000 im jeweiligen Geschäftsjahr. Er ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben.
c) Die Treuhand-Kommanditistin erhält für die von ihr auf Grund des Treuhand- und Verwaltungsvertrags erbrachten Leistungen, die sie allen Anlegern einschließlich den Direktkommanditisten gegenüber erbringt, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,12 % der Bemessungsgrundlage. Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen. Die Vergütung ist zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Treuhand-Kommanditistin kann vierteljährliche Vorschüsse auf die Vergütung anfordern. Überschüssige Vorschüsse sind unmittelbar nach der Abrechnung zum Fälligkeitszeitpunkt zurückzuzahlen.
4. Verwahrstellenvergütung
Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,054 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR 31.535. Die Verwahrstelle kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen erhalten.
5. Aufwendungen, die zu Lasten der Gesellschaft gehen:
a) |
Folgende nach Auflage des Investmentvermögens entstehende Kosten einschließlich ggf. darauf entfallender Steuern können der Gesellschaft in Rechnung gestellt werden:
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b) |
Auf Ebene der von der Gesellschaft gehaltenen Zwischengesellschaften oder sonstigen Beteiligungsgesellschaften können ebenfalls Kosten nach Maßgabe von Buchstabe a) Ziffern 1-9 anfallen; sie werden nicht unmittelbar der Gesellschaft in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Zweckgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert der Gesellschaft aus. |
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c) |
Aufwendungen, die bei einer Zwischengesellschaft oder sonstigen Beteiligungsgesellschaft aufgrund von besonderen Anforderungen des KAGB entstehen, sind von den daran beteiligten Gesellschaften, die diesen Anforderungen unterliegen, im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. |
6. Transaktions- und Investitionskosten
a) Im Falle des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes nach § 1 Ziffer 1 (i) bis (iii) dieser Anlagebedingungen (§ 261 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 KAGB) in Form eines Primary Fund Investments, eines Secondary Fund Investments bzw. eines Co-Investments
für die Anteilklasse A
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für die Anteilklasse B
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Die Transaktionsgebühr fällt auch an, wenn die AIF-KVG den Erwerb für Rechnung einer Zwischengesellschaft tätigt, an der die Gesellschaft beteiligt ist.
Im Fall des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes durch die AIF-KVG für Rechnung einer Zwischengesellschaft, an der die Gesellschaft beteiligt ist, ist ein Anteil der abgegebenen Kapitalzusagen beziehungsweise des Kaufpreises in Höhe des an der Zwischengesellschaft gehaltenen Anteils anzusetzen. Im Falle des Erwerbs einer Beteiligung an einer Zwischengesellschaft ist ein Anteil des Verkehrswerts der von der Zwischengesellschaft gehaltenen Vermögenswerte in Höhe des an der Zwischengesellschaft gehaltenen Anteils anzusetzen.
b) Der Gesellschaft werden die im Zusammenhang mit Veräußerungen oder sonstigen Transaktionen von Dritten in Rechnung gestellten Kosten belastet, soweit es sich nicht um einen Erwerbsvorgang handelt, für den eine Vergütung nach Buchstabe a) anfällt. Diese Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern können der Gesellschaft unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet werden.
7. Erfolgsabhängige Ergebnisbeteiligung
Die geschäftsführende Kommanditistin erhält zusätzlich zu ihrer laufenden Vergütung eine erfolgsabhängige Beteiligung am Gewinn (realisiertes Ergebnis) der Gesellschaft für ihre im Gesellschafterverhältnis erbrachten Leistungen, sobald die Auszahlungen der Gesellschaft an die Anleger einer Anteilklasse einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben.
Der Schwellenwert ist erreicht, wenn von der Gesellschaft an die Anleger einer Anteilklasse Auszahlungen in Höhe der Summe aus den von ihnen geleisteten Einlagen (ohne Ausgabeaufschlag), etwaigen Vorzugsausschüttungen (siehe § 8.3 dieser Anlagebedingungen) und eines Betrags in Höhe von 8 % p.a. ihres durchschnittlich gebundenen Kapitals erfolgt sind. Das durchschnittlich gebundene Kapital wird für jede Anteilklasse monatlich berechnet und bestimmt sich nach den zum jeweiligen Zeitpunkt von den Anlegern der betreffenden Anteilklasse geleisteten Einlagen (ohne Ausgabeaufschlag), jedoch unter Abzug bereits getätigter Auszahlungen der Gesellschaft an die Anleger.
Nach Erreichen des Schwellenwertes gelten für die betreffende Anteilklasse folgende Regelungen zur Ergebnisverteilung unter Berücksichtigung der erfolgsabhängigen Ergebnisbeteiligung der geschäftsführenden Kommanditistin:
a) |
Zunächst steht der verbleibende Gewinn solange in voller Höhe der geschäftsführenden Kommanditistin zu, bis diese insgesamt 12,5 % des Betrags der an die Anleger der betreffenden Anteilklasse erfolgten Auszahlungen in Höhe von 8 % p.a. des durchschnittlich gebundenen Kapitals erhalten hat. |
b) |
Von dem danach verbleibenden Gewinn werden 12,5 % dem laufenden Konto der geschäftsführenden Kommanditistin und 87,5 % den Anlegern der betreffenden Anteilklasse zugewiesen. |
Wenn und soweit die geschäftsführende Kommanditistin eine erfolgsabhängige Ergebnisbeteiligung im Wege von Auszahlungen nach § 8 dieser Anlagebedingungen erhalten hat, im Rahmen der Schlussabrechnung der Liquidation jedoch festgestellt wird, dass die Anleger der betreffenden Anteilklasse den Schwellenwert bei Vornahme der Schlusszahlung nicht erreichen würden, ist die geschäftsführende Kommanditistin zur Rückzahlung der erfolgsabhängigen Ergebnisbeteiligung an die Gesellschaft verpflichtet, bis auf Ebene der Anleger der betreffenden Anteilklasse der Schwellenwert bei (entsprechend angepasster) Schlusszahlung erreicht wird. Der an die Gesellschaft seitens der geschäftsführenden Kommanditistin ggf. gemäß diesem Absatz zurückzuführende Betrag ist betragsmäßig beschränkt auf die von der geschäftsführenden Kommanditistin insgesamt erhaltenen Ausschüttungen abzüglich der auf die entsprechenden Beträge gezahlten, bestandskräftig festgestellten und auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Rückführung geltenden steuerlichen Bestimmungen zu erwartenden Steuern.
8. Geldwerte Vorteile
Geldwerte Vorteile, die die AIF-KVG oder ihre Gesellschafter oder Gesellschafter der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gesellschaft oder der Bewirtschaftung der dazu gehörenden Vermögensgegenstände erhalten, werden auf die Verwaltungsvergütung angerechnet.
9. Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten
a) Der Anleger hat der Treuhand-Kommanditistin im Falle einer Beendigung der Treugeberstellung und einer eigenen Eintragung als Kommanditist die dadurch entstandenen und nachgewiesenen Kosten und Auslagen (einschließlich Notargebühren, Handelsregistervollmacht- und Registerkosten) zu erstatten.
b) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder einer Übertragung eines Anteils auf einen Erwerber oder Rechtsnachfolger kann die Treuhand-Kommanditistin vom Anleger (beziehungsweise im Falle der Übertragung vom Erwerber bzw. Rechtsnachfolger) Erstattung für notwendige Kosten und Auslagen (einschließlich Notargebühren, Handelsregistervollmacht- und Registerkosten) in nachgewiesener Höhe, jedoch jeweils nicht mehr als 3,5 % des Anteilwertes verlangen. Die Kosten und Auslagen können auch bei der Ausschüttung in Abzug gebracht werden.
10. Erwerb von Anteilen an Ziel-Investmentvermögen
Beim Erwerb von Anteilen an Ziel-Investmentvermögen, die direkt oder indirekt von der AIF-KVG selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die AIF-KVG durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die AIF-KVG oder die andere Gesellschaft keine Ausgabeaufschläge berechnen.
Beteiligt sich die Gesellschaft an Ziel-Investmentvermögen, die von der AIF-KVG selbst verwaltet werden, so werden die von der AIF-KVG in ihrer Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft des Ziel-Investmentvermögens vereinnahmten Verwaltungsvergütungen auf die Verwaltungsvergütung der AIF-KVG auf Ebene der Gesellschaft angerechnet. Die KVG wird sicherstellen, dass die von ihr auf Ebene des Ziel-Investmentvermögens vereinnahmten Verwaltungsvergütungen die entsprechenden Vergütungen auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht übersteigen.
Die AIF-KVG hat zudem im Jahresbericht die Vergütung offen zu legen, die von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die AIF-KVG jeweils durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die von der Gesellschaft gehaltenen Anteile an Ziel-Investmentvermögen berechnet wurde.
11. Steuern
Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Umsatzsteuersätze. Bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.
ERTRAGSVERWENDUNG, GESCHÄFTSJAHR, DAUER UND BERICHTE
§ 8
Ausschüttungen
1. |
Sachwertausschüttungen sind unzulässig. |
2. |
Die freie verfügbare Liquidität der Gesellschaft soll an die Anleger nur ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der geschäftsführenden Kommanditistin zur Wiederanlage im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen, als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten (einschließlich Eventualverbindlichkeiten) oder zur Substanzerhaltung der Gesellschaft notwendig ist. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. |
3. |
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Die in § 7 Ziffer 7 dieser Anlagebedingungen enthaltenen Regelungen zur Ergebnisverteilung finden in Bezug auf die Verteilung von Ausschüttungen entsprechende Anwendung. Soweit das Ergebnis nach § 7 dieser Anlagebedingungen Anlegern der Anteilklasse A und Anlegern der Anteilklasse B abweichend von den Kapitalanteilen zugewiesen werden, erfolgt auch bei der Ermittlung der an die Anleger der Anteilklasse A und Anleger der Anteilklasse B auszuzahlenden Beträge eine abweichende Zuteilung. Wenn Anleger Kapitaleinzahlungen vor dem Beitritt des letzten Anlegers leisten, so erhalten diese eine Vorzugsausschüttung in Höhe von 5 % p.a. der vorzeitig eingezahlten Beträge bezogen auf den Zeitraum der jeweiligen Einzahlung durch die früher beitretenden Anleger bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Einzahlungsverpflichtung(en) durch den zuletzt beitretenden Anleger. |
§ 9
Geschäftsjahr, Laufzeit und Berichte
1. |
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. |
2. |
Die Gesellschaft ist entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft befristet. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre ab dem Ende des Platzierungszeitraums mit dreimaliger Verlängerungsoption der geschäftsführenden Kommanditistin um jeweils ein Jahr unter der Voraussetzung, dass die Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin im Interesse der Anleger liegt. Anschließend kann die Laufzeit auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern dies nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin im Hinblick auf die Liquidation beziehungsweise Veräußerung der Investments im Interesse der Anleger liegt. Sie wird nach Ablauf der Laufzeit aufgelöst und abgewickelt (liquidiert). |
3. |
Während der Laufzeit der Gesellschaft bestehen keine ordentlichen Kündigungsrechte der Anleger. Ein Ausscheiden von Anlegern aus der Gesellschaft oder die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses sind daher nur möglich, wenn die Voraussetzungen nachstehender Ausnahmesituationen gegeben sind. Solche Ausnahmesituationen sind (i) die Entscheidung, die Beteiligungsmöglichkeit an der Gesellschaft nicht weiter anzubieten und die Rückabwicklung der Gesellschaft gem. § 4.3 des Gesellschaftsvertrags, (ii) der Ausschluss eines nicht zulässigen Kommanditisten gemäß § 4.4 des Gesellschaftsvertrags, (iii) der Ausschluss eines säumigen Kommanditisten gemäß § 5.4 des Gesellschaftsvertrags, (iv) der Ausschluss der Erben bei unberechtigter Nachfolge gemäß § 16.2 des Gesellschaftsvertrags, (v) die Kündigung aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 17.1 des Gesellschaftsvertrags, (vi) das Ausscheiden aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 17.2 des Gesellschaftsvertrags, (vii) der Ausschluss aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 17.3 des Gesellschaftsvertrags und (viii) das Ausscheiden eines Anlegers aus der Gesellschaft oder die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften. Für einen (durch Ausschluss oder Kündigung) ausscheidenden Anleger beträgt der Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft 80 % des Verkehrswerts der Beteiligung. |
4. |
Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen der Gesellschaft eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt. |
5. |
Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erstellt die AIF-KVG einen Jahresbericht gemäß § 158 KAGB in Verbindung mit § 135 KAGB, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 2 KAGB. Zudem sind die in § 148 Absatz 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes zu machen. |
6. |
Der Jahresbericht ist bei den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen erhältlich; er wird ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht. |
§ 10
Aufnahme in andere Investmentvermögen und
Aufnahme von anderen Investmentvermögen
Die Gesellschaft kann unter Wahrung der jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und Beschränkungen, wie etwa des Umwandlungsgesetzes, sowie der Bestimmungen der Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrags in ein anderes Investmentvermögen aufgenommen werden. Die Gesellschaft kann ferner unter denselben Voraussetzungen ein anderes Investmentvermögen in das Gesellschaftsvermögen aufnehmen.
§ 11
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anlagebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in diesen Anlagebedingungen eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem gewünschten wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis soweit wie möglich entspricht.
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