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Änderung der Anlagebedingungen iShares (DE) I – STOXX Global Select Div. 100 UCITS ETF – EUR (Dist)

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iShares (DE) I Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen

München

Änderung der Anlagebedingungen für das folgende gemäß der OGAW-Richtlinie gebildete Teilgesellschaftsvermögen (TGV):

Fondsname WKN
iShares STOXX Global Select Dividend 100 UCITS ETF (DE) A0F5UH

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat die folgenden Änderungen der Anlagebedingungen für das oben genannte OGAW-Teilgesellschaftsvermögen mit Schreiben vom 13.01.2022 genehmigt. Hintergrund der genehmigten Änderungen sind einerseits die Einführung eines Wortlauts, der den Einsatz von Terminkontrakten, welche sich nun auch bis zu 5% auf Basiswerte außerhalb des zugrunde liegenden Index beziehen können, ermöglicht und zum anderen Anpassungen aufgrund des im vergangenen Jahr In-Kraft getretenen Fondsstandortgesetzes, welches unter anderem gewisse Veröffentlichungsfristen angepasst und die Aufnahme einer Streitbeilegungsklausel erfordert hat.

Die „Anlagebedingungen“ des o.g. OGAW-Teilgesellschaftsvermögens wurden aus diesem Grund überarbeitet. Die Anpassungen erfolgten in § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 7 Abs. 8, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4 sowie die Ergänzung des neuen § 23.

Sämtliche Änderungen bewirken keine Anpassung der Anlagestrategie des OGAW-Teilgesellschaftsvermögens.

Die neuen, genehmigten Anlagebedingungen lauten wie folgt:

„Anlagebedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Aktionären und der

iShares (DE) I Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen, München, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

extern verwaltet durch die

BlackRock Asset Management Deutschland AG, München, (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt)

für das von der Gesellschaft gemäß der OGAW-Richtlinie gebildete Wertpapier-Teilgesellschaftsvermögen

iShares STOXX Global Select Dividend 100 UCITS ETF (DE), (nachstehend „OGAW-TGV“ genannt)

die nur in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft gelten.

Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

§ 1 Vermögensgegenstände und Anlageziel

Die Gesellschaft darf für das OGAW-TGV die folgenden Vermögensgegenstände erwerben:

a)

Wertpapiere gemäß § 4 dieser Anlagebedingungen,

b)

Geldmarktinstrumente gemäß § 5 dieser Anlagebedingungen,

c)

Bankguthaben gemäß § 6 dieser Anlagebedingungen,

d)

Derivate gemäß § 7 dieser Anlagebedingungen,

e)

sonstige Anlageinstrumente gemäß § 8 dieser Anlagebedingungen und

f)

Investmentanteile gemäß § 9 dieser Anlagebedingungen.

Die Auswahl der für das OGAW-TGV zu erwerbenden Aktien, Genussscheine, Indexzertifikate und Einzeltitelzertifikate ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den STOXX® Global Select Dividend 100 (Preisindex) (nachstehend „zugrunde liegender Index“ genannt) nachzubilden.

§ 2 Verwahrstelle

1.

Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-TGV ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Aktionäre.

2.

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB, der Satzung und den Anlagebedingungen.

3.

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

4.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Gesellschaft (für Rechnung des OGAW-TGV) oder gegenüber den Aktionären für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber der Gesellschaft (für Rechnung des OGAW-TGV) oder den Aktionären für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Abs. 3 Satz 1 unberührt.

§ 3 Anlagegrundsätze

1.

Die Gesellschaft darf für das OGAW-TGV nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die darauf gerichtet sind, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) anerkannten Wertpapierindex (Wertpapierindex) nachzubilden. Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn

a)

seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,

b)

er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und

c)

er in angemessener Weise veröffentlicht wird.

2.

Für das OGAW-TGV dürfen ausschließlich Wertpapiere, die im zugrunde liegenden Index enthalten sind oder im Zuge von Indexänderungen in diesen aufgenommen werden (Indexwertpapiere), Wertpapiere, die auf diese Indexwertpapiere oder den zugrunde liegenden Index begeben werden, sowie Derivate auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile gemäß § 9, anerkannte Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen, in die das OGAW-TGV nach den Anlagebedingungen investieren darf, erworben werden. Bei der Nachbildung des zugrunde liegenden Index ist im Sinne einer direkten Duplizierung des zugrunde liegenden Index den Anlagen in Indexwertpapiere der Vorrang gegenüber Anlagen in andere in Satz 1 genannte zur Indexnachbildung dienliche Vermögenswerte einzuräumen. Eine Nachbildung des zugrunde liegenden Index durch Wertpapiere oder Derivate, die den zugrunde liegenden Index mittelbar nachbilden, ist nur zum Zwecke der Einhaltung der Grenzen des § 10 Abs. 7 Satz 1 geboten. Außerhalb der Grenze des § 10 Absatz 7 Satz 1 kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-TGV für maximal 5 Prozent des Wertes des OGAW-TGV auch Grundformen von Derivaten im Sinne des § 7 Absatz 2, insbesondere Terminkontrakte auf Wertpapiere gemäß § 4, Geldmarktinstrumente gemäß § 5, Investmentanteile gemäß § 9, anerkannte Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen, die nicht im zugrunde liegenden Index enthalten sind, erwerben.

3.

Um den zugrunde liegenden Index nachzubilden, darf der Anteil der im OGAW-TGV befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne des Abs. 2 Satz 1 einen Duplizierungsgrad von 95 Prozent nicht unterschreiten. Derivate sind mit ihrem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach dem einfachen Ansatz gemäß der nach § 197 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ (Derivateverordnung – DerivateV) auf den Duplizierungsgrad anzurechnen.

4.

Der Duplizierungsgrad drückt den Anteil der Wertpapiere und Derivate gemäß § 197 Abs. 1 KAGB im OGAW-TGV aus, der hinsichtlich der Gewichtung mit dem zugrunde liegenden Index übereinstimmt. Der Duplizierungsgrad ist definiert als die Differenz zwischen 100 und der durch zwei geteilten, auf alle Wertpapiere und anzurechnenden Werte der Derivate gemäß §197 Abs. 1 KAGB im OGAW-TGV und auf alle Wertpapiere im zugrunde liegenden Index aufsummierten Betragsdifferenzen zwischen dem Gewicht der Wertpapiere im zugrunde liegenden Index und dem anzurechnenden Gewicht der Wertpapiere in der Summe der anzurechnenden Werte des OGAW-TGV.

 

§ 4 Wertpapiere

1.

Die Gesellschaft darf Wertpapiere für Rechnung des OGAW-TGV nur erwerben, wenn

a)

sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,1

c)

ihre Zulassung an einer der nach lit. a) oder b) zulässigen Börsen zum Handel oder ihre Zulassung an einem der nach lit. a) oder b) zulässigen organisierten Märkte oder ihre Einbeziehung in diese Märkte nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

d)

sie Aktien sind, die dem OGAW-TGV bei einer Kapitalerhöhung der Emittentin aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

e)

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-TGV gehören, erworben werden,

f)

sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.

2.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Abs. 1 lit. a) bis c) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 4 erwerbbar sind.

1 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht. www.bafin.de.

§ 5 Geldmarktinstrumente

1.

Die Gesellschaft darf Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), für Rechnung des OGAW-TGV erwerben. Die Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten. Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie

a)

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,2

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört begeben oder garantiert werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den in lit. a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

f)

von Emittenten begeben werden, die die Anforderungen des § 194 Abs. 1 Nr. 6 KAGB erfüllen.

2.

Geldmarktinstrumente im Sinne des Abs. 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

2 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht. www.bafin.de.

§ 6 Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-TGV Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden. Die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Die Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lauten.

§ 7 Derivate

1.

Sofern in Abs. 8 nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-TGV Derivate gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Abs. 3 KAGB erlassenen DerivateV nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

2.

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-TGV einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-TGV für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des OGAW-TGV übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

a)

Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Abs.1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;

b)

Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa)

eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

bb)

der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c)

Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d)

Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e)

Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).

3.

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind.

Hierbei darf der dem OGAW-TGV zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des OGAW-TGV übersteigen.

4.

Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in der Satzung, diesen Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.

5.

Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

Es dürfen keine Geschäfte in Derivaten zu Absicherungszwecken getätigt werden.

6.

Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß § 6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

7.

Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.

8.

In Abweichung von Abs. 1 darf die Gesellschaft – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagements – ausschließlich Terminkontrakte auf den zugrunde liegenden Index und Terminkontrakte auf Einzeltitel des zugrunde liegenden Index sowie Optionsscheine auf den zugrunde liegenden Index und Optionsscheine auf Einzeltitel des zugrunde liegenden Index im OGAW-TGV einsetzen. Außerhalb der Grenze des § 10 Absatz 7 Satz 1 kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-TGV für maximal 5 Prozent des Wertes des OGAW-TGV auch Grundformen von Derivaten im Sinne des § 7 Absatz 2, insbesondere Terminkontrakte und Optionsscheine auf Wertpapiere gemäß § 4, Geldmarktinstrumente gemäß § 5, Investmentanteile gemäß § 9, anerkannte Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen, die nicht im zugrunde liegenden Index enthalten sind, erwerben.

§ 8 Sonstige Anlageinstrumente

Die Gesellschaft kann für Rechnung des OGAW-TGV bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-TGV Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB erwerben.

§ 9 Investmentanteile

1.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-TGV Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/​65/​EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

2.

Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF darf die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-TGV nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Werts ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.

§ 10 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

1.

Die Gesellschaft hat die im KAGB, in der Satzung und die in diesen Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

2.

Die Gesellschaft darf bis zu 20 Prozent des Wertes des OGAW-TGV in Wertpapiere eines Ausstellers (Schuldner) anlegen.

3.

Die in Abs. 2 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Ausstellers (Schuldners) auf bis zu 35 Prozent des Wertes des OGAW-TGV angehoben werden. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig.

4.

Bei Vermögensgegenständen, die sich auf den zugrunde liegenden Index beziehen, ist der Kurswert der Indexwertpapiere anteilig auf die jeweiligen Ausstellergrenzen anzurechnen. Entsprechendes gilt für Vermögensgegenstände, die sich auf ein einzelnes Indexwertpapier oder einen Korb von Indexwertpapieren beziehen. Derivate gemäß § 197 Abs. 1 KAGB sind entsprechend den §§ 23, 24 DerivateV auf die Ausstellergrenzen anzurechnen.

5.

Die Gesellschaft darf bis zu 5 Prozent des Wertes des OGAW-TGV in Bankguthaben oder Geldmarktinstrumenten im Sinne der §§ 5 und 6 anlegen.

6.

Die Gesellschaft darf in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe der § 3 Abs. 2 und § 9 nur bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-TGV anlegen. Dabei darf die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-TGV nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

7.

Die Gesellschaft muss mindestens 95 Prozent des Wertes des OGAW-TGV in Vermögensgegenstände gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 auf den zugrunde liegenden Index investieren. Mindestens 70 Prozent des Wertes des OGAW-TGV werden in Aktien angelegt, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt.

§ 11 Kredite

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-TGV kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Werts des OGAW-TGV aufnehmen, wenn die Bedingungen der Aufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

Aktienklassen

§ 12 Aktienklassen

1.

Für das OGAW-TGV können Aktienklassen im Sinne von § 18 der Satzung gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme, der Währung des Aktienwerts oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Aktienklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2.

Der Nettoinventarwert je Aktie wird für jede Aktienklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Aktienklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Aktienklasse zugeordnet werden.

3.

Die bestehenden Aktienklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Aktienklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Verwaltungsvergütung, Währung des Aktienwerts, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

Ausgabe und Rücknahme von Aktien /​ Kosten

§ 13 Ausgabe und Rücknahme von Aktien

1.

Die Gesellschaft gibt für jede Aktienklasse im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen und im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge an.

2.

Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Aktien werden die Verkehrswerte der zu dem OGAW-TGV gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Aktien geteilt (Nettoinventarwert je Aktie). Werden gemäß § 12 unterschiedliche Aktienklassen für das OGAW-TGV gebildet, ist der Nettoinventarwert je Aktie sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Aktienklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung – (KARBV).

3.

Der Ausgabepreis entspricht dem Nettoinventarwert je Aktie zum Ausgabetermin gegebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlags gemäß Abs. 4. Der Rücknahmepreis entspricht dem Nettoinventarwert je Aktie zum Rückgabetermin gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags gemäß Abs. 5.

4.

Der Ausgabeaufschlag beträgt abhängig von der Aktienklasse je Aktie bis zu 2 Prozent des Nettoinventarwerts je Aktie. Es steht der Gesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.

5.

Der Rücknahmeabschlag beträgt abhängig von der Aktienklasse je Aktie bis zu 1 Prozent des Nettoinventarwerts je Aktie. Es steht der Gesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht dem OGAW-TGV zu.

6.

Abrechnungsstichtag für Ausgabe- und Rücknahmeaufträge ist spätestens der übernächste auf den Eingang des Ausgabe- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

7.

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 14 Kosten und enthaltene Leistungen

1.

Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-TGV aus dem OGAW-TGV eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,45 Prozent pro Jahr abhängig von der Aktienklasse auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes des OGAW-TGV. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, für eine, mehrere oder alle Aktienklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Verwaltungsvergütung wird dem OGAW-TGV monatlich in anteiligen Vorschüssen entnommen. Die Gesellschaft gibt für jede Aktienklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

2.

Mit der Verwaltungsvergütung nach Abs. 1 sind die Leistungen der Verwaltungsgesellschaft für das OGAW-TGV, einschließlich der Kosten für die Tätigkeit der Verwahrstelle, für die gesetzlich geforderten Drucke, Versendungen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem OGAW-TGV und für die Prüfung der Jahresberichte durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft abgegolten.

3.

Nicht gemäß Abs. 1 abgegolten sind folgende Aufwendungen:

a)

Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen (Transaktionskosten),

b)

Bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland sowie damit im Zusammenhang stehende Steuern,

c)

Bankübliche Kosten, die im Zusammenhang mit der laufenden Kontoführung entstehen,

d)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des OGAW-TGV,

e)

Kosten für die Information der Anleger des OGAW-TGV mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Information bei Fondsverschmelzungen und über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Aktienwertermittlung.

Diese Aufwendungen können dem OGAW-TGV zusätzlich zu der Verwaltungsvergütung gemäß Abs. 1 belastet werden.

4.

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-TGV im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 9 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-TGV von der Verwaltungsgesellschaft, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-TGV gehaltenen Anteile berechnet wurde.

Ertragsverwendung, Laufzeit und Geschäftsjahr

§ 15 Ausschüttung

1.

Bei ausschüttenden Aktienklassen schüttet die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-TGV angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2.

Die Schlussausschüttung erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Darüber hinaus kann die Gesellschaft unterjährig Zwischenausschüttungen vornehmen.

3.

Die Höhe der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesellschaft. Sie ist nicht verpflichtet die gesamten bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten ausschüttbaren Erträge gemäß Abs. 1 auszuschütten, sondern sie kann die ordentlichen Erträge auch bis zum nächsten Ausschüttungstermin vortragen.

4.

Durch die Zwischenausschüttungen soll eine Abweichung der Performance des OGAW-TGV gegenüber der Performance des zugrunde liegenden Index minimiert werden.

5.

Ausschüttbare Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorangetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Werts des OGAW-TGV zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

6.

Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-TGV bestimmt werden.

7.

Werden keine Aktienklassen gebildet, werden die Erträge ausgeschüttet.

§ 16 Thesaurierung

Bei thesaurierenden Aktienklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-TGV angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-TGV wieder an.

§ 17 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

1.

Das Geschäftsjahr des OGAW-TGV beginnt am 1. März eines jeden Kalenderjahres und endet am letzten Tag im Monat Februar.

2.

Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft legt die Gesellschaft einen Jahresabschluss, einschließlich Lagebericht, gemäß § 120 Abs. 1, 2 und 6 Satz 3 in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Nr. 1 KAGB offen.

3.

Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres legt die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 103 und § 107 Abs. 1 Satz 2 KAGB offen.

4.

Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen erhältlich, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 18 Auflösung des Teilgesellschaftsvermögens

1.

Die Gesellschaft kann das OGAW-TGV gemäß § 17 der Satzung auflösen. Der Beschluss über die Auflösung wird sechs Monate nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam. Die Aktionäre werden von der Gesellschaft über eine nach Satz 2 bekannt gemachte Kündigung unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers im Sinne des § 167 KAGB unterrichtet.

2.

Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe der §§ 117 Abs. 8 Satz 4, 100 Abs. 1 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 120 KAGB entspricht.

3.

Nettoliquidationserlöse, die bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Aktionären nicht geltend gemacht wurden, können für Rechnung der berechtigten Aktionäre von der Verwahrstelle bei einer zuständigen Hinterlegungsstelle hinterlegt werden.

§ 19 Wechsel der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

1.

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Gesellschaft auf eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

2.

Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresabschluss oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

3.

Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-TGV wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

§ 20 Änderungen der Anlagebedingungen

1.

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

2.

Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

3.

Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-TGV im Sinne des § 163 Abs. 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Reche nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.

4.

Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 21 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 22 Namensbezeichnung

Die Rechte der Aktionäre, welche die Aktien mit der ursprünglichen Namensbezeichnung „iShares DJ STOXX Global Select Dividend 100 (DE)“ oder „iShares STOXX Global Select Dividend 100 (DE)“ erworben haben, bleiben unberührt.

§ 23 Streitbeilegungsverfahren

1.

Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.

2.

Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, www.ombudsstelle-investmentfonds.de.

3.

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: info@ishares.de.

Die Änderungen treten am 15.03.2022 in Kraft.

Die geänderten Anlagebedingungen sowie der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen werden zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten bei:

BlackRock Asset Management Deutschland AG
Lenbachplatz 1
80333 München

Weitere Informationen zu den oben aufgeführten Teilgesellschaftsvermögen, die nicht gesetzliche Pflichtbestandteile des Verkaufsprospekts sind, können ebenfalls bei der BlackRock Asset Management Deutschland AG angefordert werden.

 

 

 

Der Vorstand

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