Änderung der Anlagebedingungen RWB Direct Return II GmbH & Co. geschlossene Investment-KG

Published On: Montag, 14.03.2022By

RWB PrivateCapital Emissionshaus AG

Keltenring 5, 82041 Oberhaching

– externe Kapitalverwaltungsgesellschaft der RWB Direct Return II GmbH & Co. geschlossene Investment-KG –

Änderung der Anlagebedingungen

Die RWB PrivateCapital Emissionshaus AG teilt hiermit mit, dass die für die

RWB Direct Return II GmbH & Co. geschlossene Investment-KG

geltenden Anlagebedingungen (Stand 21.11.2017) geändert wurden.

Die im Folgenden dargestellten Änderungen der Anlagebedingungen (Stand 23.02.2022) wurden mit Bescheid vom 09.03.2022 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.

Die Änderungen der Anlagebedingungen treten zum 24.03.2022 in Kraft.

§ 9 Ziff. 2 (Liquidation)

Die Änderung betrifft die Benennung der Liquidatorin im Rahmen der Abwicklung des Fonds in der Liquidation und reflektiert eine entsprechende Änderung im Gesellschaftsvertrag des Fonds.

 

Oberhaching, den 09.03.2022

 

Der Vorstand

Anlagebedingungen
nach § 266 Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“)

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und dem geschlossenen Publikums-AIF RWB Direct Return II GmbH & Co. geschlossene Investment-KG („Fonds“), extern verwaltet durch die RWB PrivateCapital Emissionshaus AG, mit Sitz in 82041 Oberhaching, Keltenring 5 („KVG“), die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag des Fonds gelten (Stand: 23.02.2022).

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1
Vermögensgegenstände

Der Fonds darf folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, und die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, oder Vermögensgegenstände im Sinne dieses § 1 unmittelbar oder mittelbar erwerben dürfen;

2.

Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, und die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, oder Vermögensgegenstände im Sinne dieses § 1 unmittelbar oder mittelbar erwerben dürfen;

3.

Wertpapiere gemäß § 193 KAGB;

4.

Geldmarktinstrumente nach § 194 KAGB;

5.

Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.

§ 2
Anlagegrenzen

1.

Der Fonds ist ein Dachfonds der Anlageklasse „Private Equity“, d. h., das dem Fonds nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve für Investitionen zur Verfügung stehende Kommanditkapital („Investitionskapital“) muss unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen investieren.

2.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die zum Investitionszeitpunkt ihren Sitz innerhalb des Geltungsbereichs der AIFM-Richtlinie haben.

3.

Die Investitionen in die Vermögensgegenstände nach § 1 Nr. 1 und 2 dieser Anlagebedingungen können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen. Ein Teil der Investitionen kann auch über die Beteiligung an einem oder mehreren Dachfonds der Anlageklasse Private Equity vorgenommen werden, z. B. auch über Dachfonds, die von einem Luxemburger Tochterunternehmen der RWB Group AG, das über die Zulassung als AIF-Manager im Sinne der Richtlinie 2011/​61 (EU) („AIFM-Richtlinie“) verfügt, verwaltet werden. Bei Investitionen über von einem verbundenen Unternehmen verwaltete Dachfonds wird sichergestellt, dass keine zusätzlichen Kostenbelastungen durch an ein verbundenes Unternehmen gezahlte Verwaltungsgebühren entstehen. Es liegt keine Master-Feeder-Konstruktion vor. Weder durch Investitionen über Zweckgesellschaften noch durch Investitionen über Dachfonds darf die in den nachfolgenden Punkten dargelegte Investitionsstrategie beeinträchtigt werden.

4.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Unternehmensbeteiligungen mit einer jeweiligen Investitionssumme von mindestens 5 Mio. EUR investieren.

5.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Beteiligungen an Unternehmen mit Geschäftstätigkeit und/​oder Sitz in Europa und/​oder Nordamerika investieren.

6.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in den Segmenten Buyout und/​oder Growth investieren.

7.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ein diversifiziertes Portfolio von mindestens fünf Unternehmensbeteiligungen aufbauen.

8.

Mindestens 60 % des Investitionskapitals müssen mittelbar oder unmittelbar in AIF investiert werden, die planmäßig ohne gesonderte Zustimmung nicht mehr als 25 % ihres Fondsvolumens in eine einzige Unternehmensbeteiligung investieren.

9.

Die Anlagegrenzen dieses § 2 der Anlagebedingungen müssen am 31.12.2020 in Form von Kapitalzusagen des Fonds gegenüber Private-Equity-Zielfonds erfüllt sein.

10.

Ein Anteil von maximal bis zu 10 % des Wertes des Fonds kann in Derivate mit dem Zweck der Absicherung der Wertverluste der von dem Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände getätigt werden.

§ 3
Leverage und Belastungen

Kreditaufnahmen sind maximal bis zur Höhe von 25 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, möglich, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Kreditaufnahme, z. B. wegen eingetretener Abweichungen von der Liquiditätsplanung, erforderlich ist. Eine Hebelfinanzierung darf 30 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht übersteigen. Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 1 der Anlagebedingungen, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind maximal bis zur Höhe von 50 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, zulässig, wenn dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle zustimmt.

§ 4
Derivate

Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung der von dem Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände gegen einen Wertverlust getätigt werden.

ANTEILKLASSEN

§ 5
Anteilklassen

Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB werden nicht gebildet.

AUSGABEPREIS UND KOSTEN

§ 6
Ausgabepreis, Initialkosten, Ausgabeaufschlag

1.

Ausgabepreis

Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus seiner gezeichneten Kommanditeinlage an dem Fonds und dem Ausgabeaufschlag. Die gezeichnete Kommanditeinlage beträgt für jeden Anleger mindestens 2.500,00 EUR. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 100 teilbar sein.

2.

Ausgabeaufschlag

Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 % der Kommanditeinlage. Es steht der KVG frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.

3.

Summe aus Ausgabeaufschlag und Initialkosten

Neben dem Ausgabeaufschlag werden keine gesonderten Initialkosten erhoben, sodass die Summe aus dem Ausgabeaufschlag und den während der Beitrittsphase anfallenden Initialkosten maximal 5 % des Ausgabepreises beträgt.

§ 7
Laufende Kosten

1.

Summe der laufenden Vergütungen nach Ziffer 3

Die Summe aller laufenden Vergütungen an den Fonds, die KVG, Gesellschafter der KVG oder Dritte gemäß Ziffer 3 kann jährlich insgesamt bis zu 1,95 % der Bemessungsgrundlage betragen. Daneben kann eine erfolgsabhängige Vergütung nach Nr. 7 berechnet werden.

2.

Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütungen gilt der durchschnittliche Nettoinventarwert des Fonds im jeweiligen Geschäftsjahr. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt.

3.

Vergütungen, die an die KVG zu zahlen sind

Die KVG erhält für die Verwaltung des Fonds eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,95 % p. a. der Bemessungsgrundlage inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Bis zum 31.12.2022 („Aufbauphase“) beträgt die jährliche Vergütung bis zu 1,95 % p. a. der Bemessungsgrundlage inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Ab dem 01.01.2023 („Auszahlungsphase“) beträgt die jährliche Vergütung bis zu 1,45 % p. a. der Bemessungsgrundlage inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

Tabellarische Vergütungsdarstellung:

Aufbauphase (01.01.2018 bis 31.12.2022) 1,95 % p. a. der Bemessungsgrundlage
Auszahlungsphase (ab 01.01.2023) 1,45 % p. a. der Bemessungsgrundlage

Die KVG ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen.

4.

Vergütung der Verwahrstelle

Der Fonds trägt ein Verwahrstellenentgelt von bis zu 0,0393 % p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwerts des Fonds im jeweiligen Geschäftsjahr zuzüglich valutiertem Fremdkapital inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens jedoch 8.211,00 EUR inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer pro Kalenderjahr. Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt. Die Verwahrstelle kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen erhalten. Die Verwahrstelle kann dem Fonds zudem Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihr im Rahmen der notwendigen Eigentumsverifikation oder der notwendigen Überprüfung der Ankaufsbewertung durch die Einholung externer Gutachter entstehen.

5.

Aufwendungen

1.

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Fonds:

a)

bankübliche Depotkosten außerhalb der Verwahrstelle, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr sowie Negativzinsen;

c)

Kosten für die Prüfung des Fonds durch deren Abschlussprüfer;

d)

ab Zulassung des Fonds zum Vertrieb entstandene Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Fonds und seine Vermögensgegenstände (einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts- oder Steuerberatern in Rechnung gestellt werden;

e)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf den Fonds erhoben werden;

f)

Steuern und Abgaben, die der Fonds schuldet;

g)

bei Aufnahme von Fremdkapital nach § 3 Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital (an Dritte gezahlte Zinsen und Vermittlungsprovisionen);

h)

Kosten für die externe Bewertung von Vermögensgegenständen;

i)

für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden);

j)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die KVG für Rechnung des Fonds sowie der Abwehr von gegen die KVG zu Lasten des Fonds erhobenen Ansprüchen, die jeweils von Dritten in Rechnung gestellt werden;

k)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind;

l)

auf Ebene der von dem Fonds gehaltenen Zweckgesellschaften können ebenfalls Kosten nach Maßgabe von Buchstabe a) bis k) anfallen; sie werden nicht unmittelbar dem Fonds in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der Zweckgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert des Fonds aus.

2.

Aufwendungen, die bei einer Objektgesellschaft oder sonstigen Beteiligungsgesellschaft aufgrund von besonderen Anforderungen des KAGB entstehen, sind von den daran beteiligten Gesellschaften, die diesen Anforderungen unterliegen, im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.

6.

Transaktionskosten

Dem Fonds können die im Zusammenhang mit Transaktionen von Dritten beanspruchten Kosten unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet werden. Eine Transaktionsgebühr für die KVG ist nicht vorgesehen.

7.

Erfolgsabhängige Vergütung

Die KVG hat Anspruch auf eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung, wenn zum Berechnungszeitpunkt in Bezug auf einen Anleger die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Anleger hat Auszahlungen in Höhe seiner geleisteten Einlage erhalten, wobei die Haftsumme erst im Rahmen der Liquidation ausgekehrt wird;

b)

Der Anleger hat darüber hinaus Auszahlungen in Höhe einer durchschnittlichen jährlichen Verzinsung von 0,25 % p. a. bezogen auf seine geleisteten Einlagen vom Zeitpunkt der Einzahlung (bei mehreren Einzahlungen vom Zeitpunkt jeder Einzahlung in Höhe der jeweils geleisteten Einlage) bis zum Berechnungszeitpunkt erhalten.

Danach besteht ein Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung für die KVG in Höhe von 25 % aller weiteren Auszahlungen des Fonds.

Der jeweilige Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung wird jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres, spätestens nach der Veräußerung aller Vermögensgegenstände, zur Zahlung fällig.

8.

Erwerb von Anteilen an Fonds

Beim Erwerb von Anteilen an Zielfonds, die direkt oder indirekt von der KVG selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die KVG durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die KVG oder eine andere Gesellschaft keine Ausgabeaufschläge berechnen.

Die KVG hat im Jahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Fonds von der KVG selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die KVG durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.

9.

Steuern

Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Umsatzsteuersätze. Bei einer Änderung oder einem erstmaligen Entstehen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.

ERTRAGSVERWENDUNG, GESCHÄFTSJAHR,
DAUER UND BERICHTE

§ 8
Ausschüttungen

Die verfügbare Liquidität des Fonds soll an die Anleger ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der KVG als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte des Fonds bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten oder zur Substanzerhaltung bei dem Fonds benötigt wird. Wenn die KVG verfügbare Liquidität des Fonds zur Ausschüttung zur Verfügung stellt, wird sie den auf vollständig eingezahlte Kommanditeinlagen entfallenden Betrag vollständig ausschütten und einen auf eine nicht vollständig eingezahlte Kommanditeinlage entfallenden rechnerischen Ausschüttungsbetrag mit künftigen Einzahlungsansprüchen verrechnen. Somit erfolgen Auszahlungen an einen Anleger nicht vor vollständiger Einzahlung der Kommanditeinlage. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen.

§ 9
Geschäftsjahr, Liquidation, Berichte

1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Der Fonds ist entsprechend seinem Gesellschaftsvertrag bis zum 31.12.2028 befristet (Grundlaufzeit). Er wird nach Ablauf dieser Dauer aufgelöst und abgewickelt (liquidiert), es sei denn die Gesellschafter beschließen mit der im Gesellschaftsvertrag hierfür vorgesehenen Mehrheit einmalig oder in mehreren Schritten von je einem oder mehreren Jahren eine Verlängerung um bis zu vier Jahre.
Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn auch nach dem Ende der Grundlaufzeit noch Anteile an Zielfonds oder Zielunternehmen gehalten werden würden. Die Gesellschafter können mit der im Gesellschaftsvertrag hierfür vorgesehenen Mehrheit auch einen früheren Liquidationsbeginn beschließen, wenn die Veräußerung der letzten Zielfonds- bzw. Zielunternehmensbeteiligung durch den Fonds vor dem Ende der Grundlaufzeit erfolgt ist.

Der Fonds wird in der Liquidation von der Liquidatorin abgewickelt.

Der Fonds kann vom Anleger nicht ordentlich gekündigt werden.

3.

Im Rahmen der Liquidation des Fonds werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen des Fonds eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten des Fonds beglichen. Verbleibendes Vermögen wird nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften verteilt.

4.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds erstellt die KVG einen Jahresbericht gemäß § 158 KAGB in Verbindung mit § 135 KAGB und § 101 Abs. 2 KAGB. Nach den §§ 158, 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB werden die in § 148 Abs. 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes gemacht.

5.

Der Jahresbericht des Fonds ist am Sitz der KVG, Keltenring 5, 82041 Oberhaching für den Anleger zugänglich. Der Jahresbericht wird ferner nach Fertigstellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

6.

Zeitnah nach Bewertung der Vermögensgegenstände und nach Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil werden die Werte dem Anleger gegenüber offengelegt.

§ 10
Verwahrstelle

1.

Für den Fonds wird eine Verwahrstelle gemäß § 80 KAGB beauftragt; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der KVG und ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Anleger.

2.

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

3.

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern.

4.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB (Finanzinstrument) durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem Fonds oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 unberührt.

 

Oberhaching, den 23.02.2022

RWB PrivateCapital Emissionshaus AG

vertreten durch die Vorstandsmitglieder

Daniel Bertele                Armin Prokscha

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