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Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Autonomes und vernetztes Fahren in öffentlichen Verkehren“ vom: 20.02.2024

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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Änderung
der Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Autonomes und vernetztes Fahren in öffentlichen Verkehren“

Vom 20. Februar 2024

I. Vorwort

Mit Wirkung vom 1. Juli 2023 ist die geänderte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppen­freistellungsverordnung – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) mit einer Übergangszeit von sechs Monaten in Kraft getreten.

Um dieser geänderten Fassung der AGVO Rechnung zu tragen, werden hiermit die entsprechenden Anpassungen der Förderrichtlinie „Autonomes und vernetztes Fahren in öffentlichen Verkehren“ vom 2. September 2022 (BAnz AT 09.09.2022 B3) wie folgt bekannt gegeben:

II. Änderungen

1.
In Nummer 1 wird im vorletzten Absatz der Verweis auf die AGVO von: „… in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).“ geändert in: „… in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).“.
2.
Im Nummer 5.4 wird der letzte Satz im vierten Absatz von: „Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.“ geändert in: „Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b bis d AGVO erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.“.
3.
In Nummer 6 wird der erste Satz des letzten Absatzes von: „Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden, Artikel 9 AGVO.“ geändert in: „Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro veröffentlicht werden, Artikel 9 AGVO.“.
4.
In Nummer 9 wird der zweite Satz des ersten Absatzes von: „Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2023, befristet.“ geändert in: „Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.“ sowie die letzten beiden Sätze gestrichen.

Diese Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 20. Februar 2024

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Stephan Liening

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