Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme“ vom: 30.01.2024

Published On: Mittwoch, 21.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Änderung
der Bekanntmachung
der Förderrichtlinie „Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme“

Vom 30. Januar 2024

Die Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme“ vom 16. Mai 2022 (BAnz AT 23.05.2022 B1) wird geändert.

1.
In Nummer 3 wird der vierte Satz wie folgt gefasst:
„Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 – AGVO (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).“
2.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Sofern einzelne Fördermaßnahmen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, erfolgt die Zuwendung auf Grundlage von Artikel 25, 36 sowie 56 AGVO.“
b)
Satz 11 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, darf sie mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.“
3.
In Nummer 7.6 wird der dritte Satz wie folgt gefasst:
„Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Artikel 9 AGVO) wird jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht.“
4.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.“
b)
Satz 3 und 4 werden gestrichen.

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 30. Januar 2024

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Prof. Dr.-Ing. Klaus Bonhoff

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