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Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vom: 12.12.2024

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung
der Bekanntmachung der Förderrichtlinie
zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Vom 12. Dezember 2024

Die Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU vom 14. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 B1) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.2 Rechtsgrundlagen wird Absatz 4 bis 6 wie folgt gefasst:

„Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis-Beihilfe).

Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Überschreitet der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen aufgrund der beantragten Förderung die genannten Höchstbeträge, kann der Zuschuss nicht gewährt werden.

Alle Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register, welches öffentlich zugänglich ist, erfasst. Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, muss die Bewilligungsbehörde, die beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, nach Artikel 7 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung diesem Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt (De-minimis-Bescheinigung).

Diese ist vom Unternehmen

zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung aufzubewahren,
auf Anforderung der Prüfberechtigten (siehe Nummer 6.6) innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, wird der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zuzüglich Zinsen zurückgefordert.

Die Bewilligungsbehörde gewährt die Beihilfe erst, nachdem sie von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden (sogenannte De-minimis-Erklärung). Auch diese Vorgabe gilt, solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt.“

2.
In Nummer 2.1 wird nach Satz 2 ergänzt:
„Die Beratung darf dabei eine maximale Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten. Diese Tage müssen nicht aufeinanderfolgen. Die Berichterstellung sowie Reisezeiten können außerhalb dieses Zeitrahmens liegen.“
3.
In Nummer 3.2 wird Satz 1 vierter Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„–
Unternehmen, deren Unternehmenszweck oder Verwendung der Beihilfe in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/​2831 aufgelistet ist;“
4.
In Nummer 6.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (zum Beispiel bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.“
5.
In Nummer 7.1 wird Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn (Telefon: 06196/​908-1570, E-Mail: unternehmensberatung@bafa.bund.de, Internetseite: www.bafa.de).
6.
In Nummer 7.2.3 wird Satz 1 zweiter Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„–
ein von der beziehungsweise dem Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur EU-KMU- und De-minimis-Erklärung;“
7.
In Nummer 7.2.3 wird Satz 1 dritter Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„–
eine von der beziehungsweise dem Antragstellenden eigenhändig unterschriebene Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;“
Berlin, den 12. Dezember 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Kathrin Isele

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