Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Änderung
der Bekanntmachung der Richtlinie
für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement
Die Bekanntmachung der Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. Oktober 2022 (BAnz AT 11.11.2022 B1) wird wie folgt geändert:
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Die Präambel wird wie folgt gefasst:
„Präambel
Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtige Kohlenstoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommen hierbei eine besondere Bedeutung zu. Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der Kohlenstoff-Bindung in Wäldern und Holz auch die anderen Ökosystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Erbringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfüllen.
Das Ziel, Waldökosysteme in ihrer Resilienz und Anpassungsfähigkeit zu stärken, kann nur erreicht werden, wenn Waldbesitzende ihre Verantwortung der Entwicklung ihrer Wälder hin zu mehr Resilienz im Rahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wahrnehmen. Dieses zielgerichtete Management zur Existenzsicherung des Waldes geht über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus.
Die Einführung eines klimaangepassten Waldmanagements ist ein komplexer Prozess, für den mindestens eine forstwirtschaftliche Planungsperiode (in der Regel zehn Jahre) erforderlich ist. Eine besondere Stellung nehmen hier Wälder mit ungelenkter natürlicher Waldentwicklung ein. Sie erhöhen den Kohlenstoffvorrat bis zum Erreichen des Endstadiums einer natürlichen Abfolge (Sukzession) der Waldentwicklung (Klimaxstadium), unterstützen natürliche Anpassungsprozesse in Reaktion auf den Klimawandel und sind notwendig, um das gesamte Spektrum von an den Wald gebundener Biodiversität zu erhalten. Um insbesondere diese Wirkungen in einem Waldökosystem zu erzielen, sind lange Zeiträume der ungelenkten natürlichen Waldentwicklung erforderlich, die über die Durchforstungsintervalle einer naturnahen Waldbewirtschaftung (in der Regel zehn Jahre) deutlich hinausgehen.“
- 2.
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In Nummer 3.2.2 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/20141“ durch die Wörter „Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/24721“ ersetzt und die Fußnote 1 wie folgt gefasst:
- „1
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)“.
- 3.
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Nach Nummer 4.2 werden folgende Nummern 4.3 bis 4.6 angefügt:
„4.3 Mit der zu fördernden Maßnahme darf erst nach Einreichung eines vollständigen Zuwendungsantrags begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bindefrist zu werten.
4.4 Bei der erstmaligen Beantragung und Bewilligung von Zuwendungen ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf eigenes Risiko unschädlich, sobald die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller bestätigt hat, dass ein bescheidungsfähiger Antrag mit den für die Antragstellung notwendigen Unterlagen formal richtig, vollständig und prüffähig eingegangen ist. Die notwendigen Unterlagen sind im Antragsverfahren definiert.
4.5 Für Anträge, die gemäß den Vorgaben der Nummer 5.8 innerhalb der laufenden Bindefrist bewilligt werden (Folgebewilligungen), kann die Zuwendung zu dem Termin ausgesprochen werden, zu dem ein bescheidungsfähiger Antrag mit den für die Antragstellung notwendigen Unterlagen formal richtig, vollständig und prüffähig eingegangen ist.
4.6 Bei den Nummern 4.4 und 4.5 handelt es sich jeweils um eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO. Diese Ausnahmen sind nur bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden.“
- 4.
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Nummer 6.2.3 wird aufgehoben.
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Die Nummern 6.2.4 und 6.2.5 werden die Nummern 6.2.3 und 6.2.4.
- 6.
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In der neuen Nummer 6.2.4 wird die Angabe „7.3“ durch die Angabe „4.3“ ersetzt.
- 7.
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In Nummer 6.9 werden die Wörter „aufgrund fehlender Haushaltsmittel“ gestrichen.
- 8.
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Nummer 6.10 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Satz 2 wird die Angabe „31. August“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
- b)
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Folgender Satz wird angefügt:„Nummer 6.9 gilt entsprechend.“
- 9.
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Nummer 7.3 wird aufgehoben.
- 10.
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Die Nummern 7.4, 7.5 und 7.6 werden die Nummern 7.3., 7.4 und 7.5.
- 11.
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Nummer 7.7 wird Nummer 7.6 und wie folgt gefasst:
„7.6 Einzelbeihilfen, die den Wert von 100 000 Euro übersteigen, werden nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2022/2472 auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.“
- 12.
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Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
„9.2 Bei der Zuwendung handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2472.“
- 13.
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Die Nummern 9.3 und 9.4 werden aufgehoben.
- 14.
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Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10 Revisionsklausel
Ändern sich die rechtlichen Vorgaben zu den in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Bewirtschaftungsverpflichtungen so, dass sie auch Verpflichtungsinhalte nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen.“
- 15.
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Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
Diese Änderungen treten am 16. Mai 2023 in Kraft. Auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 16. Mai 2023 erlassen worden sind, ist die Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement in der bis zum 15. Mai 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Bernt Farcke
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