Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge)

Published On: Dienstag, 29.03.2022By

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Änderung
der Bekanntmachung der Richtlinie
über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen
mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger
Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge
(reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare
Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge)

Vom 21. März 2022

Die Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoff­zellenfahrzeuge) vom 29. Juli 2021 (BAnz AT 17.08.2021 B7) wird geändert.

1.
Nummer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„2.3 Gefördert wird die Umrüstung von bestehenden Diesel-Fahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 auf einen Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 EMoG.“
2.
Nummer 5.2 wird wie folgt neu gefasst:
„5.2 Höhe des Zuschusses
Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben. Unter Investitionsmehrausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb der Schadstoffklasse Euro 6/​Euro VI bzw. der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem Antrieb nach den Nummern 2.1 und 2.2 zu erwerben oder ein bestehendes Nutzfahrzeug auf einen Antrieb nach Nummer 2.3 umzurüsten. Die durch den Fördermittelgeber ermittelten Investitionsmehrausgaben im Rahmen dieser Richtlinie gelten als ­Bemessungsgrundlage der vom Fördergeber vorgegebenen Zuschüsse. Der ­Zuschuss darf 80 % der Investitionsmehrausgaben nicht überschreiten.“

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21. März 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Dr. Klaus Bonhoff

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