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Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung der
Bekanntmachung der Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs
(„Energiekostendämpfungsprogramm“)

Vom 19. August 2022

Die Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) wird wie folgt geändert:

1.
Die Präambel wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 8 werden hinter den Wörtern „(EU-Krisenrahmen)“ die Wörter „geändert durch Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2022“ eingefügt.
b)
In der ersten Fußnote werden hinter der Angabe „S. 1“ ein Komma und die Wörter „ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 1“ eingefügt.
2.
In Nummer 3.3 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Unternehmen hat mit der Antragstellung zu erklären, dass es ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, DIN EN ISO 50005 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/​2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/​2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/​681/​EG und 2006/​193/​EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/​2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) (EMAS) geändert worden ist, betreibt.“
3.
Nummer 4.2.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „bis September“ durch die Wörter „und August 2022“ ersetzt.
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab 1. September 2022 kann maximal 70 % derjenigen Menge Erdgas und Strom berücksichtigt werden, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.“
4.
Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden in den Sätzen 1, 2 und 4 jeweils die Angaben „31. August“ jeweils durch die Angaben „30. September“ ersetzt.
b)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Satz 1 werden die Wörter „beihilfefähigen Kosten“ durch die Wörter „förderfähigen Kosten“ ersetzt.

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. August 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Kluttig

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