Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Schienenpersonenfernverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Published On: Dienstag, 09.08.2022By

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Änderung
der Bekanntmachung der Richtlinie
zur Förderung des Schienenpersonenfernverkehrs
über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte
zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Vom 1. August 2022

Die „Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Schienenpersonenfernverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie“ vom 29. Juli 2021 (BAnz AT 17.08.2021 B6) wird wie folgt geändert:

1.
Der Förderzeitraum wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Präambel wird entsprechend wie folgt ergänzt:
„Bei der bisherigen Mittelbereitstellung und der Ausgestaltung der Förderung wurde davon ausgegangen, dass aufgrund von Impfungen bereits im Winter 2021/​2022 eine Normalisierung der Situation eintritt. Dies stellt sich nun grundlegend anders dar. Im Hinblick auf die anhaltende und weiterhin verschärfte Pandemielage und das zu erwartende weitere Pandemiegeschehen ist für das gesamte Jahr 2022 mit erheblichen Auswirkungen und finanziellen Schäden bei den EVU des SPFV zu rechnen. Dieser geänderten Lage wird mit der Verlängerung der Förderung bis Ende des Jahres 2022 Rechnung getragen.“
2.
Als Folge der Verlängerung der Förderung sind in § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie in § 7 Absatz 3, 8 und 15 die Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG für das Jahr 2022/​2023 zu ergänzen.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Schienennetz-Benutzungsbedingungen“ die Wörter „(SNB) bzw. den Nutzungsbedingungen Netz (NBN)“ eingefügt und wird nach den Wörtern „DB Netz AG“ der Klammerzusatz „(SNB)“ gelöscht.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN)“ durch „NBN 2021/​2022 und 2022/​2023“ ersetzt und nach den Wörtern „Nummer 5.2.2.2.1 NBN 2021/​2022“ die Wörter „und 2020/​2023“ ergänzt.
In § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Buchstabe b, § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie in § 7 Absatz 8 Satz 1 und § 7 Absatz 15 werden jeweils nach dem Wort „SNB“ die Wörter „bzw. NBN“ ergänzt.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „SNB“ die Wörter „sowie Nummer 5.9.1 der NBN“ ergänzt.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schienennetz-Nutzungsbedingungen“ gelöscht und die Wörter „SNB 2019/​2020 und 2020/​2021 sowie der NBN 2021/​2022 und 2022/​2023“ ergänzt.
3.
Für die Verlängerung ist das Enddatum der Förderung auf den 31. Dezember 2022 zu ändern.
In § 1 Absatz 5 wird das Datum „31. Mai 2022“ durch „31. Dezember 2022“ ersetzt.
4.
Als Folgeänderung der Verlängerung sind weitere Förderzeiträume festzulegen.
In § 4 Absatz 1 wird die Aufzählung um folgende Doppelbuchstaben dd bis ff ergänzt:

„dd)
1. Juni 2022 bis 31. August 2022
ee)
1. September 2022 bis 10. Dezember 2022
ff)
11. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022“
5.
Als Folgeänderung der Verlängerung und der neuen Förderzeiträume sind die Antragsfristen für die neuen Förderzeiträume zu definieren.
In § 7 Absatz 3 Satz 4 sind zwischen den Wörtern „cc“ und „sind“ die Wörter „sowie Doppelbuchstabe ee und ff“ einzufügen und nach Satz 4 und vor Satz 5 folgender neuer Satz einzufügen: „Für die Förderperiode nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist der Antrag bis zum 30. September 2022 zu stellen.“
6.
Als Folgeänderung der Verlängerung ist der letztmögliche Abruf der Zuwendungen anzupassen.
In § 7 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „Ende des Jahres 2022“ durch die Wörter „30. Juni 2023“ ersetzt.
7.
In § 3 Absatz 2 erfolgt die redaktionelle Korrektur der Fundstelle.
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531)“ durch die Wörter „9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737)“ ersetzt.
8.
Als Folgeänderung der Verlängerung ist in § 8 die Geltungsdauer anzupassen.
In § 8 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch „30. Juni 2023“ ersetzt.

Die Vorschriften zur Verlängerung der Förderung treten nach erfolgter Notifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission sowie mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2023.

Berlin, den 1. August 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Axel Hansmeier

Leave A Comment

Das könnte Ihnen auch gefallen