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Änderung der Bekanntmachung – Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Änderung
der Bekanntmachung
Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen
zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch
Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende
widrige Witterungsverhältnisse

Vom 17. Juli 2023

Die Bekanntmachung – Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse vom 18. Oktober 2022 (BAnz AT 29.12.2022 B3) wird geändert:

1.
In Nummer 0 Satz 5 (Vorbemerkungen) werden die Wörter „der Europäischen Union“ gestrichen, die Wörter „Gebieten 2014 – 20201 durch die Wörter „Gebieten1 ersetzt und die Fußnote 1 wie folgt gefasst:

1 Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1)“.
2.
In Nummer 2.3 wird das Wort „mindestens“ durch die Wörter „mehr als“ ersetzt.
3.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Einkommensminderung“ durch das Wort „Einkommensverluste“, das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden jeweils das Wort „Einkommensminderung“ durch das Wort „Einkommensverluste“ und das Wort „errechnet“ durch das Wort „errechnen“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 wird in der Fußnote 3 die Angabe „343 und 360“ durch die Angabe „337 und 354“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.3 Satz 1 wird das Wort „Einkommensminderungen“ durch das Wort „Einkommensverluste“ ersetzt.
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Nummer 4.1 wird jeweils das Wort „Finanzhilfenempfänger“ durch das Wort „Finanzhilfeempfänger“ ersetzt.
b)
In Nummer 4.3 wird jeweils das Wort „Rückforderungsanordnung“ durch das Wort „Wiedereinziehungsanordnung“ ersetzt.
c)
In Nummer 4.4 wird in der Fußnote 4 die Angabe „35 Ziffer 15“ durch die Angabe „33 Ziffer 63“ ersetzt.
5.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6.2 Absatz 1 wird in der Fußnote 6 die Angabe „362“ durch die Angabe „357“ ersetzt.
b)
Nummer 6.2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) 1Für den Erhalt der Finanzhilfen legen die begünstigten forstwirtschaftlichen Unternehmen einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente vor, um das potenzielle Auftreten des Schadereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern. 2Solche Risikomanagementinstrumente können die Absicherung durch eine Versicherung oder geeignete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Schadereignisses umfassen.7“

c)
In der neuen Nummer 6.2 Absatz 2 Satz 2 wird folgende neue Fußnote 7 eingefügt:

7 Vgl. Randnummer 516 des Agrarrahmens“.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Bonn, den 17. Juli 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Bernt Farcke

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