Änderung der Bekanntmachung – Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – vom: 30.04.2024

Published On: Freitag, 05.07.2024By Tags:

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Änderung
der Bekanntmachung
Richtlinie
„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze
in der Bundesrepublik Deutschland“
– Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) –

Vom 30. April 2024

Die Bekanntmachung „Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – vom 31. März 2023“ (BAnz AT 17.05.2023 B6) wird wie folgt geändert:

Präambel

Ob Verkehr und Mobilität, Wirtschaft und Verwaltung, Arbeit und Alltag, Bildung und Forschung, Gesundheits­versorgung und Pflege: Die Digitalisierung ist der Antrieb für mehr Fortschritt, mehr Klimaschutz, eine höhere Lebensqualität und neue Chancen. Flächendeckende, hochleistungsfähige, ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen – auch in ländlichen Räumen – sind Voraussetzung dafür, dass die digitale Transformation Deutschlands umfassend gelingt. Im Rahmen der Gigabitstrategie hat die Bundesregierung daher das Ziel formuliert, dass bis zum Jahr 2030 eine solche Infrastruktur flächendeckend ausgebaut werden soll. Der Aufbau dieser digitalen Infrastruktur liegt vorwiegend in der Hand privatwirtschaftlicher Unternehmen.

Die Bundesregierung will den Ausbau der digitalen Infrastruktur, wo zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet notwendig, weiter fördern und damit konvergente Netze aufbauen, die auch den künftigen An­forderungen an die mobile Gigabit-Gesellschaft gerecht werden.

Sie fokussiert sich dabei auf Gebietskörperschaften mit dem größten Nachholbedarf und steuert die Förderung in diese. Damit reagiert die Bundesregierung auf den fortschreitenden privatwirtschaftlichen Ausbau und unterstützt diesen in deutlich unwirtschaftlichen Gebieten. Zur Ermittlung des Nachholbedarfes orientiert sich die Bundes­regierung an dem Fortschritt des privatwirtschaftlichen Ausbaus, der bestehenden Versorgungslage und der Potenzialanalyse. Dabei folgt sie dem Gedanken des ganzheitlichen Ausbaus aller nicht gigabitversorgten Adressen ohne Begrenzung mittels Aufgreifschwellen.

Mit der Ausgestaltung des Förderprogramms soll dabei das effiziente Nebeneinander zwischen privatwirtschaftlichem und gefördertem Ausbau gewährleistet werden.

Zur zielgerichteten Verteilung der für die Bundesförderung verfügbaren Fördermittel und zur Sicherstellung einer angemessenen Infrastrukturförderung in jedem Land werden Landesobergrenzen festgesetzt.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung ist es, den Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen1 eine Datenrate von mindestens 1 Gbit/​s symmetrisch zur Verfügung zu stellen. Die Förderung unterstützt den effektiven und technologieneutralen Ausbau in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung zukunftsfähiger und konvergenter Gigabitnetze, die auch den künftigen Anforderungen der mobilen Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Die Gigabitnetze sollen zudem künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür er­forderlicher Anlagen (zum Beispiel verdichtete Mobilfunkzellen) ohne größeren Aufwand realisieren zu können.

1.2 Förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen noch kein Netz vorhanden ist, das jedem Endnutzer2 zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/​s im Download und mindestens 150 Mbit/​s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird. Nicht förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen bereits zwei Netze vorhanden sind, die jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/​s im Download zur Verfügung stellen oder voraussichtlich zur Verfügung stellen werden.

Nicht förderfähig sind auch Gebiete, die mit mindestens einem Kabelnetz mit mindestens dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mindestens einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mindestens auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt.

Eine Förderung ist auch ausgeschlossen, soweit ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch fehlt (homes passed).

1.3 Auf die Förderfähigkeit sozioökonomischer Treiber wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Hierbei handelt es sich um private und öffentliche Einrichtungen, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Ent­wicklung maßgeblich prägen und vorantreiben. Hierzu gehören Schulen, Gebäude lokaler Behörden, Hochschulen, Forschungszentren, Krankenhäuser und Stadien sowie Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen, landwirtschaftliche Betriebe und alle Arten von Unternehmen. Einzelanschlüsse für Schulen und Krankenhäuser sind förderfähig.

1.4 Der Ausbau kann nur in Gebieten unterstützt werden, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau nicht wirtschaftlich ist und ein Marktversagen im Wege eines Markterkundungsverfahrens festgestellt wird. Hinweise zu Gebieten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau zu erwarten ist, können der Potenzialanalyse3 entnommen werden. Der Vorrang des Privatausbaus wird im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens sichergestellt.

1.5 Eine Ergänzung des Bundesförderprogrammes durch Förderprogramme der Bundesländer oder der EU ist grundsätzlich möglich. Auskünfte über ergänzende Fördermöglichkeiten erteilen das Gigabitbüro des Bundes und die Breitbandkompetenzzentren oder fördermittelgebende Stellen der Länder. Eine Ko-Finanzierung des Projekts durch Dritte, insbesondere auch durch Private, ist zulässig.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Zuwendungen zum Ausbau des Gigabit-Netzes in Deutschland nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie europarechtlicher Vorgaben. Rechtliche Grundlage dieser Richtlinie ist die „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen“ (Gigabit-RR), vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission auf Grundlage der Breitbandbeihilfeleitlinien vom 31. Januar 2023 (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1). Insbesondere gelten die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

2.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung und Anpassung einer gewährten Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Wirtschaftlichkeitslückenförderung

Die Zuwendung soll eine etwaige Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitband­infrastrukturen im Sinne der Nummer 1 dieser Richtlinie schließen.

Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Zweckbindungsfrist).

Die privatwirtschaftlichen Betreiber haben sicherzustellen, dass erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Sie erbringen diese im Regelfall selbst. Sollten sie jedoch Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbieten, müssen sie gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt. Weitere Voraussetzungen und Einzelheiten regelt die zuständige Bewilligungsbehörde in Ab­stimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Die Zuwendung gilt als einmaliger Zuschuss. Eine mehrfache Zuwendung zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.

Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen in anderen Ge­bieten ist im Rahmen des geförderten Ausbaus gegen Kostenbeteiligung zulässig.

3.2 Betreibermodell

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/​oder
die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen,
die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel), sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht,

zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nummer 1 dieser Richtlinie.

Der Zuwendungsempfänger ist in diesen Fällen Bauherr und Eigentümer der zu errichtenden passiven Infrastruktur.4 Die Auswahlverfahren zum Betrieb und zum Bau (gegebenenfalls einschließlich der Planung) können parallel durchgeführt werden. Der Betreiber muss jedoch spätestens vor Beginn der Baumaßnahme vertraglich feststehen.

Absatz 3 bis 5 der Nummer 3.1 dieser Richtlinie gelten entsprechend.

3.3 Beratungsleistungen

Zur Qualitätssicherung der geförderten Maßnahmen nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie werden notwendige Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Beauftragung externer Beratungsleistungen gefördert, die der Vorbereitung beziehungsweise der Durchführung solcher Maßnahmen dienen.

Der Berater hat seine Unabhängigkeit und Neutralität zu versichern. Um eine hohe Qualität der Beratungsleistungen zu gewährleisten, ist die Qualifikation der Berater anhand einer Auflistung einschlägiger Referenzen oder anhand von Schulungsnachweisen auf dem Gebiet des Zuwendungsrechts oder zu Grundlagen des Breitbandausbaus zu belegen.

Die Förderung erfolgt mit dem Ziel, unter Berücksichtigung privatwirtschaftlicher Ausbaumaßnahmen tatsächliche Förderbedarfe zu ermitteln und notwendige Projektförderung nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie umzusetzen. Die Ergebnisse der Beratung sind der zuständigen Bewilligungsbehörde stets in schriftlicher Form nach Abschluss des Beratungsprojekts vorzulegen. Dient die Beratung der Realisierung des geförderten Vorhabens, sind Art und Umfang der Unterstützungsleistung umfassend zu dokumentieren und nachzuweisen.

Landkreise können Anträge auf Förderung von Beratungsleistungen auch dann stellen, wenn sie selbst kein eigenes Förderprojekt planen. Hierfür ist durch den Landkreis darzulegen, dass die Beratungsleistungen projektübergreifend für Landkreisgemeinden eingesetzt werden, einen signifikanten Mehrwert für die Ausbauprojekte der Gemeinden bieten und dass eine Doppelförderung von Leistungen des Landkreises und der Gemeinden ausgeschlossen ist.

Bereits auf Basis der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3), die durch die Bekanntmachung vom 27. Dezember 2022 (BAnz AT 09.02.2023 B2) geändert worden ist, bewilligte Beratungsleistungen können fortgeführt und für Beratungsbedarfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung beziehungsweise Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie verwendet werden.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Dazu zählen insbesondere Gemeinden beziehungsweise Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften beziehungsweise Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (zum Beispiel Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.

Das Bestehen von Gemeindeverbänden muss durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag beziehungsweise eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4.2 Begünstigte im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind die Betreiber von Breitbandnetzen, die eine finanzielle Zu­wendung in Anspruch nehmen beziehungsweise die von der öffentlichen Hand entgeltlich bereitgestellte passive Infrastruktur in Form der Sachbeihilfe und/​oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Tiefbauleistungen durch die Kommune mit und ohne Verlegung von Leerrohren nutzen.

4.3 Im Rahmen der Förderung nach Nummer 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie werden die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel an privatwirtschaftliche5 Auftragnehmer weitergegeben.

5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Eine Förderung gemäß dieser Richtlinie kommt nur in Gebieten nach Nummer 1 dieser Richtlinie in Betracht.

5.2 Der Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie muss alle förderfähigen Adressen der betroffenen Gemeinde oder abgrenzbare Verwaltungsbezirke/​Ortsteile dieser Gemeinde umfassen. Hiervon kann auf Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Ergebnisse eines Branchendialogs (vergleiche Nummer 5.4) abgewichen werden. Weitere Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen auf Antrag durch die zu­ständige Bewilligungsbehörde genehmigt werden. Näheres erläutert der Leitfaden.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Landkreis, kann sich der Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie auf alle Adressen eines Gemeindegebiets beziehungsweise eines abgrenzbaren Ortsteils innerhalb des Landkreises beschränken.

5.3 Mit der Förderung nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie sind allen förderfähigen Adressen beziehungsweise Endnutzer im Projektgebiet Bandbreiten von 1 Gbit/​s symmetrisch zu Spitzenlastzeitbedingungen (Zielbandbreite) zu gewährleisten. Das entsprechende Gigabitnetz muss für Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein.

Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude6 bereitgestellt wird.7

Die Fördermaßnahme muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung führen. Diese liegt vor, wenn erhebliche neue Investitionen in das Breitbandnetz getätigt werden. Eine bloße Aufrüstung bestehender Netze mit zusätzlichen aktiven Komponenten gilt nicht als wesentliche Investition und nicht als Netzausbau, der gefördert werden kann.

5.4 Vor der Durchführung eines Markterkundungsverfahrens gemäß Nummer 5.5 dieser Richtlinie ist ein Branchendialog auf Basis der Potenzialanalyse und des Gigabitgrundbuches und im Wege von Einzelgesprächen mit Telekommunikationsunternehmen durchzuführen. Ziel des Branchendialogs ist es, die Chancen für einen privatwirtschaftlichen Netzausbau der Gebietskörperschaft möglichst zu verbessern. Die Gebietskörperschaft initiiert den Branchendialog durch die Veröffentlichung einer Einladung zum Branchendialog auf dem Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde und des Gigabitbüros des Bundes. Der Zeitraum zur Durchführung von Gesprächen im Branchendialog erstreckt sich über mindestens vier Wochen. Die Gebietskörperschaft weist die Durchführung des Branchendialogs mittels eines bereitgestellten Onlineformulars nach.

5.5 Für eine Förderung nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ist ein Markterkundungsverfahren entsprechend § 4 Absatz 2 bis 9 der Gigabit-RR durchzuführen und in dem Antrag auf Bewilligung in vorläufiger Höhe zu berücksichtigen.

5.6 Das die Markterkundung betreffende Gebiet muss alle Adressen im Gemeindegebiet, die für eine Förderung in Betracht kommen sollen, erfassen. Das Markterkundungsverfahren ist für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen auf dem Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde8 zur Stellungnahme einzustellen. Nicht berücksichtigt werden müssen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemachte Ausbauzusagen für das Gebiet oder Teile davon, für die keine Verbindlichkeit9 einschließlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus (adressscharfe Festlegung des Gebiets, Ausbautechnik, fristgerechte Erreichung der Meilensteine) hinterlegt wurde oder bei denen der im Zuge des Markterkundungsverfahrens festgelegte verbindliche Meilensteinplan für den angekündigten Ausbau nicht eingehalten worden ist.

Macht ein Marktteilnehmer eine verbindliche Ausbauzusage von der Durchführung einer Vorvermarktung in diesem Gebiet oder Teilen davon abhängig, ist diese Meldung zu berücksichtigen. Das Telekommunikationsunternehmen muss den Beginn der geschäftsüblichen Vorvermarktung10 innerhalb eines Monats nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Markterkundungsverfahren nachweisen und nach Ablauf von weiteren sechs Monaten die Vorvermarktung abschließen. Diese Fristen können im Einvernehmen mit dem potenziellen Förderantragsteller verlängert werden. Bestätigt das Telekommunikationsunternehmen nach Abschluss der Vorvermarktung die Meldung zum privatwirtschaftlichen Ausbau, ist die Ausbaumeldung weiterhin zu berücksichtigen. Erfolgt eine negative Meldung oder keine Meldung des Telekommunikationsunternehmens nach Ablauf der oben genannten Fristen entfällt die Ausbaupflicht und das Gebiet wird förderfähig. Das Markterkundungsverfahren ist dann vollständig abgeschlossen.

Über die Nichtberücksichtigung von Ausbaumeldungen im Antrag sind die jeweiligen Telekommunikationsunternehmen zu informieren. Das Ergebnis ist auf dem Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde zu veröffentlichen. Das vollständig abgeschlossene Ergebnis der Markterkundung darf zum Zeitpunkt der Einleitung des Auswahl­verfahrens des Förderprojektes nicht älter als zwölf Monate sein.

Für Teilgebiete in einem Markterkundungsverfahren, für die keine verbindliche Ausbaumeldung vorliegt, kann un­abhängig von der bedingten Meldung zum anderen Teilgebiet eine Förderung beantragt werden.

5.7 Der Antragsteller legt den Abfragezeitraum (relevanter Zeithorizont) entsprechend dem erwarteten Realisierungszeitraum eines möglichen Förderprojekts fest. Zur Bestimmung des relevanten Zeithorizontes berücksichtigt der Antragsteller die „Hinweise zur Festlegung des Abfragezeitraums im Rahmen des Markterkundungsverfahrens“11 zu den relevanten Zeitfaktoren für Förderprojekte. Der relevante Zeithorizont beträgt mindestens drei und höchstens sieben Jahre.

Wird der Ausbau des geplanten geförderten Netzes nicht innerhalb des relevanten Zeithorizontes abgeschlossen, so muss für die nicht erschlossenen Anschlüsse erneut ein Markterkundungsverfahren entsprechend § 4 Absatz 2 bis 9 der Gigabit-RR durchgeführt werden.

5.8 Die Gebietskörperschaft weist im Rahmen des Markterkundungsverfahrens ergänzend darauf hin, dass im Fall einer Förderung das begünstigte Unternehmen zukünftig privatwirtschaftliche Netzerweiterungen in angrenzenden Gebieten12 vornehmen kann.

Wird von einem Unternehmen im Markterkundungsverfahren angezeigt, dass es in an das Fördergebiet angrenzenden Gebieten bereits ein gigabitfähiges Netz errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt und dieses bei voraussichtlicher Inbetriebnahme des geförderten Netzes nicht älter als fünf Jahre ist, darf das begünstigte Unternehmen das ge­förderte Netz frühestens zwei Jahre nach dessen Inbetriebnahme für eine Erschließung des angrenzenden Gebietes nutzen. Gleiches gilt, wenn das Markterkundungsverfahren ergibt, dass in angrenzenden Gebieten bereits zwei gigabitfähige Netze – unabhängig von deren Alter – betrieben werden.

Jedes Telekommunikationsunternehmen kann außerdem darlegen, dass etwaig geplante Erweiterungen durch das begünstigte Unternehmen zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führen würden. Steht eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu befürchten, darf das begünstigte Unternehmen keine Netzerweiterung unter Nutzung der geförderten Infrastruktur durchführen.

Die Kommune informiert die Bewilligungsbehörde bei der Antragstellung, ob entsprechende Meldungen der Tele­kommunikationsunternehmen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens eingegangen sind.

5.9 Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Antragstellung zu prüfen und zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte in Frage kommen und/​oder beantragt werden.

5.10 Zur Feststellung der Förderwürdigkeit wird der Förderantrag nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie anhand eines Kriterienkataloges von der zuständigen Bewilligungsbehörde geprüft und bepunktet. Der Kriterienkatalog enthält folgende Kriterien:

a)
„Nachholbedarf“: hoher Anteil von unterversorgten Adressen (mit weniger als 30 Mbit/​s)
b)
„Synergienutzung“: verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem beziehungsweise gefördertem Ausbau
c)
„Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte
d)
„Interkommunale Zusammenarbeit“: gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.

Erhält ein Antrag eine bestimmte im Aufruf jeweils festgelegte Mindestpunktzahl, erfolgt eine vorrangige Bewilligung im Rahmen der für jedes Land jährlich festgelegten Landesobergrenze.

Erhält ein Antrag die oben genannte Mindestpunktzahl nicht, so wird dieser Antrag von der zuständigen Bewilligungsbehörde im Verhältnis zu anderen im jeweiligen Land bis zum Stichtag des jeweiligen Aufrufs eingereichten Anträgen anhand der erreichten Punktzahl gereiht. Die Bewilligung dieser Anträge erfolgt nachrangig zu den oben genannten Anträgen ebenfalls im Rahmen der – anteilig nach Anzahl der Förderaufrufe in einem Jahr aufgeteilten – Landesobergrenze.

Anträge, die in der beschriebenen Reihung innerhalb der Landesobergrenze nicht berücksichtigt werden können, werden nach dem letzten Aufruf des Jahres im Rahmen der verbliebenen Bundesmittel bundesweit erneut gereiht und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel bewilligt.

Näheres regeln die jeweiligen Förderaufrufe.

5.11 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Leistungen, die sich aus dem Fördergegenstand nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ergeben, in einem transparenten, wirtschaftlichen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren nach den Vorgaben der Gigabit-RR zu vergeben. Die Grundsätze des Europäischen Vergaberechts sind zu beachten. Nationale Vergabebestimmungen sind nach Maßgabe des Haushaltsrechts anzuwenden. Die Bekanntmachung nebst Vergabeunterlagen sowie die Veröffentlichung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens muss auf dem Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde erfolgen. In diesen Unterlagen sind die Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zum geförderten Netz anzugeben (siehe Nummer 7.5 dieser Richtlinie).

5.12 Die Erschließung von Neubaugebieten kann im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie gefördert werden. Auf Nummer 5.2 dieser Richtlinie wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.

6.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für eine Maßnahme nach Nummer 3 dieser Richtlinie zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 dieser Richtlinie. Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie entstehenden Einnahmen, die bis zum Ende der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers anteilig bezogen auf den Bundesanteil der Förderung.

6.3 Planungskosten für Vorhaben nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie können, soweit sie für die Herstellung des Gigabitnetzes erforderlich sind, im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen den Investitions­ausgaben zugerechnet werden.

6.4 Unentgeltliche Leistungen Dritter für Vorhaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie sind anzugeben und führen zu einer entsprechenden Reduzierung der Fördersumme, soweit sie den Förderbedarf verringern. Ist in den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann.

6.5 Um zu schnellen und kostengünstigen Gesamtlösungen zu kommen, ist im Rahmen der Maßnahme nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie die Nutzung von Eigenleistungen, von alternativer Netztechnologie und alternativer Verlegemethoden (Trenching-Verfahren, Nutzung oder Bau oberirdischer Verlegung, Spülverfahren, Kabelpflugverfahren und so weiter) mit dem Ziel einer Vergünstigung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus im Besonderen förderfähig und stets mit Vorrang zu prüfen sowie grundsätzlich im Auswahlverfahren als Bewertungskriterium zu berücksichtigen.

6.6 Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe. Die maximale Bundesfördersumme für Maßnahmen nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie darf bei der Festsetzung der Förderhöhe nach Nummer 8 Buchstabe B Nummer 4 dieser Richtlinie 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

6.7 Vorhaben nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie mit einer Fördersumme unter 100 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze), es sei denn, die Bagatellgrenze wird nur deshalb unterschritten, weil Maßnahmen nach Nummer 6.5 zu einer entsprechenden Kosteneinsparung führen.

6.8 Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent (Basisfördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Maßnahmen nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie. Der Fördersatz wird auf 60 Prozent erhöht, wenn das Fördergebiet in einer Gebietskörperschaft mit einer geringen Wirtschaftskraft liegt. Dies ist der Fall bei einer negativen Abweichung von dem auf Gemeindeebene ermittelten einwohnerbezogenen Realsteuervergleich der Jahre 2018 bis 202213 von mehr als 22,247 Punkten von der Standardabweichung des Bundesdurchschnitts (auf Basis der kommunalen Verwaltungsgrenze). Eine negative Abweichung von mehr als 43,999 Punkten führt zu einer Erhöhung des Fördersatzes auf 70 Prozent.

6.9 Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenmittelbeitrag in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten. Der Eigenmittelbeitrag des Zuwendungsempfängers kann vom Land übernommen werden (siehe Nummer 1.5 dieser Richtlinie).

6.10 Adressen, für die nach Abschluss der im Rahmen des Markterkundungsverfahrens vorgenommenen Vor­vermarktung keine Ausbauverpflichtung durch ein Telekommunikationsunternehmen übernommen wurde (vergleiche Nummer 5.6 zweiter Absatz dieser Richtlinie), können nachträglich im Wege eines Änderungsantrages in das Projekt aufgenommen werden.

6.11 Die Bewilligung in abschließender Höhe erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde auf Basis des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen des Auswahlverfahrens des Förderprojektes durch den Zuwendungsempfänger und des darin ermittelten Marktpreises. Sollten sich weniger als drei Bieter an dem Auswahlverfahren beteiligen, sind die vorgelegten Angebote gemäß § 5 Absatz 9 Gigabit-RR durch einen unabhängigen Prüfer14 auf Plausibilität hin zu prüfen. Auf Grundlage dieser Prüfung ist eine angemessene Fördersumme, die sich an der durchschnittlichen Fördersumme vergleichbarer Förderprojekte orientiert, festzusetzen. Die Unabhängigkeit des externen Prüfers muss auf Verlangen von diesem bestätigt werden.

6.12 Für den Fall, dass sich bei Projekten nach den Fördergegenständen gemäß Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie die Ausgaben für die Planung, die Errichtung und den Betrieb des Gigabit-Netzes in dem durch die Adresspunkte definierten Ausbaugebiet durch die Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht Bestandteil der georeferenzierten Liste der auszubauenden Adressen gemäß der Leistungsbeschreibung waren, erhöhen, kann die zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Bemessungsgrundlage (vergleiche Nummer 8 Buchstabe C Nummer 4 dieser Richtlinie) um einen Betrag in Höhe von bis zu fünf Prozent der ursprünglich bewilligten Fördersumme erhöhen.

6.13 Eine Erhöhung der bewilligten Fördersumme für Projekte nach den Fördergegenständen in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ist möglich, wenn im Förderprojekt unvorhergesehene und unabweisbare Änderungen nach Antragsbewilligung eingetreten oder bekannt geworden sind, die nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Die Veränderungen müssen derart gravierend sein, dass ohne Erhöhung der Fördersumme das Vorhaben nicht realisiert würde. Nummer 2.2 dieser Richtlinie bleibt unberührt.

6.14 Sollte im Laufe eines Förderprojektes nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie ein Unternehmen innerhalb des relevanten Zeithorizonts gemäß Nummer 5.7 einen Ausbau anmelden oder durchführen, der nicht im Markterkundungsverfahren gemeldet wurde, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Förderung nachträglich bis zum Ausgleich der dadurch verminderten Einnahmen erhöhen. Es gilt eine Bagatellgrenze von mindestens fünf Prozent des Förderbetrags. Nummer 2.2 dieser Richtlinie bleibt unberührt.

6.15 Wird gemäß Nummer 5.7 dieser Richtlinie im Laufe eines Förderprojektes nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie erneut ein Markterkundungsverfahren nach Überschreitung des relevanten Zeithorizonts durchgeführt und erfolgt in diesem erneuten Markterkundungsverfahren eine verbindliche Ausbaumeldung eines Marktteilnehmers im Sinne von Nummer 5.6 dieser Richtlinie, prüft die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Er­messen eine Anpassung des Fördergebietes um die Teilgebiete, für die im erneuten Markterkundungsverfahren verbindliche Ausbaumeldungen vorliegen sowie eine Anpassung der Fördersumme. Nummer 2.2 dieser Richtlinie bleibt unberührt.

6.16 Soweit neben der Förderung nach diesem Programm eine Ko-Finanzierung durch andere Fördermaßnahmen erfolgt, wird der nach den obigen Grundsätzen ermittelte Fördersatz des Bundes erforderlichenfalls so weit reduziert, dass es in Kombination mit den weiteren Fördermaßnahmen nicht zu einer Überförderung kommt. Eine Kumulierung mit anderen Bundesprogrammen und EU-Programmen ist möglich.

6.17 Nachgewiesene Ausgaben nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie werden bis maximal 50 000 Euro pro Gemeinde und bis maximal 200 000 Euro für Landkreise sowie für kreisfreie Städte ab 100 000 Einwohnern und gemeindeübergreifende Projekten gefördert. Eine Förderung von Leistungen nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie kann nur einmal in Anspruch genommen werden und nur dann, sofern sie nicht im Rahmen der vorhergehenden Gigabit-Richtlinie vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3), die durch die Bekanntmachung vom 27. Dezember 2022 (BAnz AT 09.02.2023 B2) geändert worden ist, beantragt und bewilligt wurden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu bei Beantragung des Bescheids über die abschließende Höhe der Zuwendung der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan vorlegen.

7.2 Nicht gefördert werden Vorhaben nach Nummer 3 dieser Richtlinie, die vor Bewilligung des Förderantrages durch die zuständige Bewilligungsbehörde bereits begonnen wurden. Maßnahmebeginn bezüglich des Fördergegenstandes nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Netzbetreiber. Maßnahmebeginn bezüglich des Fördergegenstandes nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Bauunternehmen oder der Beginn der Baumaßnahme im Fall der Eigenvornahme. Maßnahmebeginn bezüglich des Fördergegenstandes nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit einem Beratungsunternehmen.

7.3 Des Weiteren werden Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie nicht gefördert, wenn und solange der Begünstigte einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.

7.4 Die nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie geförderte Breitbandinfrastruktur ist für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises entsprechend der im jeweiligen Zu­wendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist zu betreiben.

7.5 Für die nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie geförderte Breitbandinfrastruktur hat der Zuwendungsempfänger einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang gemäß § 8 der Gigabit-RR, § 155 TKG und den hierzu von der Bundesnetzagentur erlassenen „Grundsätzen zur Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs“ zu gewährleisten. Der Bund legt gemäß § 8 Absatz 4 der Gigabit-RR unter Beteiligung der Bundesnetzagentur die Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz verbindlich fest. Diese Festlegungen werden auf den öffentlich zugänglichen Webseiten der Bewilligungsbehörden veröffentlicht.

7.6 Bei Vorhaben nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie sind im Rahmen des Auswahlverfahrens des Förderprojektes die Regelungen des durch die zuständige Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Mustervertrags zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem bezuschlagten Bieter grundsätzlich zu verwenden, soweit nicht ausdrücklich eine andere Form der Weiterleitung zulässig ist. Auf die BNBest-Gigabit wird hingewiesen. Von den nicht disponibel gestellten Vertragsteilen darf nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Bewilligungsbehörde abgewichen werden. Der Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Regelung muss begründet werden. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Festhalten an den vorgegebenen Regelungen unzumutbar ist.

Von der Vorlage des Vertragsentwurfs bei der Bundesnetzagentur kann abgesehen werden, wenn der Vertrag dem im vorstehenden Absatz genannten, mit der Bundesnetzagentur abgestimmten Mustervertrag entspricht.

7.7 Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweckbindungsfrist im Fall des Zuwendungsgegenstands nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie das hierdurch geförderte Gigabitnetz vom Netzbetreiber stillgelegt beziehungsweise nicht mehr betrieben werden sollte, ist der Netzbetreiber zu verpflichten, den Weiterbetrieb rechtzeitig zu marktüblichen Konditionen auszuschreiben.

7.8 Im Hinblick auf den Fördergegenstand nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger über die Zweckbindungsfrist hinaus das passive Gigabitnetz unter Sicherstellung von Open Access privaten Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sollte der Zuwendungsempfänger die geförderte Infrastruktur binnen 20 Jahren nach In­betriebnahme veräußern, so hat er den Verkaufserlös anteilig – maximal in der Höhe des vom Bund für den Aufbau der passiven Infrastruktur erhaltenen Betrags – dem Bund zu erstatten. Näheres regeln die Zuwendungsbescheide.

8 Verfahren

A – Allgemeines

1.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann Projektträger für die Durchführung des Bundesförder­programms zur Unterstützung des Breitbandausbaus in Deutschland (Bewilligungsbehörden) verpflichten. Die zuständige Bewilligungsbehörde führt auch die Beratung zur Antragstellung durch. Sie kann hierzu Dritte beauftragen.
2.
Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen. Gemäß § 6 SubvG teilt die zuständige Bewilligungsbehörde Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mit.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
4.
Ein Beirat aus Vertretern des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und Vertretern der Länder, der mindestens zweimal im Jahr tagt, begleitet das Bundesförderprogramm im Hinblick auf seine erreichten Ergebnisse und seine Fortentwicklung.

B – Verfahrensschritte, Antragstellung

1.
Die Veröffentlichung eines Förderaufrufes ist Voraussetzung für alle nachfolgenden Verfahrensschritte.
2.
Der Zuwendungsempfänger hat zur Sicherstellung des Vorranges des privatwirtschaftlichen Gigabitausbaus vor Antragstellung einen Branchendialog und ein Markterkundungsverfahren nach dieser Richtlinie durchzuführen.
3.
Der Antragsteller beantragt bei der zuständigen Bewilligungsbehörde die Gewährung einer Förderung für den Gigabitausbau eines Gebietes, das durch eine Karte adressgenau festgelegt wird und durch eine Adressliste substantiiert ist. Darüber hinaus werden die förderfähigen sozioökonomischen Schwerpunkte adressgenau auf der Karte angegeben und als Adressliste vorgelegt.
4.
Die zuständige Bewilligungsbehörde bescheidet nach dieser Richtlinie die Förderung und setzt die vorläufige Fördersumme auf Basis der Zahl der förderfähigen Anschlüsse und der dafür kalkulierten Kosten fest.
5.
Der Zuwendungsempfänger schreibt das bewilligte Projekt nach Zugang des Bescheides über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe entsprechend Nummer 5.11 dieser Richtlinie aus und beantragt die endgültige Festsetzung der Fördersumme auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebots.
6.
Das Nachfordern weiterer ergänzender beziehungsweise klarstellender Antragsunterlagen beziehungsweise das Aufklären des Sachverhaltes durch die zuständige Bewilligungsbehörde ist im Rahmen der §§ 24, 26 VwVfG möglich.

C – Bewilligung

1.
Die Bewilligungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde ent­sprechend Nummer 2.2 dieser Richtlinie.
2.
Die zuständige Bewilligungsbehörde erlässt zunächst den Bescheid, in dem die Förderung dem Grunde nach verbindlich bewilligt und die Fördersumme vorläufig beschieden wird.
3.
Der Zuwendungsempfänger hat der zuständigen Bewilligungsbehörde das Ergebnis des Auswahlverfahrens un­verzüglich nach Erteilung des Zuschlags mitzuteilen.
4.
Die Bewilligung in endgültiger Höhe erfolgt nach Durchführung des Auswahlverfahrens gemäß Nummer 5.11 dieser Richtlinie auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens.
5.
Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), bei anderen Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), sowie bei allen Zuwendungsempfängern die Besonderen Nebenbestimmungen (BNBest-Gigabit beziehungsweise BNBest-Beratung) und die Gigabit-RR.

D – Auszahlung

1.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Wege des Anforderungsverfahrens.
2.
Dem Zuwendungsempfänger werden die bewilligten Fördermittel entsprechend dem Projektfortschritt auf An­forderung ausgezahlt. Die Nachweise sind spätestens zur abschließenden Verwendungsnachweisprüfung ein­zureichen.
3.
Entsprechende Einzelheiten werden in den Besonderen Nebenbestimmungen und im Zuwendungsbescheid ge­regelt.

E – Zwischen- und Verwendungsnachweise

1.
Es gelten die Regeln der Nummern 6 ANBest-Gk/​P und 4 BNBest-Gigabit beziehungsweise Nummer 3 BNBest-Beratung.
2.
Über die in Nummer 6 ANBest-Gk/​P und Nummer 4 BNBest-Gigabit beziehungsweise Nummer 3 BNBest-Beratung zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszweckes weitere Nachweispflichten beziehungsweise Anforderungen als Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.
3.
Diese Nachweise beziehungsweise Mitteilungen sind über das Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
4.
Der Zuwendungsempfänger hat die Dokumentationspflicht gemäß § 10 Gigabit-RR zu erfüllen.

F – Mitwirkungspflichten

1.
In Ergänzung zu Nummer 5 ANBest-Gk/​P kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflicht­gemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszweckes weitere beziehungsweise strengere Mitteilungspflichten als Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid fordern.
2.
Diesen Mitteilungspflichten ist über das Online-Portal der zuständigen Bewilligungsbehörde nachzukommen.

G – Rückforderung

In Ergänzung zu den oben genannten allgemeinen Rückforderungsgründen (siehe Nummer 8 Buchstabe A) gilt für die Fördergegenstände nach Nummer 3.1 sowie Nummer 3.2 Folgendes:

Die zuständige Bewilligungsbehörde hat ausgezahlte Fördermittel für Vorhaben nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie anteilig zurückzufordern, wenn im Rahmen einer Prüfung nach Ablauf der Zweckbindungsfrist festgestellt wird, dass sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500 Euro verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Prüfung auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag).

Das begünstigte Telekommunikationsunternehmen muss für eine getrennte Buchführung zwischen eigenwirtschaftlich finanzierten und geförderten Netzen sorgen. Hierfür muss es dafür Sorge tragen, dass die Kosten für den Aufbau und den Betrieb sowie die Einnahmen aus der Nutzung des geförderten Netzes separat ersichtlich sind.

H – Erfolgskontrolle

Im Rahmen der Nachweisprüfung wird durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Verwaltungs­vorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle der jeweiligen Fördermaßnahme und nach den in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO festgelegten Grundsätzen eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich des übergeordneten Förderziels nach der Präambel durchgeführt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vermeidung unnötiger Bürokratie sollen die Erfolgskontrollen gemeinsam mit der umfassenden Evaluation der Gigabit-RR erfolgen.

Eine begleitende Erfolgskontrolle des Förderprogramms wird durchgeführt. Sie wird insbesondere betrachten, in­wiefern die Steuerungsmechanismen zur Vermeidung eines dem Ziel dieser Förderung entgegenstehenden Markt­eingriffs (siehe insbesondere Nummer 5.10 dieser Richtlinie) greifen oder fehllaufen.

Die abschließende Erfolgskontrolle erfolgt zum Jahresende nach Abschluss des Förderprogramms.

Im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle des Förderprogramms wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, untersucht, ob die mit dem Förderprogramm verfolgten Ziele erreicht wurden beziehungsweise der derzeitige Um­setzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle). Sollten im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle signifikante Verzögerungen deutlich werden, wird sich das Bundes­ministerium für Digitales und Verkehr über Umfang und Gründe der Verzögerungen informieren und entsprechende Maßnahmen einleiten.

Die abschließende Erfolgskontrolle untersucht insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, ob

1.
die im Rahmen des Förderprogramms verfolgten Ziele erreicht wurden beziehungsweise der derzeitige Um­setzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle);
2.
die Projekte zur Erreichung der übergeordneten Ziele der Fördermaßnahme beigetragen haben (Wirkungskontrolle);
3.
der Vollzug der Projekte im Hinblick auf den individuellen Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und somit auch die gesamte Fördermaßnahme zur Erreichung der gesetzten Ziele wirtschaftlich ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

9 „Lückenschluss-Programm“

1.
Aufgrund eines gesonderten Förderaufrufs kann die Möglichkeit eröffnet werden, für förderfähige Gebiete, die im Rahmen eines geplanten, laufenden oder abgeschlossenen Ausbaus nicht erschlossen werden beziehungsweise wurden und aufgrund ihrer geringen Größe auch zukünftig nicht erschlossen würden (Lückenschluss-Gebiet), einen Antrag im „Lückenschluss-Programm“ innerhalb der Gigabitförderung 2.0 zu stellen. Hierdurch sollen Synergiepotenziale aus bereits errichteten – beziehungsweise sich gerade in Erstellung oder in Planung befindenden – Infrastrukturen genutzt werden. Für das Programm werden unabhängig von den Landesobergrenzen Mittel bereitgestellt. Für die Anträge gelten die Kriterien und der Reihungsmechanismus gemäß Nummer 5.10 dieser Richtlinie nicht.
2.
Da dieses „Lückenschluss-Programm“ eine Ergänzung zum gigabitfähigen Vollausbau darstellt, ist eine Antragstellung nur möglich, wenn der Ausbau auf Geschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/​s zu Spitzenlastzeitbedingungen im jeweiligen Hauptgebiet verbindlich zugesichert (zum Beispiel im Branchendialog) oder ein Gigabitausbau bereits erfolgt ist.
3.
Das „Lückenschluss-Programm“ bietet aufgrund der geringen Projektgrößen unter den nachfolgend geregelten Verfahrensmodalitäten die Möglichkeit, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen:

a)
Abweichend von Nummer 3.1 dieser Richtlinie sind aufgrund der Fokussierung auf den synergetischen Ausbau der Infrastruktur die zuwendungsfähigen Ausgaben auf die Investitionskosten beschränkt. Die hier anzusetzende Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus dem Barwert aller Erlöse für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus. Eine Förderung der Kosten des Netzbetriebs ist ausgeschlossen.
b)
Abweichend von Nummer 5.5 und 8 Buchstabe B Nummer 2 dieser Richtlinie kann ein Antrag auf Förderung des Lückenschlusses unmittelbar nach dem Branchendialog gestellt werden. Das Markterkundungsverfahren, welches in Abweichung zu Nummer 5.6 dieser Richtlinie mit einer Dauer von 30 Tagen durchgeführt wird, kann nach Antragstellung durchgeführt werden. In diesem Fall ist es im Anschluss an die Antragstellung unverzüglich und beschränkt auf das Lückenschluss-Gebiet durchzuführen.
c)
Abweichend von Nummer 6.7 dieser Richtlinie beträgt die Bagatellgrenze 10 000 Euro.
d)
Abweichend von Nummer 6.12 bis 6.14 dieser Richtlinie ist eine Erhöhung der Fördersumme ausgeschlossen.
e)
Abweichend von Nummer 8 Buchstabe B Nummer 2 bis 5 und Nummer 8 Buchstabe C Nummer 2 und 4 dieser Richtlinie setzt die zuständige Bewilligungsbehörde vor der Ausschreibung die Fördersumme in abschließender Höhe fest.
f)
Abweichend von Nummer 8 Buchstabe C Nummer 5 in Verbindung mit den BNBest-Gigabit können Ausnahmen vom Materialkonzept zugelassen werden.
g)
Abweichend von Nummer 8 Buchstabe D erfolgen Mittelabruf und Auszahlung nach Abschluss der Bau­maßnahmen.
h)
Näheres regelt der Aufruf.
4.
Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Richtlinie unverändert.

10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2028.

Bonn, den 30. April 2024

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Gertrud Husch

1
Vergleiche § 1 Absatz 1 Gigabit-RR.
2
Bei Schulen wird hinsichtlich der Schwellen in Nummer 1.2 auf den Klassenraum abgestellt.
3
www.bmdv.bund.de/​potenzialanalyse
4
Passive Infrastruktur in diesem Sinne ist immer Infrastruktur einschließlich unbeschalteter Glasfaser.
5
Hierbei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Entscheidend ist, dass der Auftragnehmer keine wettbewerbsverzerrenden Sondervorteile aufweist. Dies gilt insbesondere für Auftragnehmer, an denen Zuwendungsempfänger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
6
Der geförderte Anschluss ist grundsätzlich bis zur Innenseite der Gebäudeaußenwand zu verlegen.
7
Wird die Gestattungserklärung durch den Grundstückseigentümer nicht erteilt, ist die Zielbandbreite erreicht, wenn der Anschluss mit einem Leerrohr vorbereitet ist („homes passed“). Gleiches gilt, wenn ein Grundstückseigentümer beziehungsweise Endnutzer noch nicht ermittelt werden kann (zum Beispiel Neubaugebiete). Auf das Materialkonzept wird verwiesen.
8
Projektträger A: www.gigabit-projekttraeger.de und Projektträger B: www.projekttraeger-breitband.de
9
Es wird ein Muster über die Vereinbarung einer verbindlichen Ausbauzusage zur Verfügung gestellt.
10
Als geschäftsüblich gilt eine Quote von bis zu 40 Prozent, es sei denn eine andere Geschäftspraxis wird belegt.
11
Die Hinweise werden herausgegeben vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und sind abrufbar auf dem Online-Portal der Bewilligungsbehörde.
12
Die angrenzenden Gebiete können innerhalb oder außerhalb der Gebietskörperschaft liegen.
13
Basierend auf den Zahlen des Statistischen Bundeamtes.
14
Dies können zum Beispiel ein Wirtschaftsprüfer, die Bewilligungsbehörde etc. sein.

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