Änderung der Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern

Published On: Freitag, 25.08.2023By Tags:

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Änderung
der Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung
zur Prüfung der Zuverlässigkeit
von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern

Vom 14. August 2023

I.
Vorbemerkung

Die Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 15. September 2020 (BAnz AT 19.10.2020 B3) wird im Zuge der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschlossenen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle mit Wirkung zum 1. September 2023 geändert. Durch die Änderung wird in Abschnitt III der Gültigkeitszeitraum der AV 2-Erklärung von einem auf zwei Jahre verlängert. Zudem werden die Formulare „Benennung der/​des Ausfuhrverantwortlichen (AV1)“ sowie „Erklärung der/​des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme (AV 2)“ angepasst und auf der Internetseite des BAFA neu veröffentlicht.

AV 2-Erklärungen, die vor dem 1. September 2023 eingereicht wurden, behalten ihren einjährigen Gültigkeitszeitraum.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

II.
Änderung der Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern

Die Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 15. September 2020 (BAnz AT 19.10.2020 B3) wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt III Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die AV 2-Erklärung ist für zwei Jahre gültig.“
2.
Abschnitt V erhält folgende Fassung:
„Anpassung der Formulare
Die Formulare „Benennung der/​des Ausfuhrverantwortlichen (AV1)“ sowie „Erklärung der/​des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme (AV 2)“ werden auf der Internetseite des BAFA neu veröffentlicht. Die Änderung betrifft neben redaktionellen Anpassungen die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der AV 2-Erklärung auf zwei Jahre.“

Die vorliegende Bekanntmachung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Vor dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung eingereichte AV 2-Erklärungen, die auf Grundlage der mit der Bekanntmachung vom 15. September 2020 veröffentlichten Formulare erfolgt sind, behalten ihren einjährigen Gültigkeitszeitraum.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Eschborn, den 14. August 2023

2, 21, 211

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Im Auftrag
Pietsch

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