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Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Änderung der Bekanntmachung zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahmemöglichkeiten während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2022/2090
Bundespolitik

Änderung der Bekanntmachung zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahmemöglichkeiten während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2022/2090

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Änderung
der Bekanntmachung
zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahmemöglichkeiten
während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2022/​2090

Vom 9. März 2023

Soweit die Seefischerei aufgrund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBI. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG darf die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

I.

In Abschnitt I Nummer 2.1.2 der Bekanntmachung zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahme­möglichkeiten während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2022/​2090 vom 6. Januar 2023 (BAnz AT 24.01.2023 B7) werden nach dem Wort „Telefax:“ die Zahlen „+49 (0) 228 1810 6845 5574“ durch die Zahlen „+49 (0) 30 1810 6845 5574“ ersetzt.

II.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.

III.

Inkrafttreten

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundes­anzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 9. März 2023

531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 7/​23/​53

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Wessendorf

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