Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Änderung
der Bekanntmachung
zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahmemöglichkeiten
während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2022/2090
Soweit die Seefischerei aufgrund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBI. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG darf die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.
Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:
In Abschnitt I Nummer 2.1.2 der Bekanntmachung zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahmemöglichkeiten während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2022/2090 vom 6. Januar 2023 (BAnz AT 24.01.2023 B7) werden nach dem Wort „Telefax:“ die Zahlen „+49 (0) 228 1810 6845 5574“ durch die Zahlen „+49 (0) 30 1810 6845 5574“ ersetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.
Inkrafttreten
Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 7/23/53
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Wessendorf
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