Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Änderung der Bekanntmachung
zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Dorschbestands
in der westlichen Ostsee im Jahr 2022
Soweit die Seefischerei aufgrund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBI. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG darf die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.
Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:
In Abschnitt I Nummer 1 der Bekanntmachung zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Dorschbestands in der westlichen Ostsee im Jahr 2022 vom 9. November 2021 (BAnz AT 02.12.2021 B11) werden:
- 1.
-
in Absatz 3 „Für alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m:“ die Spiegelstriche durch folgenden Satz ersetzt:„Die Fischerei findet auf pelagische Bestände mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen oder Großreusen mit einer Maschenöffnung von 64 mm oder weniger statt.“
- 2.
-
der letzte Satz ersatzlos gestrichen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.
Inkrafttreten
Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
Hamburg, den 14. Januar 2022
531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 2/22/53
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Wessendorf
Kommentar hinterlassen