Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Änderung der Bekanntmachung
zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Heringsbestands
in der westlichen Ostsee im Jahr 2022
Soweit die Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBI. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG darf die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.
Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:
In Abschnitt I Nummer 1.1 Satz 1 der Bekanntmachung zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Heringsbestands in der westlichen Ostsee im Jahr 2022 vom 3. Juni 2022 (BAnz AT 23.06.2022 B4) wird die Zahl „1“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.
Inkrafttreten
Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 11/22/53
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Wessendorf
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