Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Änderung
der Bekanntmachung
zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation
im Rahmen des
Technologietransfer-Programms Leichtbau (TTP LB)
Die Bekanntmachung zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Rahmen des Technologietransfer-Programms Leichtbau (TTP LB) vom 1. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 B1) wird geändert.
Änderungen
- 1.
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In Nummer 2 werden die Sätze 5 bis 9 folgendermaßen angepasst:Die Förderung nach diesen Regelungen erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sogenannte „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung1“ – nachfolgend „AGVO“ genannt), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 geändert worden ist, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Soweit einzelne Zuwendungen unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, gelten die Regelungen der AGVO. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission2 veröffentlicht werden. Zudem können Beihilfen im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
- 2.
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In Nummer 6 wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst:Maßgebend für die Geltungsdauer dieser Förderbekanntmachung ist die Laufzeit der beihilferechtlichen Grundlagen – der AGVO – zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten. Vor diesem Hintergrund endet die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung am 30. Juni 2027. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit entsprechend, aber nicht über den Geltungszeitraum des Technologietransfer-Programms Leichtbau (TTP LB) hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Änderung dieser Förderbekanntmachung oder eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende ersetzende Förderbekanntmachung veröffentlicht.
- 3.
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Nummer 9.2.1 wird folgendermaßen neu gefasst:Die Einreichung von Projektskizzen ist nicht mehr möglich.
Inkrafttreten
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Werner Loscheider
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- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), die Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
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- https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency
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