Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
Berenberg Aktien Mittelstand
(ISIN DE000A14XN42 / DE000A14XN59 / DE000A2JF7M7)
Zum 1. Juli 2022 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BABen) für das oben genannte Sondervermögen geändert. Die maximale Verwaltungsvergütung wird von derzeit 0,40 % p.a. auf 1,90 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens erhöht (vgl. § 7 Absatz 1 der BABen). Dafür wird die Beratungs- bzw. Asset-Management-Vergütung zukünftig aus der Verwaltungsvergütung gezahlt und die Absätze 2 a) und 4) der BABen werden entsprechend angepasst.
Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft erhältlich:
https://www.universal-investment.com/de/permanent-seiten/kontakt-d
Nachfolgend der geänderte § 7 Kosten der Besonderen Anlagebedingungen:
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§ 7 Kosten
(1) |
Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen: Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,90 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. |
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(2) |
Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
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(3) |
Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 0,0275 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an. |
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(4) |
Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1, 2 b) und 3 als Vergütungen sowie nach Absatz 5 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,0975 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögen in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen. |
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(5) |
Ferner kann die Gesellschaft je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende einer Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex, d.h. positive Abweichung der Anteilwertentwicklung von der Benchmarkentwicklung, nachfolgend auch „Positive Benchmark-Abweichung“ genannt), jedoch insgesamt höchstens bis zu 4 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Satz 1 gilt im Falle der Bildung von Anteilklassen entsprechend für die jeweilige Anteilklasse. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Entwicklung des Vergleichsindex (Underperformance zum Vergleichsindex, d.h. negative Abweichung der Anteilwertentwicklung von der Benchmarkentwicklung, nachfolgend auch „Negative Benchmark-Abweichung“ genannt), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung bei Positiver Benchmark-Abweichung wird nun auf Basis der Negativen Benchmark-Abweichung ein Underperformancebetrag pro Anteilwert errechnet und in die nächste Abrechnungsperiode als negativer Vortrag vorgetragen („Negativer Vortrag“). Der Negative Vortrag wird nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus Positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag am Ende dieser Abrechnungsperiode den Negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall errechnet sich der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Übersteigt der aus Positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den Negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode nicht, werden beide Beträge verrechnet. Der verbleibende Underperformancebetrag pro Anteilwert wird wieder in die nächste Abrechnungsperiode als neuer „Negativer Vortrag“ vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine Negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene Negative Vortrag um den aus dieser Negativen Benchmark-Abweichung errechneten Underperformancebetrag erhöht. Bei der jährlichen Berechnung des Vergütungsanspruchs werden etwaige Underperformancebeträge der jeweils fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Existieren für das OGAW-Sondervermögen bzw. die jeweilige Anteilklasse weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober 2020 und endet am 30. September 2021. Sofern im Falle der Auflegung weiterer Anteilklassen die Auflegung der jeweiligen Anteilklasse nicht zum 1. Oktober erfolgt, endet die erste Abrechnungsperiode am zweiten 30. September, der der Auflegung der jeweiligen Anteilklasse folgt. Als Vergleichsindex wird 50% MDAX1 (Bloomberg Ticker: MDAX) und 50% SDAX2 (Bloomberg Ticker: SDYP) festgelegt. Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt. Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode3 zu berechnen. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem OGAW-Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden. Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode unterschreitet („Negative Anteilwertentwicklung“). Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an. |
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(6) |
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
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(7) |
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
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(8) |
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde. |
1 MDAX® ist eine eingetragene Marke der Deutsche Börse AG.
2 SDAX® ist eine eingetragene Marke der Deutsche Börse AG.
3 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht (www.bvi.de).
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Frankfurt am Main, Mai 2022
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
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