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Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Berenberg Aktien Mittelstand R A; Berenberg Aktien Mittelstand I A; Berenberg Aktien Mittelstand B A

geralt (CC0), Pixabay
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Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen

Berenberg Aktien Mittelstand
(ISIN DE000A14XN42 /​ DE000A14XN59 /​ DE000A2JF7M7)

Zum 1. Juli 2022 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BABen) für das oben genannte Sondervermögen geändert. Die maximale Verwaltungsvergütung wird von derzeit 0,40 % p.a. auf 1,90 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens erhöht (vgl. § 7 Absatz 1 der BABen). Dafür wird die Beratungs- bzw. Asset-Management-Vergütung zukünftig aus der Verwaltungsvergütung gezahlt und die Absätze 2 a) und 4) der BABen werden entsprechend angepasst.

Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft erhältlich:
https:/​/​www.universal-investment.com/​de/​permanent-seiten/​kontakt-d

Nachfolgend der geänderte § 7 Kosten der Besonderen Anlagebedingungen:

§ 7 Kosten

(1)

Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,90 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

(2)

Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

a)

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 abgedeckt.

b)

Die Gesellschaft kann sich für die und bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 0,10 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, das OGAW-Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteilklassen mit einer niedrigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit einer solchen Vergütung abzusehen. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Vergütungen für diese Dritten an.

(3)

Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 0,0275 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.

(4)

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1, 2 b) und 3 als Vergütungen sowie nach Absatz 5 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,0975 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögen in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.

(5)

Ferner kann die Gesellschaft je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende einer Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex, d.h. positive Abweichung der Anteilwertentwicklung von der Benchmarkentwicklung, nachfolgend auch „Positive Benchmark-Abweichung“ genannt), jedoch insgesamt höchstens bis zu 4 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Satz 1 gilt im Falle der Bildung von Anteilklassen entsprechend für die jeweilige Anteilklasse.

Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.

Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Entwicklung des Vergleichsindex (Underperformance zum Vergleichsindex, d.h. negative Abweichung der Anteilwertentwicklung von der Benchmarkentwicklung, nachfolgend auch „Negative Benchmark-Abweichung“ genannt), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung bei Positiver Benchmark-Abweichung wird nun auf Basis der Negativen Benchmark-Abweichung ein Underperformancebetrag pro Anteilwert errechnet und in die nächste Abrechnungsperiode als negativer Vortrag vorgetragen („Negativer Vortrag“). Der Negative Vortrag wird nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus Positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag am Ende dieser Abrechnungsperiode den Negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall errechnet sich der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Übersteigt der aus Positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den Negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode nicht, werden beide Beträge verrechnet. Der verbleibende Underperformancebetrag pro Anteilwert wird wieder in die nächste Abrechnungsperiode als neuer „Negativer Vortrag“ vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine Negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene Negative Vortrag um den aus dieser Negativen Benchmark-Abweichung errechneten Underperformancebetrag erhöht. Bei der jährlichen Berechnung des Vergütungsanspruchs werden etwaige Underperformancebeträge der jeweils fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Existieren für das OGAW-Sondervermögen bzw. die jeweilige Anteilklasse weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt.

Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober 2020 und endet am 30. September 2021. Sofern im Falle der Auflegung weiterer Anteilklassen die Auflegung der jeweiligen Anteilklasse nicht zum 1. Oktober erfolgt, endet die erste Abrechnungsperiode am zweiten 30. September, der der Auflegung der jeweiligen Anteilklasse folgt.

Als Vergleichsindex wird 50% MDAX1 (Bloomberg Ticker: MDAX) und 50% SDAX2 (Bloomberg Ticker: SDYP) festgelegt. Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.

Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode3 zu berechnen.

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem OGAW-Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.

Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode unterschreitet („Negative Anteilwertentwicklung“).

Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an.

(6)

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j)

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

m)

Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,07 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird;

n)

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

(7)

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

(8)

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

1 MDAX® ist eine eingetragene Marke der Deutsche Börse AG.
2 SDAX® ist eine eingetragene Marke der Deutsche Börse AG.
3 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht (www.bvi.de).

Frankfurt am Main, Mai 2022

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

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