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Änderung der „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“

AJEL (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bundesministerium für Gesundheit

Änderung
der „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“

Vom 9. März 2021

Die „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“ vom 30. April 2020 (BAnz AT 14.05.2020 B7) wird geändert:

1.
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Auf der Grundlage der Ziffern 3.6, 3.7 und 3.8 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der diese Mitteilung ändernden Mitteilungen der Europäischen Kommission C(2020) 2215 final vom 3. April 2020, C(2020) 3156 final vom 8. Mai 2020, C(2020) 4509 final vom 29. Juni 2020, C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 und C(2021) 564 final vom 28. Januar 2021 ergeht folgende „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“:
2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der diese Mitteilung ändernden Mitteilungen der Europäischen Kommission C(2020) 2215 final vom 3. April 2020, C(2020) 3156 final vom 8. Mai 2020, C(2020) 4509 final vom 29. Juni 2020, C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 und C(2021) 564 final vom 28. Januar 2021, insbesondere mit Beihilfen nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“), der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“) und der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″).
3.
In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
4.
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft, d. h. Gewährung von Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich1. Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, muss die Steuerschuld, in Bezug auf die der Vorteil gewährt wird, spätestens am 31. Dezember 2021 entstanden sein.

Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 9. März 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Zage Kaculevski

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dirk Lieser

1
Wenn sich die Beihilfen der beihilfegebenden Stellen im Rahmen dieser Regelung halten, müssen diese Maßnahmen nicht gesondert bei der Kommission notifiziert werden, da diese Bundesregelung als „aid scheme“ gilt, d. h. bei der Vergabe von Beihilfen nach dieser Regelung ist ein Rechtsgrundlagenverweis hierauf notwendig.

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