Bundesinstitut für Berufsbildung
Änderung
der Empfehlung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 10. Juni 2021
zur Teilzeitberufsausbildung
gemäß § 7a des Berufsbildungsgesetzes/§ 27b der Handwerksordnung
Der Hauptausschuss beschließt die Aufnahme der folgenden Passage, die sich in Nummer 8 an die bestehenden Ausführungen der Hauptausschussempfehlung (BAnz AT 13.07.2021 S3) anschließt:
Die Vergütung muss außerhalb einer Tarifbindung auch bei einer Teilzeitberufsausbildung mindestens jährlich bis zum jeweiligen Anteil der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gesetzlich bestimmten Höhe der Mindestvergütung für das nächste Ausbildungsjahr ansteigen. Für den Zeitraum, der wegen der teilzeitbedingten Verlängerung nach § 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, muss die Vergütung nicht weiter ansteigen. Eine höhere Vergütung ist jederzeit möglich.
Beispiel:
Im zweiten Jahr der Teilzeitberufsausbildung muss die Vergütung außerhalb einer Tarifbindung des Ausbildungsbetriebs wie bei den Vollzeitauszubildenden mindestens bis zum jeweiligen Anteil der gesetzlich bestimmten Höhe der Mindestvergütung für das zweite, im dritten Jahr der Teilzeitberufsausbildung mindestens bis zum jeweiligen Anteil der gesetzlich bestimmten Höhe für das dritte Ausbildungsjahr ansteigen. Im vierten Jahr der Teilzeitberufsausbildung wird weiter die Vergütung mindestens bis zum jeweiligen Anteil der gesetzlichen Mindestvergütung für das dritte Ausbildungsjahr gezahlt, die Vergütung muss nicht weiter ansteigen.
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