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Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung – die Zweite

geralt / Pixabay
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Aktuell werden gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 F bzw. Paragraf 34 H der Gewerbeordnung durch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) reguliert.

Mit der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU, unter anderem als MIFID II bekannt, muss die FinVermV an diese EU-Finanzmarktrichtlinie angepasst werden.

Bei der Umsetzung der MIFID II – Richtlinie in deutsches Recht, speziell in die FinVermV,  müssen daher weitere Wohlverhaltensregelungen wie unter anderem die Pflicht zur Vermeidung, Regelungen und Offenlegung von Interessenkonflikten wie auch die Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen und elektronischer Kommunikation in deutsches Recht umgesetzt werden.

Ferner müssen Verhaltenspflichten wie beispielsweise Informationspflichten des Vermittlers dem Anleger gegenüber wie auch die Pflicht zur Geeignetheitsprüfung der Anlage an die Vorgaben, die die MIFID II stellt, angepasst werden.

Wesentlich ist auch, dass das bisherige Beratungsprotokoll zukünftig durch die in der MIFID II Richtlinie vorgeschriebene Geeignetheitserklärung ersetzt wird.

Durch diese Änderungen ergeben sich für die freien gewerblich tätigen Finanzanlagenberater wiederum nicht unerhebliche fachliche und organisatorische Anforderungen.

 

Bereits am 20. September 2019 soll der Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der FinVermV dem Bundesrat zur Beschlussfassung zugeleitet werden.

 

Unabhängig davon wird, mit dem Wechsel der Aufsichtspflicht über die Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater von den Gewerbeämtern und Handelskammern hin zur BaFin, die so geänderte FinVermV spätestens bei 1.1.2021 im entsprechend geänderten WPHG aufgehen. In der Zwischenzeit gilt die geänderte FinVermV.

 

 

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