Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Änderung
der Förderbekanntmachung
Angewandte nichtnukleare Forschungsförderung im 7. Energieforschungsprogramm
„Innovationen für die Energiewende“
Die Förderbekanntmachung – Angewandte nichtnukleare Forschungsförderung im 7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende“ vom 18. Juni 2021 (BAnz AT 29.06.2021 B2) wird hiermit zum einen um die Möglichkeit erweitert, Förderungen in Form von De-minimis-Beihilfen zu gewähren und zum anderen wird das einstufige Antragsverfahren als Alternative eingeführt.
Änderung
Die Förderbekanntmachung – Angewandte nichtnukleare Forschungsförderung im 7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende“ vom 18. Juni 2021 (BAnz AT 29.06.2021 B2) wird wie folgt geändert:
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In Nummer 2 werden nach Satz 9 folgende Sätze eingefügt:Sofern von einer Förderung in Form von De-minimis-Beihilfen Gebrauch gemacht werden soll, wird dies in die Förderbekanntmachung ergänzenden Förderaufrufen oder Förderinitiativen explizit bekanntgegeben. Die Förderung erfolgt in diesen Fällen auf Grundlage der De-minimis-Beihilfen Verordnung der EU-Kommission.*
- 2.
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In Nummer 6 wird nach Satz 8 folgender Passus eingefügt:Sofern eine De-minimis-Beihilfe gewährt werden soll, bildet die De-minimis-Verordnung die EU-rechtliche Grundlage.Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderbekanntmachung gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-) Jahre aufbewahrt.De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
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In Nummer 9.2 wird nach dem Satz 1 der folgende Satz ergänzt:Die Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gelten unabhängig von den im späteren Bescheid für anwendbar erklärten Nebenbestimmungen auf Kostenbasis.
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In Nummer 9.2 werden die Sätze ab Satz 6 wie folgt angepasst:Das Antragsverfahren ist in der Regel zweistufig. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Skizzenvorlage, die für die Bewertung der Förderaussichten notwendig ist. Wird eine Skizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit dem Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet mit der Bewilligung oder Ablehnung des förmlichen Antrags durch den PTJ. Skizzen und Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden. Alle Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen.Neben dem regulären zweistufigen Verfahren besteht hiervon abweichend auch die Möglichkeit eines einstufigen Antragsverfahrens. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, wird dies in die Förderbekanntmachung ergänzenden Förderaufrufen oder Förderinitiativen explizit bekanntgegeben und das Verfahren dort beschrieben.Im Übrigen wird auf das 7. Energieforschungsprogramm der Bundesregierung, Nummer 4.6 „Leitfaden der Projektförderung“ verwiesen
(https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/7-energieforschungsprogrammder-bundesregierung.html). - 5.
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In Nummer 10 werden die Sätze ab Satz 2 wie folgt angepasst:Maßgebend für die Geltungsdauer dieser Förderbekanntmachung ist die Laufzeit der beihilferechtlichen Grundlagen – der AGVO und der De-minimis-Verordnung – zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten. Vor diesem Hintergrund endet die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung am 30. Juni 2024. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit entsprechend, aber nicht über den Geltungszeitraum des 7. Energieforschungsprogramms hinaus. Sollte die AGVO bzw. die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO bzw. neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Änderung dieser Förderbekanntmachung oder eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende ersetzende Förderbekanntmachung veröffentlicht.
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Die sonstigen Regelungen gelten unverändert fort.
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Dr. Wolfgang Langen
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- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)
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